VwGH 93/14/0136

VwGH93/14/013621.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion von Oberösterreich vom 25. Juni 1993, Zl.101/1-5/Ae-1993, betreffend Jahresausgleich 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §26 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Gendarmeriebeamter einer oberösterreichischen Dienststelle zugewiesen. Vom

2. September 1991 bis 28. Juni 1992 wurde er zur beruflichen Fortbildung dem Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte der Gendarmeriezentralschule in Mödling dienstzugeteilt. Er machte als Werbungskosten neben Fahraufwendungen und Aufwendungen für Lehrmittel die Differenz zwischen den Tagesgeldsätzen für Inlandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift und den Sätzen nach § 26 Z. 4 EStG 1988 geltend.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde diesem Differenzbetrag die Anerkennung als Werbungskosten. Durch den Fortbildungskurs sei ein zweiter Tätigkeitsmittelpunkt begründet worden. Von Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 könne nicht gesprochen werden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf lohnsteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 16 "Abs." (1 Z.) "9" EStG 1988 durch unrichtige Anwendung dieser Norm (in Verbindung mit § 26 Z. 4 leg. cit.) sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er beantragt, die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl. etwa aus jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1990, 87/14/0149, vom 13. Februar 1991, 90/13/0199, und vom 21. November 1991, 90/13/0101), auf die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird. Hievon ausgehend führte die rund neunmonatige Kursteilnahme des Beschwerdeführers in Mödling zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, weshalb eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht in Betracht kam.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die schon von der belangten Behörde zitierte Judikatur, hält sie aber für im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil es sich um einen Fortbildungslehrgang handle.

Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer an einer Fortbildungsveranstaltung teilnahm (vgl. etwa das hg. Erkentnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227, betreffend einen anderen Grundausbildungslehrgang an der Gendarmeriezentralschule in Mödling), weshalb die damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere geht. Die Qualifizierung als Berufsfortbildung erlaubt es aber nur, das Vorliegen von Werbungskosten grundsätzlich in Erwägung zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 87/14/0149). Handelte es sich nämlich um Ausbildungskosten, würden sie als solche zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 93/15/0065).

Daß allenfalls auch an Wochenenden (offenbar am Wohnort im Zuge der Familienheimfahrten) Freizeit für die Bewältigung des Lehrstoffes verwendet werden mußte, ändert an der Begründung eines Tätigkeitsmittelpunktes in Mödling nichts. Ob am oberösterreichischen Dienstort ein Tätigkeitsmittelpunkt erhalten blieb, ist unerheblich, weil dann, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1991, 90/13/0199). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, daß bei einer Dienstzuteilung eines Beamten der - nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunken zu

bestimmende - Mittelpunkt der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet wird, sofern die Dienstzuteilung zumindest fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 87/14/0024).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte