VwGH 93/09/0178

VwGH93/09/01782.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 7. September 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 1992 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die Ausländerin A.B. als Reinigungsfrau mit einer wöchentlichen Entlohnung von S 1.305,-- bei neun Wochenstunden.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 11. August 1992 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab und begründete diese Ablehnung damit, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das Arbeitsamt habe sich nicht mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Die Beschäftigung liege im öffentlichen Interesse, denn A.B. werde als "de-facto-Flüchtling" von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt, die im Falle einer Beschäftigungsbewilligung entlastet werde. Auch sollten Flüchtlinge beschäftigt werden und nicht "untätig die Zeit totschlagen". Es sei von Politikern über die Medien erklärt worden, daß "de-facto-Flüchtlinge" rasch und unbürokratisch Beschäftigungsbewilligungen erhalten würden.

Mit dem ohne weitere Verfahrensschritte erlassenen angefochtenen Bescheid vom 7. September 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6 und § 13a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Ausgehend von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen wies die belangte Behörde begründend darauf hin, daß die Landeshöchstzahl für 1992 (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 598/1991) überschritten sei. Die vorliegende Entscheidung habe demnach unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 AuslBG zu erfolgen, doch seien die dort für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (im erschwerten Verfahren) normierten Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht gegeben. Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, daß es zwar richtig sei, daß ein Sonderkontingent für Kriegsflüchtlinge seitens der verantwortlichen Politiker genehmigt worden sei, jedoch betreffe dies nur Gemeinden und karitative Organisationen als Dienstgeber, welche die betroffenen Flüchtlinge auch aktiv betreuten. Keinesfalls betreffe dies Beschäftigungsverhältnisse bei privaten Dienstgebern, auf welche "die derzeitigen Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen anzuwenden" seien. Die danach vorgegebenen Prioritäten lägen im Falle der A.B. weder unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 noch unter jenem des § 4 Abs. 6 AuslBG vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner verfassungsgemäß gewährleisteten Rechte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1617/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) und auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsverfahrens" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Becheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ebenso wie das Arbeitsamt ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

  1. 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  1. 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  2. 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

    Die belangte Behörde ist von einer Überschreitung der im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides in diesem Kalenderjahr maßgebenden Landeshöchstzahl für 1992 ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Annahme des Vorliegens dieser Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwas vorgebracht. Hat er aber die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG für den Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogen, dann wäre er gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). In der Beschwerde wird aber weder behauptet, der Vermittlungsausschuß habe der beantragten Beschäftigungsbewilligung einhellig zugestimmt (§ 4 Abs. 6 Z. 1), noch hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren oder in seiner Beschwerde ein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0283, und vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0242).

    Was die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ins Treffen geführten (behördeninternen) Richtlinien für die Vergabe von Überziehungsreserven betrifft, ist der belangten Behörde insoweit Recht zu geben, daß diese als "verwaltungsinterne Normen" mangels Außenwirkung keine für die Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellen, sodaß der Beschwerdeführer aus ihrer fehlenden oder fehlerhaften Anwendung keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung und infolgedessen auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Becheides ableiten kann. Nichtsdestoweniger sei darauf verwiesen, daß diese Richtlinien vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Erlaß vom 19. Juli 1993, Zl. 35.402/22-2/93, für bosnische Kriegsflüchtlinge dahin gelockert wurden, daß die Einschränkung möglicher Beschäftigungsbewilligungen auf Gemeinden oder karitative Einrichtungen nicht mehr bindend ist.

    Da die belangte Behörde aber nach dem oben Gesagten im Beschwerdefall die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für A.B. auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen konnte, hatte dies zur Abweisung der Beschwerde zu führen, ohne daß auf das vom Beschwerdeführer zu anderen Fragen erstattete Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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