Normen
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 17. März 1993 beim Arbeitsamt Korneuburg den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den tschechischen Staatsangehörigen J.K. als "Dachdecker-Steiger".
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 24. März 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Auftragslage seiner Firma sei so gut, daß er die anfallenden Arbeiten mit seinen derzeit beschäftigten Arbeitern nicht mehr bewältigen könne. Ein sehr wichtiger Facharbeiter sei aus familiären Gründen ausgeschieden. Für diesen Gesellen habe er schon längere Zeit vergeblich einen Ersatz gesucht. Wenn eine Vermittlung eines Österreichers nicht möglich sei, ersuche er nochmals um Beschäftigungsbewilligung für J.K.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. In der Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 738/1992 für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Jänner dieses Kalenderjahres überschritten sei. In diesem Fall dürften Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, 3 und 6 AuslBG erfüllt seien. Bereits das Arbeitsamt habe den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß keiner der erforderlichen wichtigen Gründe nach § 4 Abs. 6 AuslBG gegeben sei. Der Vermittlungsausschuß habe den Antrag nicht befürwortet und es seien auch in der Berufung keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG vorgebracht worden. Der ausgeschiedene Dienstnehmer sei Österreicher gewesen, sodaß die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG nicht herangezogen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
- 1. bei Kontingentüberziehungen und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
- 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
- a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
- b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
- c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
- d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
- 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
- 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie bereits das Arbeitsamt - davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten war und daß der Vermittlungsausschuß der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt hat. Die beschwerdeführende Partei hat diese Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht bestritten. Mit Rücksicht darauf wäre es an ihr gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG hätten maßgebend sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, von sich aus Erhebungen über eine erstmals in der Beschwerde behauptete Gefährdung von Arbeitsplätzen durchzuführen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Laut Beschwerde unterbliebene Feststellungen über die Arbeitsbedingungen von Ausländern im Betrieb des Beschwerdeführers hätten unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG zu keiner anderen Beurteilung führen können.
In der Beschwerde wird eingeräumt, daß die Bestimmung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG nicht herangezogen werden kann. Aber auch das übrige Vorbringen stellt keinen "besonders wichtigen Grund" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. dar. Ein derartiger Grund läge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein QUALIFIZIERTES Interesse bestünde, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitkräftemangels hinausgeht (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789 oder vom 18. März 1993, 92/09/0243 sowie vom 6. September 1993, 93/09/0129). Der vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw. die behauptete Unmöglichkeit Terminverpflichtungen nachkommen zu können, ist als lediglich einzelbetriebliches Interesse für eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht ausreichend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. IB Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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