VwGH 92/18/0531

VwGH92/18/053114.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. November 1992, Zl. UVS-19/5/5-1992, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
VStG §51c;
VwRallg;
AVG §1;
VStG §51c;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

St. Johann/Pg. war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe durch sein (in drei Spruchpunkten umschriebenes) Verhalten zu 1) § 69 Abs. 1 AAV, zu 2) § 70 Abs. 2 AAV und zu 3) § 8 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung übertreten. Es waren deshalb über den Beschwerdeführer Geldstrafen jeweils in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils in der Dauer von fünf Tagen) verhängt worden.

2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (die belangte Behörde) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 6. November 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis unter gleichzeitiger - hier nicht weiter interessierender - Modifikation des Spruches.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die bekämpfte Entscheidung, obwohl ihr "eine Geldstrafe von insgesamt S 15.000,-- zugrunde liegt", entgegen § 51c VStG von einem "Einzelmitglied des Senates" getroffen worden ist.

1.2. Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Im Beschwerdefall waren im Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen drei Geldstrafen verhängt worden, die jeweils unter S 10.000,-- liegen, zusammengerechnet aber diese Grenze übersteigen. Daß auch in einem Fall wie diesem die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die Berufung gegeben ist, folgt daraus, daß hier - wenngleich in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammengefaßt - drei Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über drei verschiedene Taten vorliegen (so auch THIENEL, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, Wien 1992, S. 227, und WALTER-MAYER, Verwaltungsverfahrensrecht5, Wien 1991, Rz 931).

Die von der Beschwerde unter dem Titel eines Verfahrensmangels behauptete Verletzung der Zuständigkeitsnorm des § 51c VStG liegt somit nicht vor.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde unter Berufung auf die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, daß von einer rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten i.S. des § 9 Abs. 2 und 4 VStG nur dann gesprochen werden könne, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor Begehung der angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis des Bestellten vorgelegt worden sei, sohin ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis - wie im Beschwerdefall die vor der belangten Behörde abgelegte Zeugenaussage der (behauptetermaßen) zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person - zur Erbringung des Zustimmungsnachweises nicht ausreiche. Diese Rechtsansicht sei "bei rechtmäßiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 4 VStG nicht ableitbar". Aus dem im § 46 AVG normierten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel ergebe sich, daß die Zeugenaussage über die Zustimmung zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit wie jedes sonstige aus der Zeit vor der Tat stammende Beweismittel zur Erbringung des Zustimmungsnachweises geeignet sei.

2.2. Das zur Stützung seines von der - im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegebenen - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abweichenden Standpunktes erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers gibt dem Gerichtshof keinen Anlaß, von seiner zu der in Rede stehenden Rechtsfrage bestehenden ständigen Judikatur (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073 = Slg. Nr. 12.375/A, und in der Folge beispielsweise die Erkenntnisse vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0113, vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0230, vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0296, vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0500, vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0208, und vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0084) abzurücken, zumal die Argumente des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte aufzeigen, welche die besagte Rechtsfrage in einem neuen Licht erscheinen ließen.

Sohin bleibt insoweit - als für den Beschwerdefall wesentlich - festzuhalten, daß die belangte Behörde der Aussage des von ihr als Zeugen vernommenen Ing. Martin H., derzufolge dieser vor Begehung der inkriminierten Übertretungen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und dieser Bestellung (mündlich) zugestimmt habe, zu Recht die Eignung zur Erbringung des gesetzlich geforderten Zustimmungsnachweises gegenüber der Behörde abgesprochen hat.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, mithin auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung, als unbegründet abzuweisen.

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