VwGH 93/18/0072

VwGH93/18/007214.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in der Türkei, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Jänner 1992, Zl. VwSen-400062/4/Gf/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Jänner 1992 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde gegen die am 29. November 1991 erfolgte Festnahme und darauf folgende Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, sei am 28. November 1991 von Ungarn kommend, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder sonstiger Personalausweise zu sein, illegal nach Österreich eingereist. Als er am nächsten Tag mit einem Begleiter in einem Taxi von Wien nach R gefahren sei, sei er im Zuge einer Verkehrskontrolle festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt worden. Diese habe mit dem auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Bescheid vom 29. November 1991 über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und ihn in das Polizeigefangenenhaus überstellt. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides seine Identität nicht nachzuweisen vermocht; hiezu komme, daß er über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Unter Zugrundelegung des Faktums der nicht nachweisbaren Identität sei sowohl im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch deshalb, um ein weiteres unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich das des illegalen Grenzübertrittes - zu verhindern, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 220/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe entgegen der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. März 1992, Zlen. G 346/91 u.a., vertretenen Rechtsansicht lediglich eine "Grobprüfung" bzw. "Unverhältnismäßigkeitsprüfung" vorgenommen und daher eine umfassende Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers unterlassen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Es kann dahinstehen, inwieweit der von der belangten Behörde angewendete "Prüfungsrahmen" dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992 entspricht, weil die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde abgewiesen hat. Bei einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Fremde mittellos ist und auch seine Identität nicht feststeht, ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. dessen Vollstreckung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, und daß solcherart die Festnahme und Anhaltung des Fremden jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist. Im übrigen sei zu einem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bemerkt, daß auch eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (BGBl. Nr. 126/1968) der Schubhaft nicht entgegen stand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0116).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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