Normen
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
Fahrverbot LKW Drautal Mölltal Großglockner 1991;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
Fahrverbot LKW Drautal Mölltal Großglockner 1991;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau hat unter Anwendung des § 43 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 94b StVO die Verordnung vom 15. März 1991, Zl. 14-4/52/90, mit der auf der Drautal Straße B 100, der Mölltal Straße B 106 und der Großglockner Straße B 107 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 25 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht sowie ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger mit über 3,5 t Gesamtgewicht verfügt und durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 15. März 1991 kundgemacht wurde, erlassen, wobei nach dem Inhalt der Verordnung von den in Rede stehenden Fahrverboten ausgenommen sind:
A) Fahrten im Anrainer- und Zustellverkehr in den Bezirken
Spittal an der Drau und Lienz;
B) Fahrten mit Lkw, die in den Bezirken Spittal an der Drau,
Lienz und Hermagor ihren Standort haben und
C) unaufschiebbare Fahrten mit Lkw des Bundesheeres.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1991 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Transportgesellschaft vom 20. Februar 1991 (mit Nachtrag vom 7. März 1991) zum Zwecke der Beförderung von Gipsplatten als Werksfrächter des Herstellerunternehmens K. GesmbH mit zwei bestimmten Lkw mit einem jeweils höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 38 t um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem auf der Drautal Straße B 100 mit der genannten Verordnung bestimmten Fahrverbot unter Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2a StVO nicht gegeben seien, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hob auf Grund des u.a. aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde an ihn gestellten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1993, Zl. A 14/93, mit Erkenntnis vom 24. Juni 1993, V 12/93, die schon oben zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau als gesetzwidrig auf und sprach weiters aus, daß diese Verordnung auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist.
Zufolge Art. 139 Abs. 6 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid (Anlaßfall) so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte. Die unter Heranziehung der angeführten Verordnung erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine (weitere) nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde.
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