Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
HVG;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
HVG;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1992 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem HVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer gab dagegen am 6. November 1992 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Post, welche sich in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erwies. Nach Gewährung der Verfahrenshilfe wurde die Beschwerde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/09/0320-7, an den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. F zur Ergänzung in vier Punkten zurückgestellt. Innerhalb offener Frist brachte der Rechtsanwalt eine neue, von ihm gefertigte Beschwerde ein, die jedoch in zwei Punkten (Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer, Vorlage der ursprünglichen Beschwerde einschließlich angefochtenem Bescheid in dreifacher Ausfertigung) dem Ergänzungsauftrag nicht entsprach. Das Verfahren wurde deshalb mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0320-11, gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
In seinem innerhalb offener Frist zu Zl. 93/09/0154 des Verwaltungsgerichtshofes eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag bringt der Beschwerdeführer vor, sein Anwalt habe seiner Sekretärin aufgetragen, die neue Beschwerde unter Anschluß des ursprünglichen, vom Beschwerdeführer unterfertigten Schriftsatzes und des angefochtenen Bescheides (jeweils dreifach) zur Post zu geben. Aus der ursprünglichen Beschwerde ergebe sich auch das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer. Die sonst überaus verläßliche Sekretärin des Anwaltes habe jedoch die neu formulierte Beschwerde durch ein unerwartetes Versehen ohne die Beilagen in einen Briefumschlag gesteckt und weggeschickt; Akt und Beilagen seien abgelegt worden.
Diesen Sachverhalt bescheinigt der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag durch eidesstättige Erklärungen des Dr. F und seiner Sekretärin C. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlaß, diesen Erklärungen nicht zu glauben.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0327, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die oben zitierte Gesetzesstelle nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.
Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ist die Versäumung der Frist zur (kompletten) Beschwerdeergänzung durch den Anwalt des Beschwerdeführers auf ein für diesen unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf ein entgegen ihrer sonstigen Verläßlichkeit weisungswidriges Verhalten seiner Sekretärin, zurückzuführen. Es liegt auch kein Anlaß zur Annahme vor, der Anwalt habe seine Kontrollpflicht gegenüber der Sekretärin grob vernachlässigt.
Da die versäumte Prozeßhandlung zugleich mit dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wurde, war somit diesem Antrag stattzugeben, wobei über die demnach als rechtzeitig zu behandelnde Beschwerde gegen den angefochenen Bescheid gesondert zu verfügen und zu entscheiden sein wird.
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