VwGH 92/18/0491

VwGH92/18/049111.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Oktober 1992, Zl. UVS-06/24/00119/91, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: M in D), zu Recht erkannt:

Normen

AZG §7 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
AZG §7 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13. Juni 1991 wurde der Mitbeteiligte wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz bestraft, weil er es "als der gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der X & Co. Gesellschaft m.b.H. als alleinige Komplementärin der X & Co. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" zu verantworten habe, daß "die letztgenannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in ihrer weiteren Betriebsstätte im Standort W, N-Straße 17-19", am 31. Oktober 1990 namentlich angeführte Arbeitnehmer jeweils 13 3/4 Stunden beschäftigt habe. Dieses Straferkenntnis wurde aufgrund der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt. Nach der Begründung entspreche der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG, als er keine näheren Angaben über den Sitz der Unternehmensleitung, sohin den Tatort, enthalte. Da außerhalb der unterdessen verstrichenen Verfolgungsverjährungsfrist wesentliche Sachverhaltselemente, auf die sich bisher keine Verfolgungshandlung bezogen habe, nicht hinzugefügt werden dürften, sei das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 ArbIG 1974 gestützte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Es trifft zwar zu, daß bei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes der Sitz des Unternehmens im Zweifel als Tatort anzusehen ist, wenn das Unternehmen - wie im Beschwerdefall - in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde; für den Ausschluß der Verfolgungsverjährung genügt es jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben anderen das Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289), wenn sich die Verfolgungshandlung - wie im Beschwerdefall die am 4. April 1991 abgefertigte Strafverfügung vom 2. April 1991 - auf die konkrete Filiale bezieht, in der die Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften stattgefunden haben, ohne daß darüberhinaus noch die Angabe des Tatortes (Sitz des Unternehmens) erforderlich ist. Der belangten Behörde war es daher entgegen ihrer Ansicht nicht verwehrt, im Spruch des Straferkenntnisses den Tatort zu ergänzen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte