VwGH 93/02/0174

VwGH93/02/017429.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juni 1993, Zl. VI/2-392/6-1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
VStG §44a Z1;
AVG §68 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0069, verwiesen, mit dem ein Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben worden war, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführer infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides ("am Gendarmerieposten Oberwart") einer anderen Tat schuldig erkannt hatte, als sie ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war (dort: "am Telek, vis a vis der Betonkirche"). Mit dem Ersatzbescheid vom 24. Juli 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Am 6. August 1992 erließ die Erstbehörde wegen der gegenständlichen Verweigerung einer Atemluftprobe ein Straferkenntnis, in dem als Tatort der Gendarmerieposten Oberwart angeführt wurde. Der hiegegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe sich am 13. Juli 1990 um 02.20 Uhr am Gendarmerieposten Oberwart gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und er am 13. Juli um 02.00 Uhr ein Kraftfahrzeug in Oberwart auf der B 63 auf Höhe Betonkirche gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1992 stehe seiner Bestrafung entgegen, ist verfehlt. Im Hinblick auf den geänderten Tatort (Gendarmerieposten Oberwart) betrafen das Straferkenntnis vom 6. August 1992 und der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid eine andere Tat als die im eingestellten Verfahren. Von einer Identität der Tat kann wegen der unterschiedlichen Tatortumschreibungen keine Rede sein (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 13. Juli 1984, Slg. Nr. 11466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A). Eben deshalb war der belangten Behörde im eingangs zitierten Vorerkenntnis die Auswechslung der Tat angelastet worden. Es trifft auch nicht zu, daß die Erstbehörde nur dann hätte weiter tätig werden dürfen, wenn sich aus dem Spruch des Einstellungsbescheides der belangten Behörde ein ausdrücklicher Auftrag zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses ergeben hätte.

Was den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers anlangt, ist bereits dem Vorerkennntis zu entnehmen, daß Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, weil der Tatort "Gendarmerieposten Oberwart" Gegenstand einer rechtzeitigen geeigneten Verfolgungshandlung gewesen ist.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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