Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Stadt-Oberverwaltungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt X.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Stadtgemeinde X am 27. Juni 1992 in der Tiroler Tageszeitung und am 1. Juli 1992 im Boten für Tirol die Stelle des Stadtamtsdirektors zur Besetzung ausgeschrieben. Auf Grund dieser Ausschreibung bewarb sich auch der Beschwerdeführer, der seit dem Jahre 1975 bei der Stadtgemeinde X beschäftigt ist und über eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung verfügt.
Die Bewerbungen um die ausgeschriebene Stelle wurden vom Stadtrat der Stadtgemeinde X in seiner Sitzung am 10. August 1992 beraten; es wurde beschlossen - so der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen -, den Beschwerdeführer als Bewerber für die ausgeschriebene Stelle abzulehnen und diese an den Bewerber Dr. K zu vergeben.
Am 11. August 1992 richtete der Bürgermeister der Stadtgemeinde X ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß der Stadtrat die Stelle des Stadtamtsdirektors an einen anderen Bewerber vergeben habe, der Beschwerdeführer nicht zum Zuge gekommen sei und der Bürgermeister dies wirklich bedauern würde.
Gegen dieses - vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete - Schreiben erhob der Beschwerdeführer Vorstellung bei der belangten Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 als unzulässig zurück.
Zur Begründung wird nach Darstellung des bereits aus obigen Ausführungen zu entnehmenden Verfahrensablaufes das vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 11. August 1992 wie folgt wiedergegeben:
"Lieber G Der Stadtrat der Stadtgemeinde X hat in seiner Sitzung am 10.8.1992 die ausgeschriebene Stelle des Stadtamtsdirektors vergeben. Dem Stadtrat wurde die Entscheidung nicht leicht gemacht, aus einer Reihe von qualifizierten Bewerbern den geeignetsten Interessenten auszuwählen.
Es darf Dir nunmehr mitgeteilt werden, daß aufgrund der stattgefundenen Ausschreibung und der Entscheidung im Stadtrat die Stelle des Stadtamtsdirektors an den Bewerber Dr. K vergeben wurde.
Namens der Stadtgemeinde X möchte ich mich für Deine Bewerbung recht herzlich bedanken und Dir versichern, daß Deine Bewerbung selbstverständlich vertraulich behandelt wurde und behandelt wird.
Soweit Du dem Stadtamt X bei Deiner Bewerbung Originalunterlagen überlassen hast, sende ich diese als Beilage wieder an Dich zurück.
Ich bedauere wirklich, daß ich Dir keine bessere Mitteilung geben kann und verbleibe
mit den besten Grüßen
H"
Weiters führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, Gegenstand der durch die Stadtgemeinde - offensichtlich nach § 7 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 - vorgenommenen Ausschreibung sei "Die Stelle des Stadtamtsdirektors", also lediglich die Funktion, da eine besoldungsrechtliche Umschreibung des vom Stadtamtsdirektor zu besetzenden Dienstpostens unterblieben sei. Eine solche Umschreibung wäre aber gar nicht sinnvoll gewesen, weil durch die Festlegung von Dienstklasse und Gehaltsstufe der Kreis der potentiellen Bewerber eingeengt worden wäre. Dies deshalb, weil etwa ein Beamter sich nicht um einen Dienstposten einer Dienstklasse hätte bewerben können, in die er schon ernannt sei, und andererseits ein Bewerber, der die für die Ernennung in die in der Ausschreibung festgelegte Dienstklasse notwendigen Vordienstzeiten nicht aufweise, jedenfalls nicht berücksichtigt hätte werden können.
Für die Entscheidung über die vorliegende Vorstellung sei in erster Linie zu prüfen gewesen, ob es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid handle. Die Bestellung eines Stadtamtsdirektors im Sinne des § 51 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 sei eine rechtsverbindliche Anordnung. Personalmaßnahmen von Gebietskörperschaften seien je nach der Rechtslage in der Form eines Bescheides oder eines Auftrages (einer Weisung) zu treffen. Wenn die Form einer getroffenen Personalmaßnahme nicht zur Beurteilung ausreiche, ob es sich bei ihr um einen Bescheid handle, sei dies nach der Gesetzeslage zu beurteilen. § 11 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 bestimme, über welche Personalmaßnahmen Bescheide auszufolgen seien (provisorische Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis, jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung). Diese Dekrete hätten u. a. zu enthalten: die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und die Gehaltsstufe, die Höhe des Bezuges und allfällige Nebengebühren, den nächsten Vorrückungstermin. Für die Betrauung mit einer Funktion, wie sie die Bestellung zum Stadtamtsleiter sei, fehle aber eine entsprechende Norm. Das bedeute, daß nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970 nur Personalmaßnahmen, die eine Festlegung oder Abänderung der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Gemeindebeamten maßgebenden Elemente zum Inhalt hätten, in Bescheidform ergehen müßten. Personalmaßnahmen aber, die diese "Kernelemente" für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Gemeindebeamten unberührt ließen, wie dies bei der Bestellung eines leitenden Gemeindebeamten der Fall sei, seien sohin nicht in Bescheidform zu kleiden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090).
Wenn nun aber schon die Bestellung zum Stadtamtsleiter auf Grund einer Bewerbung nicht Inhalt eines Bescheides sein könne, sei in gleicher Weise auch die Mitteilung über die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines Stadtamtsleiters der Bescheidform nicht zugänglich. Daß das angefochtene, nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben darüber hinaus keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt biete, es von seinem Inhalt her als Bescheid zu qualifizieren, ergebe sich schon aus den verwendeten Formulierungen. Bringe jedoch die sprachliche Gestaltung eines Schreibens - wie im gegenständlichen Fall - einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluß vom 17. März 1993, B 1669/92, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde eine Ergänzung dieser Beschwerde eingeholt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 112 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, kann, wer durch einen BESCHEID eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei der Landesregierung dagegen Vorstellung erheben.
Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung des Beschwerdeführers insbesondere mangels Bescheid-Qualität der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 zurückgewiesen worden ist, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.
Der Inhalt der vom Beschwerdeführer mit Vorstellung bekämpften und vorher wortwörtlich wiedergegebenen Erledigung des Bürgermeisters vom 11. August 1992 steht außer Streit.
Nach § 58 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG im Beschwerdefall anwendbaren AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt der behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N. F. Nr. 9458/A).
Eine Erledigung, die keinen Abspruch mit normativem Inhalt aufweist, stellt keinen Bescheid dar (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, Zl. 84/12/0038).
Im vorliegenden Fall bietet die vom Beschwerdeführer mit Vorstellung bekämpfte Erledigung schon auf Grund der verwendeten Formulierungen keinen Ansatzpunkt dafür, daß diesem Schreiben nach seinem Inhalt ein normativer Charakter zugekommen wäre bzw. zukommen hätte sollen und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und auch für jedermann erkennbar gewesen ist (vgl. in diesem Sinn auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/09/0166).
Da bereits die unbestrittene Textierung des Schreibens des Bürgermeisters vom 11. August 1992 an den Beschwerdeführer zeigt, daß die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines Bescheides verneint hat, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde gemäß § 112 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 als rechtlich zutreffend.
Die Beschwerde war im Hinblick auf die diesbezüglich unbestrittene Sachlage ohne weitere Verfahrensschritte gemäß §§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.
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