VwGH 93/04/0236

VwGH93/04/023621.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des X-Vereins in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1993, Zl. LFVA 12 Le 1/10-1993, betreffend Feststellung der Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §1;
TourismusG Stmk 1992 §10;
TourismusG Stmk 1992 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §1;
TourismusG Stmk 1992 §10;
TourismusG Stmk 1992 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen, als angefochten bezeichneter Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Schreiben des Stadtamtes N vom September 1993 wurde dem beschwerdeführenden Verein, welcher in N ein umsatzsteuerpflichtiges Vereinslokal betreibt, mitgeteilt, daß er gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 beitragspflichtig und in das öffentlich aufgelegte Verzeichnis über die gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes N aufgenommen worden sei. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß das vorläufige Verzeichnis aller gesetzlichen Mitglieder zur allgemeinen Einsichtnahme und eventuellen Einspruchsmöglichkeit vom 13. bis 20. September 1993 beim Stadtamt N, Wahlamt aufliege. Gegen diese Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Tourismusverbandes N erhob der beschwerdeführende Verein am 20. September 1993 Einspruch.

Am 11. Oktober 1993 wurde dem beschwerdeführenden Verein, vertreten durch den in der Beschwerde ausgewiesenen Rechtsanwalt, ein an ihn gerichteter Bescheid vom 8. Oktober 1993 mit der Zl. LFVA 12 Le 1/10-1993 folgenden Inhaltes zugestellt:

"Gemäß § 10 Abs. 3 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 hat der Vorsitzende des Tourismusverbandes ein Verzeichnis, das alle gesetzlichen Mitglieder des Tourismusverbandes sowie deren Zuordnung zu einer Beitragsgruppe beinhaltet, für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Einordnung in eine Beitrags- oder Wahlvorschlagsgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

Die Gemeinde N hat dieses Verzeichnis in der Zeit von 13.9.1993 bis einschließlich 20.9.1993 aufgelegt.

Der X-Verein, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. E, hat wegen seiner Aufnahme als Mitglied während der Auflagefrist Einspruch erhoben und diesen bei der Gemeinde N eingebracht. Die Gemeinde N hat diesen Einspruch der Landesregierung zur Entscheidung mit Schreiben vom 23.9.1993 vorgelegt.

Spruch

Gemäß § 10 Abs. 3 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 wird festgestellt, daß die Kammer für Arbeiter und Angestellte Mitglied des Tourismusverbandes N ist, mit der Einordnung in die Beitragsgruppen 2 und 4 mit der Wahlvorschlagsgruppe 2.

Begründung

Gemäß § 8 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 sind die Tourismusinteressenten gemäß § 1 Z. 5 leg. cit. gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes einer Tourismusgemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 leg. cit. mehrerer Tourismusgemeinden.

Die Gemeinde N ist gemäß § 1 der Verordnung der Steierm. Landesregierung vom 22. März 1993, LGBl. Nr. 27/1993 (Ortsklassenverordnung), eine Tourismusgemeinde der Ortklasse B.

Gemäß § 1 Z. 5 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die in Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963, i.d.g.F., haben. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 LAO des Inhabers der Berechtigung im Land Steiermark maßgebend.

Der X-Verein, G, K-Straße 11, unterhält am Standort N, Y-Straße 165, eine Automatenspielhalle, in welcher insgesamt ca. 75 Geld- und Unterhaltungsspielapparate gegen Entrichtung eines Entgeltes unterhalten werden. Gleichzeitig wird am Standort auch ein Gastbetrieb (Buffet) unterhalten. Die Zuordnung in der Berufsgruppe 2 bzw. 4 wurde daher im Sinne der Beitragsgruppenordnung richtig vorgenommen.

..."

Zwei Tage nach Zustellung dieses Bescheides wurde dem beschwerdeführenden Verein ein neuerlicher Bescheid von der belangten Behörde, gestützt auf dessen Einspruch vom 20. September 1993 zugestellt, "in welchem auch der Spruch mit dem vorerwähnten Einspruch zusammenpaßt". Diesen Bescheid hat der beschwerdeführende Verein seinem Vorbringen zufolge mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der beschwerdeführende Verein durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß "der Spruch des Bescheides nicht im Sinne des § 59 AVG auf die von uns gestellten Anträge eingeht und die von uns gestellten Anträge nicht erledigt". Er führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, gemäß § 59 AVG habe der Spruch des Bescheides alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Seine Berufungsanträge seien auf Streichung seiner Einordnung in eventu auf Einordnung in die Beitragsgruppe 04 und in die Wahlvorschlagsgruppe 03 (gemeint offensichtlich im Sinne des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992) gerichtet gewesen. Über diese Anträge sei im bekämpften Bescheid nicht abgesprochen worden. Vielmehr habe die belangte Behörde festgestellt, daß die Kammer für Arbeiter und Angestellte Mitglied des Tourismusverbandes N gemäß § 10 Abs. 3 des Stmk. Tourismusgesetzes 1992 sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).

Weiters ist davon auszugehen, daß bei Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).

Nur der Spruch eines Bescheides, nicht auch dessen Begründung erwächst in Rechtskraft, weshalb Gerichte und Behörden auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodaß diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage Seite 423 wiedergegebene Judikatur). Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid zwar dem Rechtsvertreter des beschwerdeführenden Vereines zugestellt, im Spruch dieses Bescheides wurde jedoch ausdrücklich die "Kammer für Arbeiter und Angestellte" als Bescheidadressat bezeichnet. Der angefochtene Bescheid war daher für den beschwerdeführenden Verein inhaltlich nicht bestimmt. Über den gemäß § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 vom 20. September 1993 erhobenen Einspruch erging der angefochtene Bescheid nicht. Auch sonst wurde mit dem angefochtenen Bescheid darüber, welche Rechtstellung dem beschwerdeführenden Verein zukomme, nicht abgesprochen. Der beschwerdeführende Verein kann in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt sein (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).

Insoweit der beschwerdeführende Verein in den Beschwerdeausführungen bemängelt, der Spruch des angefochtenen Bescheides erledige nicht seine im Einspruch vorgebrachten Anträge im Sinne des § 59 AVG, ist er darauf zu verweisen, daß gemäß § 59 AVG der Spruch des Bescheides alle die Hauptfrage der die in Verhandlung stehenden Angelegenheit betreffenden Parteienanträge in der Regel zur Gänze zu erledigen hat, die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht die Angelegenheit des beschwerdeführenden Vereines - wie oben näher dargelegt - abgesprochen hat.

Ausgehend davon und von den vorstehenden Darlegungen über die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vorzunehmenden Prüfung der Beschwerdezulässigkeit erweist sich die Beschwerde somit als unzulässig, da weder aus dem formulierten Beschwerdepunkt noch auch etwa aus dem inhaltlichen Vorbringen zu erkennen ist, daß der Beschwerdeführer in den als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte