VwGH 91/19/0367

VwGH91/19/036720.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des A in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. Oktober 1990, Zl. FR 788/1990, betreffend vorläufige Verwahrung (Schubhaft), zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
SGG §12 Abs1;
FrPolG 1954 §13;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
SGG §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1990 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 190/1990 (im folgenden kurz: FPG) "nach Beendigung der gerichtlichen Haft" die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zum Zwecke der Sicherung seiner Außerlandesschaffung angeordnet. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verbüße derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz. Gegen ihn sei mit Bescheid vom 2. März 1987 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen worden. Seine vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung erscheine daher gerechtfertigt und bedürfte keiner weiteren Begründung, da sich die Notwendigkeit auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich ergebe und eine freiwillige Ausreise nicht zu erwarten sei. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die Absicht habe, nach seiner Haftentlassung in den Niederlanden ein geregeltes Leben aufzubauen, sei unerheblich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 30. September 1991, Zl. B 1275/90, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 FPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Nach § 13 FPG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen oder die Ausweisung verfügt worden ist, durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Ansicht der belangten Behörde, die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig, rechtswidrig wäre. Dies im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz, da die Gefahr einer Wiederholung eines solchen deliktischen Verhaltens besonders groß ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0137, und zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1986, Zlen. 86/01/0203, 0204). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 26. November 1968, Zl. 821/822/68, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes allein noch nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, geht im Hinblick auf den im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt fehl.

Was die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe nicht untersucht, ob er auf Grund seiner Absicht, sich in die Niederlande zu begeben, Österreich freiwillig verlassen werde, so übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Abschiebung im Grunde des § 13 (letzter Halbsatz) FPG auch dann in Betracht kommt, wenn die Überwachung einer freiwilligen Ausreise notwendig erscheint; im übrigen wird in der Beschwerde selbst eingeräumt, daß sich der Beschwerdeführer erst um eine entsprechende Einreisebewilligung durch die niederländischen Behörden bemühen müsse.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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