VwGH 93/17/0300

VwGH93/17/030014.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache der E-Gesellschaft m.b.H. in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Jänner 1993, Zl. Gem - 7385/7 - 1993 - Si, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde V), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei, womit der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1990 vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 262/93-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit weiterem Beschluß vom 30. August 1993 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich (nur)

"in ihrem gem. Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes

(O.Ö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz) verletzt."

Die Beschwerdeführerin beantragt,

"a) den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, und

b) das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz zu verfällen ..."

Sie stellt weiters "den als Anregung aufzufassenden Antrag," der Verwaltungsgerichtshof möge mit Beschluß die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückweisen.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz leg. cit. erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Andere als verfassungsrechtliche Gründe hat die Beschwerdeführerin in ihrer Ergänzung der an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht vorgebracht, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse vom 29. September 1989, Zl. 87/17/0250, und vom 26. März 1992, Zl. 91/16/0128, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, eine Mängelbehebungsaufforderung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sei nur dann zulässig, wenn der Beschwerde keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht, ist ihr zu erwidern, daß letzteres aus der dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde nicht erkennbar war; der Beschwerdeführerin wäre es nämlich offengestanden, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einfachgesetzliche Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides geltendzumachen.

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