Normen
AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §45 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Oktober 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß der erstinstanzliche Bescheid vom Beschwerdeführer am 16. Jänner 1992 übernommen worden sei, demnach die Berufungsfrist am 30. Jänner 1992 geendet habe und die Berufung aber erst am 7. Februar 1992 eingebracht worden sei.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, daß ihm am 16. Jänner 1992 lediglich der (die Dolmetschgebühren im Asylverfahren betreffende) "Kostenbescheid" der Erstbehörde vom 24. Oktober 1991, hingegen der erstinstanzliche Asylbescheid vom selben Tag unter Außerachtlassung der maßgeblichen Zustellvorschriften erst am 27. Jänner 1992 zugestellt und daher die Berufungsfrist durch die Einbringung der Berufung am 7. Februar 1992 nicht versäumt worden sei.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Berufung die Behauptung aufgestellt hat, daß ihm der erstinstanzliche Bescheid am 27. Jänner 1992 zugestellt worden sei, hat sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung allein anhand des in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines - auf Grund dessen allerdings eine eindeutige Zuordnung, welchen Inhalt die betreffende Sendung hatte, nicht vorgenommen werden kann - beurteilt. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, dem Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach anzunehmende Versäumung der Berufungsfrist vorzuhalten, ihm damit Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, und geeignet erscheinende Erhebungen zur Ermittlung des tatsächlichen Zustellzeitpunktes anzustellen. Durch diese Unterlassung trägt sie das Risiko der Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0607, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebühren insgesamt nur S 390,-- (S 240,-- für die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung und fünf Mal S 30,-- für die Beilagen) zu entrichten waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)