VwGH 92/18/0291

VwGH92/18/02918.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. August 1991, Zl. FrB-4250/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
TilgG 1972 §1;
VwRallg;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
TilgG 1972 §1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 9. August 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, bis 31. Dezember 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das "Gebiet der Republik Österreich" erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschuß vom 24. Februar 1991,

B 1159/91-6, ablehnte. Mit Beschluß vom 22. Juni 1992,

B 1159/91-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab (Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VerfGG 1953).

3. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen begehrt.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung laut deren Begründung auf zahlreiche rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen des Beschwerdeführers gestützt, darunter wegen zwei Übertretungen jeweils des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO (mit Straferkenntnissen der BH Bregenz vom 18. März 1988 und vom 6. Juli 1990). Sie hat aufgrund dessen den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrPolG ("im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ... rechtskräftig bestraft worden ist") und damit eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" (des § 3 FrPolG) als verwirklicht und daraus resultierend die in der zuletzt genannten Bestimmung näher umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen.

Diese rechtliche Beurteilung hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich, in der zu wiederholten Malen zum Ausdruck gebracht worden ist, daß ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. des § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG darstellt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0243, vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0207, und vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0284). Da (bereits) eine zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen dieser Übertretung den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrPolG erfüllt, hat die belangte Behörde zutreffend die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen (vgl. die vorzitierten hg. Erkenntnisse).

Reichen demnach die zwei angeführten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers aus, um in rechtlich unbedenklicher Weise die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. des § 3 Abs. 1 FrPolG durch seinen (weiteren) Aufenthalt in Österreich zu begründen, so kommt noch dazu, daß der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1985 wegen Verstoßes gegen die §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b StVO und im Jahr 1986 (erstmals) wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtskräftig bestraft worden ist. Der Umstand, daß diese Strafen als getilgt zu gelten haben, nimmt ihnen im gegebenen Zusammenhang insofern nicht ihre rechtliche Relevanz, als die zugrunde liegenden Taten im Rahmen der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers (§ 3 Abs. 1 FrPolG) das ohnehin schon große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes noch verstärkt.

2. Was die im § 3 Abs. 3 FrPolG vorgeschriebene Interessenabwägung anlangt, so hat die belangte Behörde den - wie gezeigt - ganz erheblichen öffentlichen Interessen, die im Hinblick auf die große Gefahr, die von alkoholisierten Lenkern für die Allgemeinheit ausgeht, gar nicht hoch genug veranschlagt werden können, die in der Berufung ins Treffen geführten privaten (familiären) Interessen des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Es trifft zu, und wurde von der belangten Behörde auch so gesehen, daß ein ca. 20jähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers, ein ca. 15jähriger Aufenthalt seiner Ehegattin in Österreich sowie die Tatsache, daß vier gemeinsame Kinder (geboren in Österreich zwischen 1978 und 1983) hier die Schule besuchen, sehr beachtliche, für den Beschwerdeführer sprechende Gesichtspunkte darstellen. Nicht übersehen werden darf allerdings auch, worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat, daß die dem Beschwerdeführer gegenüber schon im Jahr 1985 erfolgte Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer Gesetzesverstöße geeignet ist, das hohe Ausmaß der Gefährdung der maßgebenden öffentlichen Interessen zu unterstreichen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 92/18/0207). Wenn die belangte Behörde unbeschadet der von ihr festgestellten Schwere des Eingriffes in seine und seiner Familie Lebenssituation zusammenfassend zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis der Interessenabwägung gelangt ist, so vermag der Gerichtshof dieses Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes liegt auf einer ganz anderen Ebene.

3. Was schließlich den Beschwerdehinweis betrifft, der Verwaltungsgerichtshof werde aufgrund der zweimaligen Transformation des Art. 8 MRK im Normtext des § 3 FrPolG "auch die internationale Menschenrechtssprechung anzuwenden haben", so ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, Umstände aufzuzeigen, welche das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung rechtswidrig erscheinen ließen.

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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