VwGH 93/17/0281

VwGH93/17/028114.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des H in N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen die Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds vom 1. Oktober 1992, Zl. IV b/K/pa, betreffend Zuschußkürzung für September bis Dezember 1991, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
MOG 1985 §12 Abs3;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §60 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
MOG 1985 §12 Abs3;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §60 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und nach der mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, B 1779-1781/92-6, erfolgten Ablehnung der Behandlung mit Beschluß vom 5. August 1993, B 1779-1781/92-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde samt den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Vom Milchwirtschaftsfonds sind an den Beschwerdeführer drei Schreiben vom 1. Oktober 1992 mit im wesentlichen gleichlautendem Inhalt - der Unterschied besteht in der Bezeichnung des Betriebes und der Höhe der Zuschußkürzung - ergangen:

"BETRIEB ....

ZUSCHUßKÜRZUNG FÜR SEPTEMBER BIS DEZEMBER 1991.

Sehr geehrte Herren,

mit Schreiben des Milchwirtschaftsfonds vom 23. September 1992,

wurden Ihnen wegen Nichteinhaltung des Produktionsrahmens in

den Monaten September bis Dezember 1991 eine Zuschußkürzung von

"(es folgt der Betrag: S )"

angelastet.

Dieser Betrag ist mit beiliegendem Zahlschein innerhalb von

14 Tagen nach Erhalt dieses Briefes einzuzahlen.

Nach Ablauf dieser Frist werden Ihnen gem. §§ 12 (3) und 60 (4)

MOG Verzugszinsen angelastet.

Um Kenntnisnahme und gleichlautende Buchung wird ersucht.

Hochachtungsvoll

f.d.

Milchwirtschaftsfonds

Mag. T

1 ZAHLSCHEIN"

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der

gegen diese Erledigungen erhobenen Beschwerde erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher u.a. das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG 1991 ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A = ZfVB 1978/4/1589, ausgesprochen hat, kann auf die ausdrückliche Bescheidbezeichnung nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung (aus der Form) der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. Dabei ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen

(vgl. hg. Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 90/17/0117 samt angeführter Rechtsprechung).

Wendet man diese Kriterien auf die Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds vom 1. Oktober 1992 an, so zeigt sich, daß diesen Bescheidcharakter im angegebenen Sinn nicht zukommt. Die Erledigungen sind weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Sie weisen auch nach ihrem Inhalt keinen zweifelsfrei normativen Abspruch auf, sondern enthalten - unter Bezugnahme auf eine bereits "angelastete" Zuschußkürzung - eine Zahlungsaufforderung und für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung den Hinweis auf die Anlastung von Verzugszinsen nach den §§ 12 Abs. 3 und 60 Abs. 4 MOG, wobei "um Kenntnisnahme und gleichlautende Buchung" ersucht wird.

Die angefochtenen Erledigungen können daher nicht als Bescheide im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

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