VwGH 93/18/0415

VwGH93/18/041525.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. August 1993, Zl. Sich-0702/5795/G, betreffend Gewährung eines Durchsetzungaufschubes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 1993 auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 FrG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. August 1993 zur Post gegebene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung des beantragten Durchsetzungsaufschubes verletzt.

Nach den unbedenklichen, mit der Aktenlage in Einklang stehenden Angaben in der Gegenschrift wurde der Beschwerdeführer am 6. September 1993 in sein Heimatland abgeschoben. Damit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte.

Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein Aufwandersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluß vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0285).

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