Normen
JagdG Stmk 1986 §50 Abs4;
JagdRallg;
VwRallg;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs4;
JagdRallg;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Steirischen Landesjägerschaft vom 28. Oktober 1992 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als Jagdpächter in der Gemeindejagd S, im Bereich der "R-Hütte" und der "S-Hütte" im Winter 1991/92 bis 8. Jänner 1992 durch Auslegen von Heu Lockfütterungen betrieben habe; er habe hiedurch gegen die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 sowie als Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft gegen die ihm gemäß § 8 Abs. 6 lit. a der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft auferlegten Verpflichtungen verstoßen und er werde hiefür gemäß § 48 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. c der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft auf die Dauer von einem Jahr, beginnend ab Rechtskraft des Erkenntnisses, aus der Steirischen Landesjägerschaft ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Feber 1993 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (JG) ist jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, DAS BETREIBEN VON LOCKFÜTTERUNGEN sowie das Füttern von Gamswild verboten.
Die belangte Behörde legte der vorliegenden Disziplinarmaßnahme des Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft zugrunde, daß der Beschwerdeführer eine "sogenannte Lockfütterung, die gemäß § 50 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 verboten ist", betrieben habe. Die belangte Behörde vertritt hiebei die Auffassung, daß der Beschwerdeführer in der Disziplinarverhandlung vom 28. Oktober 1992 ein Geständnis abgelegt habe, sodaß sich ein näheres Eingehen auf seine Verantwortung erübrige.
Zutreffend behauptet der Beschwerdeführer demgegenüber, daß er von Beginn an darauf verwiesen habe, daß er KEINE LOCKFÜTTERUNGEN betrieben habe, sondern bloß Fütterungen, die sein Sohn X vorgenommen und von denen er gewußt habe, nicht verhindert habe, um in der damals herrschenden Notzeit Schäden vom Wild (und auch von der Land- und Forstwirtschaft) abzuhalten und es nicht verenden zu lassen. Eine andere Absicht sei aus diesen Fütterungen nicht zu entnehmen. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in Ansehung des Tatbestandselementes "Lockfütterung" nicht hinreichend Bedeutung beigemessen.
Unter Lockfütterung ("Kirrung") versteht man das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen (Seilmeier-Walz, Jagdlexikon, 362). Es ist daher nicht jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen das Betreiben einer Lockfütterung. Auf ein Geständnis des Beschwerdeführers konnte sich die belangte Behörde nicht mit Recht beziehen; denn wenn der Beschwerdeführer anläßlich der Disziplinarverhandlung auch zugestanden hatte, eine Rotwildfütterung "ohne behördlicher Bewilligung betrieben" bzw. seinem Sohn dazu die Erlaubnis gegeben zu haben, ist daraus für die ihm im Spruch des Bescheides allein zur Last gelegte "Lockfütterung" nichts zu gewinnen, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Aussage darauf hinwies, daß er die Fütterung des Rotwildes für notwendig erachtet habe, um Schäden zu vermeiden und das Wild nicht Not leiden lassen wollte. Konkrete Feststellungen, daß der Beschwerdeführer Futtermittel ausgelegt hätte (oder die Erlaubnis dazu erteilt hätte), zu dem Zweck, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, finden sich weder im Disziplinarerkenntnis noch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, "die betreffende Lockfütterung" sei bereits einige Winter hindurch betrieben worden, findet im Sachverhalt mangels hierin aufgenommener Feststellungen, daß das Auslegen von Futtermitteln durch den Beschwerdeführer betrieben (oder von ihm gebilligt) wurde, um das Wild an bestimmten Stellen anzulocken, keine Deckung.
Da die belangte Behörde in Verkennung des normativen Gehaltes des Begriffes "Lockfütterung" nicht die nötigen Feststellungen getroffen hat, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, daß sich in der Anzeige des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk M vom 7. April 1992 ("Betrifft: Anzeige - P und X") der Hinweis findet, daß der Beschwerdeführer "von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtmäßig zu einer Geldstrafe verurteilt" worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betrifft den Stempelgebührenaufwand für eine nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde.
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