VwGH 91/16/0128

VwGH91/16/012826.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. B in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Jänner 1991, GA 11-1640/90, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluß gefaßt:

Normen

ErbStG;
VwGG §34 Abs1;
ErbStG;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 1990 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FA) dem Beschwerdeführer die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach seinem Vater, dessen Nachlaß ihm mit Einantwortungsurkunde vom 28. März 1990 eingeantwortet worden war, vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend machte, hat die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 9. Oktober 1991, B 264/91-4, ab und trat sie mit Beschluß vom 21. November 1991, B 264/91-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Recht, keine Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, verletzt zu sein, und beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Gleichzeitig regt er an, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verletzung des demokratischen Prinzips, des Eigentumsrechtes und des Gleichheitssatzes, beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und zwar aus Gründen der Präjudizialität lediglich hinsichtlich der Worte "durch Erbanfall," im § 2 Abs. 1 Z. 1, sowie hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z. 1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die genannten Bestimmungen lauten:

§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG

"Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch

Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend

gemachten Pflichtteilsanspruches;"

§ 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG

"Die Steuerpflicht ist gegeben für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;"

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Anregung auf Prüfung der genannten Bestimmungen gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß das Beschwerdevorbringen, welches nicht darzutun vermöge, daß in diesen Vorschriften der Sitz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit liege, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerde stützt der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen und wiederholt im wesentlichen die im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe.

Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Andere als verfassungsrechtliche Gründe hat der Beschwerdeführer in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht vorgebracht, weshalb die Beschwerde infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war (vgl. hg. Beschlüsse vom 11. Juni 1987, 87/16/0065, und 29. März 1990, 90/17/0043).

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