VwGH 93/02/0123

VwGH93/02/012313.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Klebel, in der Beschwerdesache des Arbeiter-Betriebsrates der Forstverwaltung in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20. April 1993, Zl. 8.0 E 19/84, betreffend Feststellung eines Betriebes (mitbeteiligte Partei: I in M), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §209 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §209 Abs2;
LandarbeitsO Stmk 1981 §210 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §209 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §209 Abs2;
LandarbeitsO Stmk 1981 §210 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. April 1993 erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch denjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Beschwerdefall ist jedoch der Instanzenzug nicht erschöpft:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß über Antrag der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf § 34 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 in Verbindung mit § 122 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972 (LGBl. Nr. 25, im folgenden kurz: LAO) und § 2 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 1977, LGBl. Nr. 9, (u.a. die Geschäftsordnung der Einigungskommissionen betreffend) "auf Grund des Mehrheitsbeschlusses der Einigungskommission vom 12. März 1993 festgestellt", daß näher angeführte, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende "Reviere" (Betriebsstätten zur Erzeugung von Holz) sowie die Forstdirektion in M. und der Nebenbetrieb der KFZ-Werkstätte als einheitlicher Betrieb anzusehen seien.

Der "Kopf" dieses Bescheides lautet "Bezirkshauptmannschaft Murau", die Fertigungsklausel "Der Bezirkshauptmann: i.V. Dr. Tischler e.h.". In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, daß gegen die "Entscheidung der Einigungskommission" eine Berufung nicht zulässig ist, wodurch offenbar auf § 210 Abs. 2 LAO Bezug genommen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - ungeachtet der soeben dargestellten, auszugsweise zitierten Rechtsmittelbelehrung - davon aus, daß der angefochtene Bescheid nicht der Einigungskommission, sondern der Bezirkshauptmannschaft Murau zuzurechnen ist. Dies nicht allein im Hinblick auf den Spruch, sondern insbesondere in Verbindung mit dem "Kopf" und der erwähnten Fertigungsklausel. Zu dieser sei hervorgehoben, daß nach den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen Dr. Tischler zwar der Vorsitzende der Einigungskommission sein dürfte, aus der Formulierung "Der Bezirkshauptmann: i.V." ist allerdings der Schluß zu ziehen, daß die Unterfertigung namens der Bezirkshauptmannschaft erfolgte. Daß der Vorsitzende der Einigungskommission und sein Stellvertreter "aus dem Stande" der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt werden (§ 209 Abs. 2 LAO), besagt im übrigen nicht, daß es sich hiebei um den Bezirkshauptmann (oder dessen Stellvertreter) handeln muß, sodaß auch von da her gesehen keine Veranlassung besteht, aus der dargestellten Fertigung des angefochtenen Bescheides einen anderen Schluß in Hinsicht auf seine Zurechnung zu ziehen.

Weiters ändert an diesem Ergebnis auch nichts, daß nach § 209 Abs.1 LAO im Bundesland Steiermark "am Sitz" jeder Bezirksverwaltungsbehörde für ihren Bereich eine Einigungskommission errichtet wird und gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz der oben zitierten Verordnung LGBl. Nr. 9/1977 die Kanzleigeschäfte der Einigungskommission von der Kanzlei der Bezirksverwaltungsbehörde besorgt werden.

Ist aber der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau zuzurechnen, so war dagegen - ungeachtet der oben dargestellten Rechtsmittelbelehrung- im Grunde des § 63 Abs. 1 AVG eine Berufung an die Landesregierung zulässig (vgl. zum Grundsatz des Instanzenzuges an die Landesregierung im Bereich der Landesverwaltung den hg. Beschluß vom 6. Mai 1981, Zl. 81/03/0049), zumal es für den Instanzenzug darauf ankommt, welche Behörde den Bescheid erlassen hat, und nicht darauf, welche ihn hätte erlassen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl.88/04/0067).

Daraus folgt, daß der administrative Instanzenzug nicht erschöpft ist, sodaß es der vorliegenden Beschwerde an einer Prozeßvoraussetzung mangelt. Sie war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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