Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem damit übereinstimmenden Inhalt des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer stand seit 1. August 1971 als Universitätsassistent am Institut für Mathematik einer Universität in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 6. Juni 1988 hob die belangte Behörde die "faktisch nicht mehr aktuelle Dienstzuteilung" zu einer Forschungsgesellschaft auf und wies den Beschwerdeführer an, am Institut für Mathematik ab sofort "wieder" uneingeschränkt Dienst zu leisten. Gegen diese Dienstanweisung erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 88/12/0114 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluß vom 29. Juli 1992 zurückgewiesen wurde, weil der Erledigung der Bescheidcharakter mangelte.
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1988 der auf bescheidmäßige Aufhebung seiner Dienstzuteilung zur Forschungsgesellschaft sowie bescheidmäßige Feststellung, daß die Befolgung des Dienstauftrages der belangten Behörde vom 6. Juni 1988 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 entschieden und insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß die Befolgung des Dienstauftrages der belangten Behörde vom 6. Juni 1988, demzufolge er am Institut für Mathematik der Universität uneingeschränkt Dienst zu leisten habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre abgewiesen. Dieser Bescheid war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur Zl. 92/12/0292 des Verwaltungsgerichtshofes, das mit Erkenntnis vom 13. Jänner 1993 durch Abweisung der Beschwerde gemäß § 35 VwGG erledigt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Neben der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer weiters den Antrag auf Feststellung, daß die Erlassung des Dienstauftrages vom 6. Juni 1988 ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs. 5 BDG 1979 unzulässig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers ab und sprach begründend im wesentlichen aus, eine Dienstzuteilung im Sinne des § 39 BDG 1979 habe nicht mit Bescheid sondern mit Dienstauftrag zu erfolgen, was auch für die Beendigung einer Dienstzuteilung gelte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Als Beschwerdepunkte werden geltend gemacht, bei "gesetzeskonformer Anwendung der §§ 38, 39 und 40" BDG 1979 hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß die Voraussetzungen einer "Dienstzuteilung" niemals vorgelegen seien, "sondern zur Änderung des Dienstpostens des Beschwerdeführers die Voraussetzung einer Versetzung gemäß § 38" BDG 1979 vorliegen müßte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde von der Erlassung des vorliegenden angefochtenen Bescheides vom 30. Oktober 1992 Abstand nehmen müssen, allenfalls entsprechend den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen vom 5. Juli 1988 aussprechen müssen, daß die ursprünglichen Dienstanweisungen nicht der Dienstpflicht des Beschwerdeführers unterliegen. Jedenfalls hätte die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf die begehrte Feststellung, einen stattgebenden Bescheid erlassen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bestimmen die geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) den Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides. Wie sich aus den großteils wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkten der vorliegenden Beschwerdeschrift ergibt, bezieht sich diese ausdrücklich auf den Antrag und den darüber ergangenen Bescheid der belangten Behörde, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 13. Jänner 1993, Zl. 92/12/0292, waren. Eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid ist nach den Beschwerdepunkten nicht erkennbar.
Dieses Ergebnis stimmt mit der Rechtslage insofern überein, weil Gegenstand des mehrfach zitierten Vorerkenntnisses die gleiche Rechtsfrage war, über die auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1992 neuerlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden worden ist. Stellt doch die zum Gegenstand dieses Feststellungsantrages gemachte Frage, ob der Dienstauftrag der belangten Behörde vom 6. Juni 1988 ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 38 Abs. 5 BDG 1979 zulässig war oder nicht, nur eine Vorfrage für die Entscheidung über den vorangegangenen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1988, wonach die Befolgung des selben Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten, darstellt.
Der hier gegenständliche weitere Feststellungsantrag des Beschwerdeführers war demnach unzulässig und wäre deshalb schon von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde den unzulässigen Antrag aber nicht zurück -, sondern abgewiesen hat, kann aber eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht eintreten, weshalb seine Beschwerde gemäß § 35 VwGG abzuweisen war.
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