VwGH 92/18/0402

VwGH92/18/040214.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. August 1992, Zl. VII/2a-V-1580/0-6/9-92, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §26 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §6;
AZG;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AZG §26 Abs1;
AZG §28 Abs1;
AZG §6;
AZG;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1992 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der S.-Ges.m.b.H. in T. als Arbeitgeber in Ansehung namentlich genannter Arbeitnehmer mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem AZG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde keine "vorwegnehmende Beweiswürdigung" vorzuwerfen: Der Beschwerdeführer hatte im (jeweiligen) erstinstanzlichen Verfahren die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates enthaltenen Angaben über die Arbeitszeit der angeführten Arbeitnehmer nicht bestritten, sondern sich in anderer Richtung verantwortet. Das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Arbeitszeitüberschreitungen deshalb nicht in Abrede gestellt, weil ihm anläßlich seiner Vernehmung zu erkennen gegeben worden sei, daß dies angesichts der vorhandenen Beweise "völlig aussichtslos" sei, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Weiters standen der belangten Behörde die "Stempelkarten" der bezüglichen Arbeitnehmer zur Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, diese Stempelkarten gäben in der Regel nur an, von wann bis wann sich der betreffende Dienstnehmer auf dem Betriebsgelände befunden habe, ist ihm zu entgegnen, daß sich der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes im Verfügungsbereich des Arbeitgebers befindet, seinen Weisungen unterliegt und sich zur Arbeit bereit hält; dieser Zeitraum ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0005). Ausgehend von dieser Beweislage war die belangte Behörde nicht verpflichtet, dem nicht näher substantiierten Beweisantrag des Beschwerdeführers in der Berufung, die entsprechenden Arbeitnehmer als Zeugen in Hinsicht auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu vernehmen, Folge zu leisten.

In der Beschwerde wird das Vorbringen in der Berufung, für die in Rede stehenden Übertretungen des AZG sei der Meister Johann Z. "gemäß § 9 VStG" verantwortlich, nicht weiter ausgeführt. Weshalb dieser Zeuge "in einer vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Weise" hätte dartun können, "daß ihm die Verantwortung übertragen wurde", ist im Hinblick auf die im Einklang mit der hg. Rechtsprechung stehenden Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht erkennbar.

Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, daß Johann Z. als Bevollmächtigter im Sinne des § 28 Abs. 1 AZG anzusehen gewesen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer allerdings oblegen, auch dessen Tätigkeit in zumutbarer und effizienter Weise zu überwachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0184); eine solche Überwachung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren gewesen, für die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens, das Bestehen eines WIRKSAMEN Kontrollsystems in Hinsicht auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Mit seinem Vorbringen in der Berufung, er habe es sich als Geschäftsführer vorbehalten, allfällige Ansuchen, Überstunden leisten zu dürfen, zu genehmigen, in keinem der hier verfahrensgegenständlichen Fälle sei jedoch bei ihm darum angesucht worden, wurde eine ausreichende Kontrolle nicht dargetan.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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