VwGH 92/18/0502

VwGH92/18/05024.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des M in D, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Juni 1992, Zl. Fr 1366/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 30. April 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Nach der Begründung sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Fremdenpolizeigesetz verwirklicht und damit die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer zweimal (1990 und 1991) rechtskräftig wegen der Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden sei. Überdies lägen drei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes aus den Jahren 1987 und 1988 vor. Das den beiden Übertretungen der StVO zugrundeliegende Verhalten stelle eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Sicherheit auch anderer Verkehrsteilnehmer dar. Der Beschwerdeführer halte sich jahrelang - laut seinen Angaben seit 1979 - im Bundesgebiet auf. Seit vier Jahren lebten auch seine Gattin und sein Sohn in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Familie gingen einer Beschäftigung nach. Infolge seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei eine erhebliche Integration des Beschwerdeführers gegeben. Überdies bedeute die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des familiären Zusammenlebens. Das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers sei, da er keine Tätigkeit ausübe, die er nur in Österreich ausüben könnte, auch außerhalb des Bundesgebietes gewährleistet. Ein Kreditvertrag mit einer Bank sei für die belangte Behörde nicht entscheidungsrelevant, da Interessen Dritter (der Bank) nicht für die Interessenabwägung heranzuziehen seien. In Anbetracht des Umstandes, daß die schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeitabstände begangen worden seien, sei in letzter Zeit eine gröbliche Mißachtung der hiesigen Rechtsordnung erkennbar. Wenn auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle und auch sein berufliches Fortkommen erschwert werde, so seien dennoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes höher einzustufen als sein Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nicht zwangsläufig mit der Abschiebung in sein Heimatland verbunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 7. Oktober 1992, B 1100/92, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt der Beschwerdeführer die - zutreffende - Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Fremdenpolizeigesetz unbestritten; er bekämpft lediglich die im Grund des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung, vermag jedoch keine der belangten Behörde dabei unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Im Hinblick auf die große Gefahr, die von alkoholisierten Lenkern für die Allgemeinheit ausgeht, können die hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht hoch genug veranschlagt werden (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0291). Wenn die belangte Behörde diesen öffentlichen Interessen, die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des Kraftfahrgesetzes noch zu seinen Ungunsten verstärkt werden, ein unverhältnismäßig schwereres Gewicht beigemessen hat als den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und von der belangten Behörde ohnedies berücksichtigten Umständen, daß er seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet lebe und ebenso wie seine Gattin und sein Sohn einer geregelten Beschäftigung nachgehe, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Von einer "Unbescholtenheit" des Beschwerdeführers kann entgegen seiner Ansicht aufgrund der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen keine Rede sein. Mit Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, daß das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers auch außerhalb des Bundesgebietes gewährleistet sei, da er keine Tätigkeit ausübe, die er nur in Österreich ausüben könnte; die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Wesentlichkeit dieser Ausführungen für die Interessenabwägung ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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