VwGH 93/09/0270

VwGH93/09/027018.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 15. Dezember 1992, Zlen. KUVS-K2-1105-1112/3/92 und KUVS-K2-1292-1298/3/92, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als darin die erstinstanzlichen Strafaussprüche und Kostenvorschreibungen bestätigt wurden, und als darin dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In zwei Anzeigen des Gendarmeriepostens Lambichl vom 16. Juni 1992 und vom 20. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer als Bauunternehmer vorgeworfen, er habe an einer Baustelle in Klagenfurt entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) insgesamt acht namentlich genannte Ausländer mit Maurer- und Hilfsarbeiten beschäftigt. Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) hielt dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen in einer Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 4. August 1992 vor, doch hat der Beschwerdeführer dazu nicht Stellung genommen. Einem Vermerk im Akt der BH ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, er sei zum festgesetzten Termin beruflich unabkömmlich, er werde am darauffolgenden Tag der Ladung Folge leisten; er sei aber auch dann nicht erschienen.

Mit Bescheid der BH vom 26. August 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die in den beiden Anzeigen genannten acht Ausländer in Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG beschäftigt zu haben, wofür über ihn Geldstrafen in der Höhe von fünf Mal S 22.000,--, einmal S 28.000,--, einmal S 25.000,-- und einmal S 23.000,-- (somit von insgesamt S 186.000,--) sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden; außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 18.600,-- vorgeschrieben. Begründend verwies die BH auf den unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt laut den Gendarmerieanzeigen. Bei der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen, Milderungsgründe hätten nicht festgestellt werden können. Das jeweilige Strafausmaß erscheine schuldangemessen und im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 240.000,-- im Wiederholungsfall sowie aus Gründen der Spezial- bzw. Generalprävention auch gerechtfertigt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung schilderte der Beschwerdeführer eingehend seine Probleme mit Fremdarbeitern und mit dem Arbeitsamt. Im Beschwerdefall habe es sich "nicht um mutwillig eingestellte Schwarzarbeiter, sondern um kurzfristige Eignungsteste max 2 Tage um die Fachlichkeit und Charakter des anzustellenden Mitarbeiters zu erkennen", gehandelt.

Mit einer weiteren Anzeige des Gendarmeriepostens Lambichl vom 1. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer erneut die dem AuslBG widersprechende Beschäftigung von sieben Ausländern an einer anderen Baustelle (in V) vorgeworfen. Zu dieser Anzeige gab der Beschwerdeführer vor der BH am 20. Oktober 1992 als Beschuldigter zu Protokoll, die genannten Ausländer seien beginnend mit 3. August 1992 an dieser Baustelle als Maurer und Hilfsarbeiter beschäftigt worden. Dazu sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, weil einheimische Arbeiter während der Saison nicht aufzutreiben gewesen seien, und der Beschwerdeführer dringende Terminarbeiten rechtzeitig fertigzustellen gehabt habe. Die Ausländer seien ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Der Beschwerdeführer werde "neuerlich Anträge auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einbringen".

Mit Bescheid der BH vom 29. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die in dieser weiteren Anzeige genannten sieben Ausländer in Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG beschäftigt zu haben, wofür über ihn Geldstrafen in der Höhe von sieben Mal S 28.000,-- (insgesamt somit von S 196.000,--) sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden; außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 19.600,-- vorgeschrieben. Begründend legte die BH ihrem Bescheid die Anzeige und die dazu vom Beschwerdeführer abgelegte Aussage zugrunde. Bei der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vorstrafen sowie der lange Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung als erschwerend zu werten gewesen; Milderungsgründe seien nicht festgestellt worden. Das jeweilige Strafausmaß erscheine schuldangemessen und im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 240.000,-- im Wiederholungsfall sowie aus Gründen der Spezial- bzw. Generalprävention auch gerechtfertigt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung mit der Begründung, daß die Darstellungen der BH und des Arbeitsamtes nicht den Tatsachen entsprächen und in hohem Maße geeignet seien, den Baubetrieb des Beschwerdeführers zu zerstören.

Die belangte Behörde beschloß, das Verfahren über die beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen zur gemeinsamen Entscheidung zu vereinigen, und hielt darüber am 15. Dezember 1992 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ab. Im betreffenden Verhandlungsprotokoll wurde festgestellt,

"... daß sich der Beschuldigte am 14.12.1992 telefonisch beim Vorsitzenden für den Verhandlungstermin wegen Krankheit entschuldigt hat. Einen Vertagungsantrag hat der Beschuldigte hiebei nicht gestellt. Es wurde ihm die Verhandlung in seiner Abwesenheit und nur erforderlichenfalls die Vertagung in Aussicht gestellt."

In der Berufungsverhandlung wurde dann der Gendarmeriebeamte CH (Verfasser der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeigen) als Zeuge vernommen und es wurden die Akten der BH verlesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1992 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte die beiden Bescheide der BH mit der Maßgabe, daß es im jeweiligen Spruch lautet:

"A) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma NN, Bauges.m.b.H., diese wiederum als persönlich haftender Gesellschafter der NN

Baugesellschaft m.b.H. & Co KG in X, die Ausländer

  1. 1) A, geb. 9.12.1966, serbischer Staatsbürger,
  2. 2) B, geb. 22.10.1971, kroatischer Staatsbürger,
  3. 3) C, geb. 4.5.1961, bosnischer Staatsbürger,
  4. 4) D, geb. 10.9.1965, bosnischer Staatsbürger,
  5. 5) E, geb. 14.4.1967, kroatischer Staatsbürger,

    jeweils am 11.6.1992 und 12.6.1992;

    6) F, geb. 22.7.1956, bosnischer Staatsbürger,

    in der Zeit vom 11.6.1992 bis 9.7.1992;

    7) G, geb. 28.5.1961, bosnischer Staatsbürger,

    in der Zeit vom 4.7.1992 bis zum 9.7.1992; und

    8) H, geb. 11.11.1970, bosnischer Staatsbürger,

    in der Zeit vom 7.7.1992 bis 9.7.1992

    mit der Ausführung von Maurer- und Hilfsarbeiten auf der Baustelle des Herrn I beschäftigt, ohne daß Ihnen für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen.

B) Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma NN, Bauges.m.b.H., diese wiederum als persönlich haftender Gesellschafter der NN

Baugesellschaft m.b.H. & Co KG in X, in der Zeit vom 3.8.1992 bis 24.8.1992 die Ausländer

  1. 1) H, geb. 11.11.1970,
  2. 2) G, geb. 28.5.1961,
  3. 3) J, geb. 6.11.1941,
  4. 4) F, geb. 22.7.1956,
  5. 5) K, geb. 1.1.1955,
  6. 6) L, geb. 21.10.1953 und 7) M, geb. 10.7.1958

    mit der Ausführung von Maurer- und Hilfsarbeiten auf der Baustelle der Firma AB in V beschäftigt, ohne daß Ihnen für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder die genannten Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen."

Weiters sprach die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides aus, daß der jeweilige Strafausspruch und die jeweilige Kostenvorschreibung in den beiden Bescheiden der BH unberührt bleibe. Schließlich trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten und bestätigten Strafen, somit von insgesamt S 76.400,--, zur Zahlung auf.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde vorerst den Inhalt der beiden erstinstanzlichen Straferkenntnisse sowie der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wieder; ferner verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der von ihr abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung.

Die belangte Behörde habe als erwiesen festgestellt und ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt:

Zu den Vorwürfen im Bescheid der BH vom 26. August 1992 sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die Beschäftigung der Ausländer A, B, F und E auf der Baustelle I zu den angeführten Tatzeiten nicht bestritten habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer zu den Ausländern C und D in der Berufung vorgebracht, diese seien erst unterwegs aufgeladen worden, um sich bei ihm vorzustellen. Diesen Ausführungen stünden indes nicht nur die Angaben der genannten Ausländer gegenüber der Gendarmerie entgegen, wonach sie im Auftrag des Beschwerdeführers Maurer- und Hilfsarbeiten durchgeführt hätten, sondern auch die Aussage des einvernommenen Gendarmeriebeamten, wonach sich sämtliche Dokumente dieser Ausländer beim Beschwerdeführer befunden hätten. Überdies habe E am 12. Juni 1992 bei der Gendarmerie angegeben, mit den vorgenannten Ausländern und insbesondere auch mit C und D auf dieser Baustelle über Auftrag des Beschwerdeführers gearbeitet zu haben. Auf Grund dieser eindeutigen, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Angaben vermöge die belangte Behörde der Version des Beschwerdeführers nicht zu folgen, zumal diese nicht nur unwahrscheinlich sei und der Lebenserfahrung widerspreche, sondern sich als Schutzbehauptung darstelle. Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, es wäre keine Beschäftigung, sondern nur eine Arbeitserprobung vorgelegen, vermöge die belangte Behörde nicht zu überzeugen. So sei der Beschwerdeführer bereits zwei Mal rechtskräftig nach dem AuslBG vorgemerkt, sodaß ihm die Tatsache, daß es für eine solche Beschäftigung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines bedürfe, bekannt sein mußte.

Zu den Tatvorwürfen im Bescheid der BH vom 29. Oktober 1992 hätten alle genannten Beschäftigten gegenüber dem als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten zugegeben, seit Anfang August 1992 vom Beschwerdeführer auf der Baustelle in V ohne Vorliegen der Voraussetzungen des AuslBG beschäftigt worden zu sein. Dies habe auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor der BH nicht in Abrede gestellt.

Es sei somit hinreichend erwiesen, daß der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand in beiden Fällen erfüllt habe, wobei die Ausländer H, F und G vom Beschwerdeführer in beiden Fällen beschäftigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe überdies nur für fünf der genannten Ausländer (ohne Erfolg) Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gestellt.

Was die subjektive Tatseite betreffe, seien die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, hauptsächlich wirtschaftlich orientierten Argumente nicht geeignet, einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund darzustellen. Auch sei das Verschulden nicht als geringfügig zu bezeichnen, da dem Beschwerdeführer die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG bekannt seien.

In Anbetracht der Tatsache, daß der Beschwerdeführer bereits zwei Mal (einschlägig) vorgemerkt sei, lägen erhebliche Erschwerungsgründe vor. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die Vorschriften zu halten; er sei gegenüber rechtlich geschützten Werten negativ eingestellt. Da der Unrechtsgehalt der Tat(en) nicht als unerheblich zu werten sei, sei auch eine Strafreduzierung nicht in Betracht gekommen. Die Strafen seien auch nicht als unangemessen erkennbar. Völlig zu Recht sei die BH bei der Strafbemessung vom erhöht qualifizierten Strafsatz gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG ausgegangen, weil danach bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden Ausländer im Wiederholungsfalle die Strafe S 20.000,-- bis S 240.000,-- betrage. Im übrigen sei die verhängte Strafe auch aus präventiven Gründen notwendig und geboten.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die im Spruch vorgenommenen Änderungen entsprächen dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem Recht verletzt, nicht wegen Verletzung der Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden; auch die Höhe der verhängten Geldstrafen sei rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen der Tatzeitpunkte anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in den beiden gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht verantworten können, mangels Parteiengehör seien diese Verfahren nicht fair abgelaufen. Sowohl im Verfahren vor der BH als auch im Berufungsverfahren seien von den Behörden Vertagungszusagen nicht eingehalten worden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Beschwerdeführer wurde in beiden Verfahren nachweislich von der BH zur mündlichen Stellungnahme zu den gegen ihn erstatteten Anzeigen vorgeladen. Er hat von dieser Möglichkeit nur hinsichtlich der Anzeige vom 1. September 1992 Gebrauch gemacht und hat in seiner Aussage vom 20. Oktober 1992 die unberechtigte Beschäftigung der dort betroffenen sieben Ausländer nicht bestritten. Der Vorladung hinsichtlich der beiden Anzeigen vom 16. Juni 1992 und vom 20. Juli 1992 ist der Beschwerdeführer nach dem in der Berufung und in der Beschwerde unwiderlegt gebliebenen Akteninhalt weder am 25. August 1992 noch, wie angekündigt, am darauffolgenden Tag nachgekommen. Eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren wäre im übrigen schon durch die dem Beschwerdeführer offen gestandene Möglichkeit zur Stellungnahme in der Berufung geheilt. In der Beschwerde wird ferner ohne jedes Beweisanbot vorgebracht, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer, der sich wegen betrieblicher Verhinderung und Erkrankung entschuldigt habe, eine kurzfristige Vertagung zugesagt. Dem steht der vom Beschwerdeführer nicht iS der §§ 14, 15, 44 AVG und 24 VStG als unrichtig nachgewiesene Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 15. Dezember 1992 entgegen, wonach der Beschwerdeführer keinen Vertagungsantrag gestellt hat und auf die Möglichkeit einer Durchführung der Verhandlung und eines Abschlusses des Verfahrens in seiner Abwesenheit hingewiesen worden ist. Wenn der Beschwerdeführer dessenungeachtet dieser Verhandlung ferngeblieben ist und sich dort auch nicht vertreten ließ, dann kann er die Vorgangsweise der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg als einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel geltend machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung allerdings nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0084, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen auf die im wesentlichen unbestritten gebliebenen Gendarmerieanzeigen, die dazu abgelegte Zeugenaussage und - zur Anzeige vom 1. September 1992 - auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der BH gestützt. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde zu den beiden anderen Anzeigen auf seiner von der belangten Behörde widerlegten Darstellung beharrt, die Ausländer A, B, E und F seien von ihm nur "für Probearbeiten einen Tag" verwendet worden, die weiteren vier dort genannten Ausländer seien ihm völlig unbekannt, dann vermag er damit mit Rücksicht auf die von der belangten Behörde verwerteten entgegenstehenden Ermittlungsergebnisse und auf sein eigenes Verhalten im Verwaltungsverfahren den Verwaltungsgerichtshof nicht davon zu überzeugen, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend erhoben und die erzielten Beweisergebnisse unschlüssig gewürdigt. Der vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Eindruck wird durch das Beschwerdevorbringen zur Anzeige vom 1. September 1992 nur verstärkt, in welchem der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Aussage vor der BH behauptet, er habe die in dieser Anzeige genannten Ausländer H, G und J nie zu Arbeiten an seiner Baustelle herangezogen. Die Beschwerdebehauptung, für M sei ohnehin eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen, ist - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer dafür auch in der Beschwerde jeden Nachweis schuldig bleibt - als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit mit ihr die von der belangten Behörde bestätigten Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen seiner zahlreichen Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bekämpft werden, als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Berechtigung kommt der Beschwerde hingegen im Umfang der Bekämpfung der Strafhöhe und infolgedessen auch hinsichtlich der Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenvorschreibungen und des Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens zu, wenn auch aus einem in der Beschwerde nicht aufgegriffenen Grund.

Sowohl die BH als auch die belangte Behörde haben in der Begründung der Strafzumessung darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers vom doppelt qualifizierten (vierten) Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (S 20.000,-- bis S 240.000,--) auszugehen gewesen ist. Gleichzeitig aber sind die eingeschrittenen Verwaltungsbehörden übereinstimmend davon ausgegangen, daß die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers als Erschwerungsumstand heranzuziehen seien. Dies war jedoch deshalb rechtlich verfehlt, weil auch im Bereich des VStG das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" gilt, welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052).

Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes (§ 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) bestimmt im übrigen die Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinne des vierten Strafsatzes vorliegt, d. h. es müßte auch die Vortat die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern gewesen sein (vgl. auch dazu das zuletzt angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052). Der Beschwerdeführer hat zwar die dem angefochtenen Bescheid offenbar zugrunde liegende Annahme, bei seinen einschlägigen Vorstrafen habe es sich um Vortaten in diesem Sinn gehandelt, unbestritten gelassen, doch könnte diesem Umstand im nunmehr von der belangten Behörde zu fällenden (Teil-)Ersatzbescheid erneut rechtliche Bedeutung zukommen. Eine Wertung der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers als Erschwerungsumstand würde nach dem Gesagten aber nur dann in Betracht kommen, wenn diese Vorstrafen entgegen der Annehme der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid das Vorliegen von einen strengeren Strafsatz rechtfertigenden "Wiederholungsfällen" nicht begründen könnten.

Da die belangte Behörde somit insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid in seinem Strafausspruch und demzufolge auch hinsichtlich seiner Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft vom Beschwerdeführer verzeichnete, aber zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Stempelgebühren für zusätzlich zum angefochtenen Bescheid vorgelegte Beilagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte