VwGH 93/06/0038

VwGH93/06/003829.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 1992, Zl. 03-12 Fu 34-92/1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in L), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wurde am 3. Februar 1993 zur Post gegeben und langte am 4. Februar 1993 beim Verwaltungsgerichtshof ein. In ihr wird ausgeführt, der angefochtene, oben näher bezeichnete Bescheid sei am 23. Dezember 1992 zugestellt worden. Demzufolge leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gemäß den §§ 35 und 36 VwGG das Vorverfahren ein.

Wie sich nun aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin jedoch nicht am 23. Dezember 1992, sondern tatsächlich schon am 16. Dezember zugestellt.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen bereits am Mittwoch, dem 27. Jänner 1993 abgelaufen war.

Die erst am 3. Februar 1993 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Das Vorliegen der Verspätung war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 1993 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten worden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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