Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der belangten Behörde) vom 12. Mai 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Syrien, vom 6. Mai 1993 auf Aufschiebung seiner Abschiebung nach Syrien bzw. Ungarn, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 21. Juni 1993, B 958/93-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluß vom 13. Juli 1993 an den Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß ab.
Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Mängelbehebung teilte der Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 14. September 1993 mit, daß der Beschwerdeführer "in der Folge ja auch dann tatsächlich in sein Heimatland abgeschoben wurde". Bereits im Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof wurde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mit "derzeit Syrien" bekanntgegeben.
Im Hinblick auf die bereits erfolgte "Abschiebung" des Beschwerdeführers käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte (vgl. den Beschluß vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0285). Infolge dieses
- nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)