VwGH 93/18/0055

VwGH93/18/005514.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Juli 1992, Zl. 12/79-3/1992, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) die vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde gegen die am 6. Juli 1992 erfolgte Festnahme und die folgende Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab. Der Antrag, die sofortige Enthaftung zu verfügen, wurde zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, sei rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Sein Antrag vom 23. Dezember 1991 auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz sei abgewiesen worden. Am 6. Juli 1992 sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck von diesem Tag sei die Schubhaft verhängt worden. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei nach § 14e Fremdenpolizeigesetz berechtigt gewesen, weil er trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sei die über ihn verhängte Schubhaft trotz Wohnsitzes und polizeilicher Meldung in Innsbruck und mittlerweile erfolgter Eheschließung nicht rechtswidrig. Eine Überprüfung des Aufenthaltsverbotes habe die belangte Behörde nicht vorzunehmen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Kriegsereignisse in seiner Heimat ließen nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft erkennen. Bei der Verhängung der Schubhaft sei auf § 13a Fremdenpolizeigesetz nicht einzugehen. Der belangten Behörde stehe keine Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zu. Der Antrag auf Enthaftung sei zurückzuweisen, weil der belangten Behörde diesbezüglich keine Befugnis zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1992, B 1012/92, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, über seine gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der relevante Sachverhalt nicht geklärt, da zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch nicht festgestanden sei, "wie, wohin und wann überhaupt eine Abschiebung erfolgen kann". Die technische Durchführbarkeit und die rechtliche Zulässigkeit der Abschiebung seien Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß er bei seinen Ausführungen von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß bei Erlassung eines Schubhaftbescheides noch nicht mit Sicherheit feststehen, in welchen Staat der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden kann. Ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz besteht, ist nicht bei Erlassung des Schubhaftbescheides, sondern bei der Abschiebung zu prüfen (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0228). Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bzw. die weitere Anhaltung in einer solchen Schubhaft ist im Hinblick auf das Fehlen des Sicherungszweckes der Schubhaft dann rechtswidrig, wenn feststeht, daß eine Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder technisch unmöglich ist. Davon kann aber im Beschwerdefall auch nach dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltene Behauptung, daß Slowenien die Übernahme von Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation ablehne, betrifft nur einen bestimmten, von der Behörde zunächst ins Auge gefaßten Weg der Abschiebung, läßt aber keinerlei Schluß in der Richtung zu, der Beschwerdeführer könne oder dürfe überhaupt nicht abgeschoben werden. Da die belangte Behörde somit keinen Grund für eine diesbezügliche Annahme hatte und auch sonst keine Unklarheiten bestanden, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz unterbleiben.

Im übrigen läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen, welches konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer im Falle der Durchführung der Verhandlung erstattet und welche Beweise er dafür angeboten hätte, sodaß nicht erkennbar ist, inwiefern die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer hat demnach auch nicht die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels dargetan.

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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