VwGH 92/18/0228

VwGH92/18/02284.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. April 1992, Zl. SD 163/92, betreffend Anordnung der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft), zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. April 1992 wurde - in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. März 1992 - gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Strafhaft das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, weil bei Verstößen gegen das SGG das Risiko eines unerlaubten Verbleibens in Österreich nicht eingegangen werden dürfe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er möglicherweise in seinem Heimatstaat wegen des begangenen Suchtgiftdeliktes die Todesstrafe oder zumindest eine langjährige Haftstrafe zu erwarten habe, sei nicht geeignet, die Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Solange die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht feststehe, sei die Anordnung der vorläufigen Verwahrung zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe im Berufungsverfahren darauf verwiesen, daß in Nigeria zahlreiche Personen seit dem Jahre 1989 wegen Suchtgifthandels zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und auch einige Todesurteile wegen Drogendelikten ausgesprochen worden seien. Sein Foto sei in einer nigerianischen Zeitung abgebildet worden, sodaß er nach seiner Rückkehr nach Nigeria mit seiner sofortigen Verhaftung und möglicherweise auch Hinrichtung zu rechnen habe.

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinen Ausführungen erkennbar auf § 13a Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz, wonach die Abschiebung eines Fremden unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Hinweis auf diese Bestimmung vermag der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil bei Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht mit Sicherheit feststehen muß, in welchen Staat der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden kann. Ob ein Abschiebungsverbot im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in Ansehung eines betimmten Staates besteht, ist nicht bei Erlassung des Schubhaftbescheides, sondern bei der Abschiebung zu prüfen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wäre dann rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits mit Sicherheit feststünde, daß eine Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten unzulässig ist. Davon kann aber im Beschwerdefall weder auf Grund des angefochtenen Bescheides noch auf Grund der Beschwerdeausführungen die Rede sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht das Vorliegen der im § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag diesbezüglich schon im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zur Last liegende strafbare Verhalten keine Rechtswidrigkeit zu erkennen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0367, und vom 26. Mai 1992, Zl. 91/19/0299).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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