VwGH 92/18/0496

VwGH92/18/049625.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dkfm. F in D, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Oktober 1992, Zl. UVS-04/22/00345/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung einer Ladenschlußvorschrift, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VStG §24;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VStG §24;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 6. August 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung einer Ladenschlußvorschrift bestraft. Die dagegen namens des Beschwerdeführers erhobene Berufung ist mit "i.V. S" - der Namenszug ist allerdings schlecht leserlich - unterfertigt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. September 1992 wurde der im Verwaltungsstrafverfahren eingeschrittene Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Bekanntgabe, "wer diese Eingabe unterfertigt hat sowie ob ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Unterfertigten und Herrn Dkfm. F bzw. zu Ihnen besteht",

sowie zur Vorlage

"der entsprechenden Vollmachtsurkunden im Original, welche das Vollmachtsverhältnis zum Beschuldigten ausweisen," aufgefordert. Daraufhin "bestätigte" der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 1992,

"daß Herr S berechtigt und bevollmächtigt war, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 6. August 1992, MBA 23-S/6665/91 Berufung zu erheben."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen das angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Nach der Begründung sei davon auszugehen gewesen, daß der Aufforderung vom 22. September 1992 nicht entsprochen worden sei, weil es sich beim Schreiben vom 8. Oktober 1992 lediglich um eine Wissenserklärung betreffend ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und S handle, die entsprechende schriftliche Vollmachtsurkunde jedoch nicht vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß der zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/03/0162) genügt es für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtsverhältnis erst nachträglich beurkundet wird. Eine solche nachträgliche Beurkundung stellt im Beschwerdefall das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 1992 dar, mit dem dieser das Bestehen einer Vollmacht des S zur Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt hat.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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