VwGH 93/02/0014

VwGH93/02/001428.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1992, Zl. 12/01-4712/1-1992, betreffend Übertretung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1987, zu Recht erkannt:

Normen

VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1987 §21 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Veranstalter am 28. April 1990 um 21.00 Uhr in einem örtlich umschriebenen Gasthaus einen Geldspielapparat (Pokerautomat) der Marke "FUN WORLD" mit Aufzählwerk von 1 bis unbeschränkt, bei dem das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge, betrieben; der Spielablauf bestehe aus fünf verschiedenen Symbolen (Spielkarten), welcher durch Knopfdruck zum Stillstand gebracht werden könne. Der Pokerautomat sei nach seiner Art und seinen Vorrichtungen, insbesondere den Aufzählvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielautomat geeignet. Es handle sich demnach im konkreten Fall um eine verbotene Veranstaltung im Sinne des Salzburger Veranstaltungsgesetzes (Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 71/1987, im folgenden kurz: VeranstG). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 in Verbindung mit § 21 VeranstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, Zl. B 1489/92, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des mit "Verbotene Veranstaltungen" überschriebenen § 21 VeranstG lauten:

(1) Verboten sind:

a) die Durchführung von Experimenten, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können;

b) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, sowie die Verwendung von Spielapparaten zur Ausspielung von Gewinnen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinne des Art. III der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl. Nr. 626.

(2) Geldspielapparate sind Glücksspielautomaten, bei denen Gewinn (Geld, Waren oder darin oder in sonstigen Werten einlösbare Wertmarken, Gutscheine u. dgl.) und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, sowie Geschicklichkeitsspielapparate, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Freispiele gelten nicht als Gewinn.

(3) Die Ausspielung von Gewinnen ist jedenfalls bei Spielapparaten, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, anzunehmen, wenn diese nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beziehen sich - wie sich schon aus dem Wortzusammenhang ergibt - die Worte "eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen" im § 21 Abs. 1 lit. b VeranstG nicht auf die dort angeführten Geldspielapparate, sondern auf die Spielautomaten. Es erübrigt sich daher, auf das von einer verfehlten Prämisse ausgehende, diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf die zitierte Vorschrift des § 21 Abs. 3 VeranstG darauf verwiesen, daß es sich bei dem in Rede stehenden Apparat um einen Pokerautomaten handle, der mit einem Aufzählwerk versehen sei und bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängen, sodaß das Gerät im Sinne dieser Vorschrift als Geldspielapparat geeignet sei. Es sei daher ohne Belang, ob nachweislich eine Ausspielung von Gewinnen vorgenommen worden sei.

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung, ob das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhänge, sei Gegenstand eines Beweises durch Sachverständige; ein derartiges Gutachten sei jedoch nicht eingeholt worden. Im übrigen wäre selbst dann der bloße Verweis auf dieses Gutachten nicht ausreichend, sondern hätte die Behörde das Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und zu erörtern gehabt.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057, und die dort zitierte Vorjudikatur), daß allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Im vorliegenden Beschwerdefall wird allerdings vom Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, daß das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängig war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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