VwGH 93/06/0012

VwGH93/06/001229.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. November 1992, Zl. IIb1-L-1067a/50-1992, betreffend Vertretungskosten in einem Enteignungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
LStG Tir 1951;
LStG Tir 1989;
VEG 1925 Art13;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
LStG Tir 1951;
LStG Tir 1989;
VEG 1925 Art13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (der, wie im Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11. März 1993 - wenn auch ohne formelle Berichtigung - klargestellt wurde, lediglich versehentlich die Fertigungsklausel "für den Landeshauptmann" aufweist) enteignete die belangte Behörde in Punkt I. Grundflächen des Beschwerdeführers zu Gunsten der mitbeteiligten Gemeinde und setzte in Punkt II. Entschädigungen fest. In Punkt III. wurde der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten "mangels gesetzlicher Voraussetzungen" abgewiesen.

Lediglich gegen Punkt III. richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, daß ihm die Vertretungskosten eines Rechtsanwaltes im Enteignungsverfahren hinsichtlich des Grundstückes 118 in EZ 56, KG S, in der Höhe von S 233.562,60 zugesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Kostenersatz auf § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, der gegenüber der allgemeinen Kostenbestimmung des § 74 AVG lex specialis für das gerichtliche Entschädigungsverfahren darstelle. Danach gebühre i. V.m. Art. 13 VEG voller Vertretungskostenersatz, soweit dieser nicht ungerechtfertigt verursacht worden sei. Im vorliegenden Fall sei das Einschreiten des Anwaltes des Beschwerdeführers schon deshalb gerechtfertigt, weil die Enteignungsentschädigung ursprünglich nach § 18 TBO ermittelt worden sei und nunmehr der Ersatzanspruch nach dem Grundsatz voller Schadloshaltung gewährt worden sei.

Das gegenständliche Verfahren sei nach dem Tiroler Straßengesetz LGBl. Nr. 1/1951 zu Ende zu führen, da bereits vorher eine Reihe von Entscheidungen der Behörde erster Instanz erlassen worden sei. Die Bestimmung des § 55 Abs. 5 des Tiroler Straßengesetzes 1951 verweise auf das außerstreitige gerichtliche Verfahren und somit auf das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, sodaß auch für diese Rechtssache § 44 dieses Gesetzes anzuwenden sei.

Die die Enteignung betreffenden Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1970, lauten:

"§ 51

Zulässigkeit der Enteignung.

(1) Zur Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von öffentlichen Straßen samt den zugehörigen oder anläßlich des Baues erforderlichen Anlagen, zur Ablagerung des beim Bau oder der Erhaltung zu entfernenden Materials oder zur Umwandlung eines für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatweges in eine öffentliche Straße können die hiezu unbedingt erforderlichen Grundstücke und Gebäude mit Ausnahme von künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Bauten und Denkmälern gegen angemessene Entschädigung im Weg der Enteignung in Anspruch genommen werden.

(2) Die Enteignung erstreckt sich auf die Überlassung des Eigentums oder auf die dauernde oder zeitweise Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen.

...

§ 53

Einleitung des Verfahrens.

(1) Antragsberechtigt für eine Enteignung ist die zuständige Straßenverwaltung. Sie hat der Landesregierung außer dem Detailprojekt die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen. Diese Verzeichnisse haben zu enthalten:

Namen und Wohnort des zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken das zuständige Bezirksgericht, die Katastralgemeinde, Einlagezahl, Parzellennummer, Kulturgattung, das Gesamtflächenausmaß der betroffenen Parzelle sowie das Ausmaß der beanspruchten Fläche und allfällige Belastungen.

...

§ 54

Enteignungsverfahren.

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung (Enteignungsbescheid); dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Straßenlage Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorauszugehen, für welche die zu enteignenden Grundteile in der Natur mit tunlichster Genauigkeit auszustecken sind. Wenigstens durch acht Tage vor der Verhandlung sind die Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne in den betroffenen Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Kundmachungen ortsüblich zu verlautbaren.

§ 55

Entschädigung.

(1) Die Höhe der in Geld zu leistenden Entschädigung wird nach Anhören eines oder mehrerer beeideter Sachverständiger durch die Landesregierung festgesetzt.

(2) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile volle Schadloshaltung (§ 1323 ABGB.). Diese ist bei Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen aus bäuerlichen Betrieben, die durch die Enteignung die Eignung zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie verlieren, womöglich in Ersatzgrund zu leisten.

(3) Bei Bemessung der Entschädigung darf der Wert der besonderen Vorliebe oder derjenigen Mehrwert nicht in Rechnung gezogen werden, den die abzutretende Sache oder Nutzung durch den Straßenbau erhalten hätte. Andererseits dürfen Vorteile, welche der Enteignete aus der Anlage der Straße zieht, bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Abrechnung gebracht werden.

(4) Dagegen ist auf die Verminderung des Wertes, den der dem Enteigneten verbleibende Grundbesitz durch die Abtretung des enteigneten Grundes oder den Entgang der abgetretenen Nutzung oder durch die Anlage der Straße und deren Nebenanlagen auf seinem Grunde erleidet sowie auf sonstige Wirtschaftserschwernisse Rücksicht zu nehmen.

(5) Der Enteignete und der Antragsteller können innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die endgültige Festsetzung der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet."

Die die Enteignung betreffenden Bestimmungen des Tiroler

Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, lauten:

"§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

§ 63

Gegenstand und Umfang der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

a) an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, eingeräumt werden,

b) unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.

(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig

a) an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und

b) an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.

§ 64

Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter

(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.

(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.

§ 67

Einleitung des Enteignungsverfahrens

(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unerlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind:

a) ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;

b) ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;

c) Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

d) bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bewilligungsbescheides;

e) bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;

f) bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bescheides nach § 61 Abs. 2.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

§ 68

Mündliche Verhandlung

(1) Die Behörde hat über jeden Enteignungsantrag, sofern er nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.

(2) Zur Verhandlung sind der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Die dem Enteignungsantrag nach § 67 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Enteigner hat die von der Enteignung betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(4) Der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls die Sachverständigen beizuziehen, die für die Beurteilung des für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich sind.

§ 70

Enteignungsbescheid

(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:

a) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient;

b) bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens;

  1. c) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;
  2. d) die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eigentümer und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt;

    e) bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.

(3) Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde."

Die Fragen der Kostentragung der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens sind (allgemein) im § 74 AVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 bestimmen jedoch die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 ausgesprochen, daß die dort vorgesehene "sinngemäße" Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes so zu verstehen sei, daß dessen Bestimmungen nur dort nicht anzuwenden seien, wo sie dem Wesen der Regelung des Bundesstraßengesetzes 1971 widersprechen bzw. daß sie diesem entsprechend angepaßt anzuwenden seien. Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinn des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung.

Der Beschwerdeführer übersieht nun in seiner Argumentation, daß entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz aus 1951 wie das Gesetz aus 1989 keinerlei Verweisung auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) und auch keine sinngemäße Anwendung in irgendeiner Weise vorsieht. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regeln, besteht auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgeseztes im Wege des Art. 13 VEG. Damit bleibt es aber mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, sodaß die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz von Verfahrensvorschriften zu Recht abgewiesen hat.

Da sich sohin bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, daß durch den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Teil - Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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