Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 14. September 1993, Zl. 93/13/0188-2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten zu ergänzen und eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Unter einer Ausfertigung der Beschwerde ist dabei nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Beschwerdeführerin reichte demgegenüber eine Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes nach, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag aber nicht entsprochen (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175, und die dort zitierte Rechtsprechung), wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl. Dolp, a. a.O., S. 523). Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
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