VwGH 93/12/0005

VwGH93/12/000517.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des C in X, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. November 1992, Zl. II/1-BE-523-81-92, betreffend Bewerbung um einen Dienstposten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §17;
GdBDO NÖ 1976 §3 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §17;
GdBDO NÖ 1976 §3 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1978, derzeit als Amtsrat, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt X und ist als Referatsleiter im Rahmen der Geschäftsabteilung I eingesetzt.

Nach seinem Vorbringen, das im wesentlichen im angefochtenen Bescheid Deckung findet, bewarb sich der Beschwerdeführer um den öffentlich ausgeschriebenen Dienstposten des im Dienstpostenplan gesondert ausgewiesenen Leiters der Geschäftsabteilung I und beantragte die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages.

In seiner Sitzung am 24. April 1992 faßte der Gemeinderat der Stadt X folgenden Beschluß:

"Herr Friedrich R, wohnhaft in W, verheiratet, österreichischer Staatsbürger, wird mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X gemäß § 3 Abs. 1, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Nö Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der geltenden Fassung, als Gemeindebeamter aufgenommen und auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten im Dienstzweig Nr. 56 (gehobener Verwaltungsdienst) Schema II der Nö Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 in der geltenden Fassung, der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse VI ernannt und in die Gehaltsstufe 3 eingereiht. Als Termin für die nächste Vorrückung kommt der 1. Juli 1994 in Betracht.

Herr R wird auf den im Dienstpostenplan bezeichneten Dienstposten des Leiters der Geschäftsabteilung I der Stadtgemeinde X zugewiesen und mit Wirkung vom 1. Juni 1992 zum Leiter der Geschäftsabteilung I (Verwaltungsabteilung) bestellt."

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des vorher Genannten zur Stadtgemeinde X wurde mit dem für den Gemeinderat der Stadtgemeinde vom Bürgermeister ausgefertigten "Aufnahme- und Ernennungsbescheid" vom 28. April 1992 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 begründet.

In einem Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Mai 1992 wurde den Bediensteten der Geschäftsabteilung I der Stadtgemeinde X der Inhalt des angeführten Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1992 wie folgt mitgeteilt:

"Der Gemeinderat der Stadtgemeinde X hat in seiner Sitzung am 24. bzw. 25. April 1992 den Beschluß gefaßt, Herrn R, derzeit Beamter der BH Wien-Umgebung, mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X aufzunehmen und ihn mit gleicher Wirksamkeit zum Leiter der Geschäftsabteilung I (Verwaltungsabteilung) zu bestellen. Herr R wird daher seinen Dienst bei der Stadtgemeinde X am 1. Juni 1992 antreten."

Sowohl gegen den vorher dargestellten Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1992 als auch gegen das "eventuell als Intimationsbescheid" anzusehende Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Mai 1992 brachte der Beschwerdeführer Vorstellung ein.

Diese Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 61 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unzulässig zurückgewiesen.

Als Begründung wird in rechtlicher Hinsicht nach Wiedergabe der Rechtslage weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht gegen den "Aufnahme- und Ernennungsbescheid" des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 28. April 1992, sondern ausdrücklich gegen den diesem Bescheid zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluß vom 24. April 1992 Vorstellung erhoben. Das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973 dürfe ausschließlich gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen erhoben werden. Natürlich habe einem Bescheid des Gemeinderates ein entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde zu liegen, doch stelle die Beschlußfassung lediglich einen Akt der internen Willensbildung dar, der mit der Beschlußvollziehung (Bescheiderlassung) nicht gleichzusetzen sei, sondern dieser vorangehe. Eine gesonderte Anfechtung eines Beschlusses eines Gemeindeorganes durch das Aufsichtsmittel der Vorstellung sei nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur gegen den erwähnten Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1992 Vorstellung erhoben, sondern auch "vorsichtshalber" gegen das eventuell als Intimationsbescheid zu wertende Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Mai 1992, ohne aber ausdrücklich die Aufhebung dieser Erledigung zu beantragen.

Auch diesbezüglich erweise sich aber die Vorstellung als unzulässig. Das Schreiben des Bürgermeisters von X vom 27. Mai 1992 sei weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Aber auch die Betrachtung des Inhaltes dieses Schreibens habe nicht zur Qualifikation als Bescheid geführt. Es werde in diesem Schreiben lediglich den Bediensteten die Ernennung eines Gemeindebeamten und die Bestellung eines Abteilungsleiters mitgeteilt. Bescheidqualität komme nur normativen Akten zu; bloße "Mitteilungen" seien keine Bescheide.

Über den solcherart bereits begründeten Spruch des angefochtenen Bescheides hinaus führt die belangte Behörde noch weiter aus, daß dem Beschwerdeführer auch keine Parteistellung im Verfahren um die AUFNAHME eines Gemeindebeamten zukomme, weil er sich um die "Aufnahme" als Gemeindebeamter gar nicht beworben habe bzw. als seit 1978 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Stehender gar nicht habe bewerben können. Weiters komme ihm aber auch in dem Verfahren der Bestellung eines Leiters der Geschäftsabteilung I keine Parteistellung zu, weil er aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Recht auf Versetzung auf einen anderen Dienstposten bzw. auf eine Leiterbestellung geltend machen könne. Die Gemeindebeamtendienstordnung kenne keinen Rechtsanspruch eines Gemeindebeamten auf Versetzung auf einen Leiterposten. Daran ändere auch § 3 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung nichts, weil diese Bestimmung erstens nur für den Fall mehrerer Bewerbungen bei einer AUFNAHME eines Gemeindebeamten und nicht bei einer Leiterbestellung gelte und zweitens nur ein Recht auf bevorzugte Behandlung und nicht ein RECHT auf Aufnahme normiere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 61 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Nach Abs. 2 lit. b leg. cit. sind unzulässige oder verspätete Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, daß in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Vorstellung nur gegen LETZTINSTANZLICHE BESCHEIDE eines Gemeindeorganes zulässig ist.

Einen solchen letztinstanzlichen Bescheid stellt aber weder der Gemeinderatsbeschluß vom 24. April 1992 noch - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - die an alle Bediensteten gerichtete Mitteilung des Bürgermeisters vom 27. April 1992 über die Betrauung des vorher mehrfach genannten, neu aufgenommenen Bediensteten mit der Leitung der Geschäftsabteilung I der Stadtgemeinde X dar.

Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde schon aus diesem formalen Grund als unberechtigt.

Sie mußte daher gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem zugrunde liegenden Besetzungsverfahren hatte genauso zu unterbleiben wie die Prüfung, ob eine Verletzung des Rechtes auf Beiziehung der Personalvertretung nach § 25 Abs. 2 des NÖ Gemeindepersonalvertretungsgesetzes vorliegt.

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