VwGH 93/17/0342

VwGH93/17/034217.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des F in V, gegen 1. die Weiterleitung seiner an die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen gerichtete Eingabe vom 6. Juli 1993 durch die Bundesentschädigungskommission an den Verwaltungsgerichtshof, FORTSETZUNG des BETREFFS im Anschluß an TEXT

Normen

AnmeldeG 1962;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §36;
VwGG §34 Abs1;
AnmeldeG 1962;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §36;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem hg. Akt zu Zl. 93/17/0244 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 1983, gerichtet an die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen, bekämpfte der Beschwerdeführer die Entscheidung der Bundesentschädigungskommission vom 2. Juni 1993, Zl. 2 BEK-CS 3495/91-4, mit der sein Ansuchen um Entschädigung des landwirtschaftlichen Vermögens seiner Eltern nach dem Entschädigungsgesetz CSSR wegen Fristversäumung zurückgewiesen worden war. Nach Angabe des Beschwerdeführers wurde ihm diese Entscheidung am 15. Juni 1993 zugestellt. Er ersuchte in seiner Eingabe die Bundesentschädigungskommission, ihre Entscheidung auf Grund vorgelegter, den behaupteten Entschädigungsanspruch betreffender Beweise "zu revidieren".

Diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 wurde von der Bundesentschädigungskommission dem Verwaltungsgerichtshof (im Wege der sogenannten Staatsämterabfertigung) weitergeleitet, wo sie am 28. Juli 1993 einlangte.

1.2. Mit hg. Verfügung vom 20. August 1993, Zl. 93/17/0244-2, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 der Bundesentschädigungskommission rückübermittelt. Im genannten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes heißt es dazu:

"Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich aus keiner Stelle dieser Eingabe ersehen, daß sich der Einschreiter nicht an die Bundesentschädigungskommission, sondern in Wahrheit an den Verwaltungsgerichtshof hätte wenden wollen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu einer solchen, die Eingabe nicht als Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wertenden Beurteilung umso mehr bestimmt, als diese an die Bundesentschädigungskommission adressierte Eingabe nach einer Weiterleitung seitens der Bundesentschädigungskommission (die sich dabei nach der Aktenlage nicht der Post bediente) beim Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen eingelangt ist, die für den Fall der Wertung der Eingabe als Beschwerde einzuhalten gewesen wäre. Die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die Beschwerdefrist käme nämlich nur dann in Betracht, wenn die Sendung vom Einschreiter an die richtige Stelle in Gang gesetzt oder wenn sie von der unrichtigen Einbringungsstelle zumindest vor Fristablauf der Post zur Weiterleitung übergeben worden wäre (vgl. die Rechtsprechung bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I 305, insbesondere E 8). Wenn sich jedoch die unzuständige Behörde zur Weiterleitung des fristgebundenen, an die unzuständige Stelle adressierten Anbringens an die zuständige Stelle NICHT DER POST BEDIENT, so besteht ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (etwa beim Transport durch die sogenannte Staatsämterabfertigung; vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/11/0088).

Das an die Bundesentschädigungskommission gerichtete Ersuchen des Einschreiters, die bekämpfte Entscheidung zu "revidieren" ("in Erwartung eines hoffentlich zustimmenden Bescheides"), wird daher allenfalls im Bereich der Verwaltungsbehörden zu prüfen sein."

1.3. Mit Eingabe vom 29. September 1993 wendete sich der Beschwerdeführer zum einen gegen die Bundesentschädigungskommission, "weil diese sich zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof des offenbar vorhandenen Boten und nicht des Postweges bedient hat, welch Letzteres durch Einrechnung des Postweges einen für mich schuldlosen Terminverlust vermieden hätte".

Zum anderen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Rückübermittlung seiner Eingabe seitens des Verwaltungsgerichtshofes an die Bundesentschädigungskommission; er erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß diese Eingabe nicht behandelt worden sei.

Die "eigentliche Beschwerde" richte sich aber gegen das Verhalten der Bundesentschädigungskommission. Diese habe nämlich einen verspätet eingereichten Antrag (was gemäß § 36 des EG CSSR vorgesehen sei) zurückgewiesen, "obwohl nach dem Anmeldegesetz - Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, BGBl. Nr. 12/62 eine am 5.1.1962 in offener Frist eingebrachte Anmeldung" vorliege.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 durch die Bundesentschädigungskommission an den Verwaltungsgerichtshof wendet, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß dieses Verwaltungshandeln keinen tauglichen Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof bildet. Gegenstand einer tauglichen Beschwerde ist nämlich ein Verwaltungshandeln (abgesehen von dem hier nicht in Betracht zu ziehenden Fall der Weisungsbeschwerde) nach den Art. 130 bis 136 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988 nur dann, wenn es als Bescheid in Erscheinung tritt. Der bekämpften Amtshandlung fehlt jedoch sowohl die für das Vorliegen eines Bescheides wesentliche Förmlichkeit als auch deren Normativität.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

2.2. Die Beschwerde wendet sich auch gegen den Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 nicht in Behandlung genommen hat. Sie bekämpft damit die Rückübermittlung dieser Eingabe an die Bundesentschädigungskommission.

Aus keiner der Bestimmungen der Art. 130 bis 136 B-VG und auch aus keiner sonstigen Regelung ergibt sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, über eine Beschwerde gegen eine hg. Verfügung der genannten Art zu erkennen. Im übrigen teilt der Senat die der Berichterverfügung vom 20. August 1993 (siehe oben Punkt 1.2.) zugrunde liegende Beurteilung, daß sich die erwähnte Eingabe nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an die Bundesentschädigungskommission gerichtet hat (und im übrigen beim Verwaltungsgerichtshof als nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht anzusehen wäre).

Da somit die Rückübermittlung der genannten Eingabe an deren Adressaten, nämlich die Verwaltungsbehörde, keinen tauglichen Beschwerdegegenstand bildet, war die Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzuweisen.

2.3. Schließlich richtet sich "die eigentliche Beschwerde" gegen die Zurückweisung des Entschädigungsansuchens durch die Bundesentschädigungskommission mit deren Entscheidung vom 2. Juni 1993.

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Juli 1993 hing dem Zurückweisungsbescheid "ein Zettel mit der Bemerkung an, daß innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Zustellung (15.6.93) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof möglich sei". Ungeachtet dessen war die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 an die Bundesentschädigungskommission selbst gerichtet, und zwar mit dem Ersuchen um "Revidierung" der Entscheidung, was vom Beschwerdeführer damit motiviert wurde, er habe den rechtsfreundlichen Rat erhalten, daß eine eventuelle Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben sei, dies allerdings seine finanziellen Möglichkeiten übersteige. Ausgehend von der Beurteilung, daß Adressat der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1993 nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die Bundesentschädigungskommission war und daß somit keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorlag (vgl. Punkt 1.2.), erweist sich die vorliegende (erstmalige) Beschwerde als verspätet.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundesentschädigungskommission vom 2. Juni 1993 richtet, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Bemerkt wird dazu noch, daß auch eine Wertung der Eingabe vom 6. Juli 1993 als Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für den Beschwerdeführer hinsichtlich der nunmehr vorliegenden Beschwerde vom 29. September 1993 zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, da diesfalls das Beschwerderecht bereits erschöpft worden wäre; die erstere Eingabe aber hätte wegen der auf eigene Gefahr des Einschreiters bei der unrichtigen Einbringungsstelle erfolgten Einbringung und der verspäteten Weiterleitung gleichfalls zurückgewiesen werden müssen.

Die Zurückweisung der Beschwerde konnte gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2.4. Bei diesem Ergebnis konnte die - keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienende - Aufforderung desselben, die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel zu beheben, entfallen.

FORTSETZUNG desBETREFFS

2. die Rückübermittlung der eben genannten Eingabe durch den Verwaltungsgerichtshof an die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen mit Verfügung vom 20. August 1993, Zl. 93/17/0244, sowie 3. den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 2. Juni 1993, Zl. 2 BEK-CS 3495/91-4, betreffend Zurückweisung eines Entschädigungsantrages wegen Verfristung, den Beschluß gefaßt:

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