VwGH 93/09/0073

VwGH93/09/00731.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des M in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 20. Jänner 1993, Zl. IIIe 6702 B/884 759, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 20. Jänner 1993, den der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bekämpft, wurde sein Antrag, ihm für die türkische Staatsangehörige K für die berufliche Tätigkeit als "Kindermädchen" eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erteilen, abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, das Arbeitsamt St. Pölten habe ihm mit dem in Ablichtung beigelegten Bescheid vom 9. März 1993 die Beschäftigungsbewilligung für K für die berufliche Tätigkeit als Kindermädchen für die Zeit vom 9. März 1993 bis 28. Februar 1994 erteilt. Dadurch erachte er sich als klaglos gestellt. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer ihm Kosten in der Höhe von S 6.010,-- zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach der Anordnung des § 56 erster Satz VwGG ist, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) klaglos gestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen.

Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 1993 vor, durch die belangte Behörde klaglos gestellt worden zu sein und deshalb gemäß § 56 VwGG einen Anspruch auf Kostenersatz zu haben. Eine solche Behauptung vermag jedoch den Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung zu entheben, zu prüfen und schließlich zu entscheiden, ob sie im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG zutrifft, denn nur in diesem Fall liegen die Voraussetzungen des § 56 erster Satz leg. cit. vor.

Bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (§ 6 ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Zl. 1809/77 = Slg. N.F. Nr. 10.092 A).

Keiner dieser Fälle ist in diesem Beschwerdeverfahren gegeben, weil die in Beschwerde gezogene Erledigung bislang durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheid des Arbeitsamtes St. Pölten vom 9. März 1993, mit der ihm die angestrebte Bewilligung erteilt wurde, entält nämlich keine ausdrückliche Aufhebung der vom Beschwerdeführer bekämpften abweisenden Erledigung vom 20. Jänner 1993. Nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 21. Juni 1993 hat der Beschwerdeführer aber kein rechtliches Interesse mehr daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über die von ihm angefochtene Erledigung entscheidet. Damit sind zwar alle Voraussetzungen eingetreten festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre. Das aber hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen, für die Zuerkennung des Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG vorliegen würden. Im Falle des Beschwerdeführers ist vielmehr ausschließlich § 58 leg. cit. anzuwenden, wonach er den ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits zitierten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, sowie den Beschluß vom 10. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.322/A).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte