VwGH 93/01/0800

VwGH93/01/08007.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1993, Zl. 4.284.870/7-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann von Folgendem ausgegangen werden:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, der der ungarischen Volksgruppe angehört, ist am 23. Oktober 1989 in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid ab und sprach aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Asylgesetz 1991 kein Asyl gewährt werde und daß die Asylgewährung auch deshalb ausgeschlossen sei, weil für den Beschwerdeführer in Ungarn Verfolgungssicherheit im Sinne von § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorgelegen habe.

Bei der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer u.a. angegeben, daß er am 23. Dezember 1988 nach Ungarn eingereist sei, von den ungarischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und auch gearbeitet habe und am 23. Oktober 1989 nach Österreich eingereist sei.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung des Asyls in Österreich sowie in dem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da das Asylverfahren im vorliegenden Fall am 1. Juni 1992 bei der belangten Behörde anhängig war, war gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ist einem Flüchtling kein Asyl zu gewähren, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß er nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und muß auch im Lichte der zu dieser Bestimmung bereits ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0906, 0907, vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0572 und vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0340) im Hinblick auf die dazu vom Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme gemachten und in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben als im Einklang mit dieser Judikatur stehend angesehen werden.

Die belangte Behörde hat daher schon im Hinblick auf das Vorliegen des Kriteriums gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Berufung des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu Recht abgewiesen war. Es erübrigte sich daher auf die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Auslegung des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 durch die belangte Behörde einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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