Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 9. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. Juli 1989 um 7.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw samt Anhänger auf der Pyhrnautobahn A 9, Richtungsfahrbahn Spielfeld-Graz, bei Kilometer 17.500 im Gemeindegebiet Hengsberg gelenkt und ein vor ihm fahrendes Sattelkraftfahrzeug überholt zu haben, ohne auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben, sodaß dieser gefährdet worden sei. Er habe hiedurch eine Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1992 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung (bei der Erstbehörde eingelangt am 27. Dezember 1991) keine Folge gegeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 10. Mai 1993 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht (unter anderem) geltend, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG nicht beachtet habe, wonach dann, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist § 31 Abs. 3 VStG dahin zu verstehen, daß auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr erlassen werden darf, wenn seit dem in § 31 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0273, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Im vorliegenden Fall wurde als Tag der Tat der 28. Juli 1989 festgestellt. Die dreijährige Verjährungsfrist endete somit am 28. Juli 1992. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst nach diesem Tag, nämlich am 10. Mai 1993 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt durfte das im Instanzenzug ergangene Straferkenntnis nach § 31 Abs. 3 VStG nicht mehr erlassen werden. Eine "Unterbrechung" der Strafbarkeitsverjährung trat durch den - über Antrag des Beschwerdeführers - bei der Erstbehörde von November 1989 bis April 1990 tatsächlich eingetreten Verfahrensstillstand, um den Ausgang eines zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht ein. Die Regelung des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG, wonach Zeiten der Aussetzung, Aufschiebung und Unterbrechung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sind, bezieht sich nur auf die Vollstreckungsverjährung und nicht auf die Strafbarkeitsverjährung (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch4, 870).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die bereits im Pauschalbetrag enthaltene Umsatzsteuer und überhöht verzeichnete Stempelgebühren.
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