Normen
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der am 31. Jänner 1993 erfolgten vorläufigen Führerscheinabnahme an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 31. Jänner 1993 und am 17. Februar 1993 jeweils ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; in beiden Fällen habe der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,9 mg/l betragen. Der Vorfall vom 17. Februar 1993 habe sich ereignet, "obwohl bereits eine Führerscheinabnahme erfolgt ist".
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die "Entziehungsdauer" länger als sechs Monate betrage.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer weist der Aktenlage nach eine Sinnesart auf, wonach er dazu neigt, Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu begehen. Er hat sich davon auch nicht dadurch abhalten lassen, daß er bei der Begehung eines Alkoholdeliktes betreten worden, ihm deswegen der Führerschein vorläufig abgenommen worden und ihm damit gemäß § 76 Abs. 5 KFG 1967 das Lenken von Kraftfahrzeugen untersagt war. In Ansehung seiner Person ist daher es geboten, ihn von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges auszuschließen; dies jedenfalls für wesentlich länger als für sechs Monate. Zu der Alkoholdelikten im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 im allgemeinen anhaftenden hohen Verwerflichkeit kommt noch der Umstand, daß die Alkoholisierung des Beschwerdeführers - es wurde jeweils ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l gemessen - beträchtlich war und daß beim Alkoholdelikt vom 17. Februar 1993 das Lenken auch ungeachtet der Alkoholbeeinträchtigung gemäß § 76 Abs. 5 KFG 1967 unzulässig war.
Gegen den vorliegenden Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bestehen keine Bedenken. Damit scheidet auch eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 74 Abs. 1 KFG 1967 aus.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer - was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gar nicht verwertet hat - nach seinem eigenen Vorbringen schon früher im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Daß "anders geartete Fälle mit wesentlich geringerer Entziehungsdauer geahndet worden sind", ist ohne jeden argumentativen Wert. Der Beschwerdeführer verkennt auch, daß die bei ihm gegebene Verkehrsunzuverlässigkeit eine sich aus seinen Straftaten erschließbare Charaktereigenschaft ist, die keiner Beurteilung durch das "Kuratorium für Verkehrssicherheit" zugänglich ist.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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