VwGH 92/17/0253

VwGH92/17/025318.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der U in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. August 1992, Zl. MD-VfR-H 8/92/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. April 1992, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, die Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt zu haben (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung), daß sie am 10. Jänner 1990 um 14.45 Uhr in Wien II, Karmeliterplatz gegenüber 2, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W nnn.nnn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Stunden) verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit S 40,-- festgesetzt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß sie ihr Fahrzeug ohne Parkschein abgestellt habe, sie bringe aber vor, daß die Kundmachung der Verordnung über die Kurzparkzone gesetzwidrig sei, die schon vor Inkrafttreten des Parkometergesetzes verordnete Kurzparkzone keinen Anwendungsfall des Parkometergesetzes darstellen könne und der Bereich des Tatortes durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen als Kurzparkzone nicht gesetzmäßig beschildert wäre, weil die Anbringung von mehr als zwei Verkehrszeichen auf einem Ständer nicht dem § 48 Abs. 4 StVO entspreche.

Kurzparkzonen seien gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung zu bestimmen. Der gegenständlichen Kurzparkzone liege die Verordnung des Magistrates Zl. MA 46-V2-415/67 zugrunde. Diese Verordnung sei durch Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13 lit. d bzw. lit. e StVO kundgemacht, die gegenüber den Häusern Nr. 2 und 4 auf der rechten Seite des Karmeliterplatzes (in Richtung Karmelitergasse gesehen) angebracht seien. Nach der Anordnung des § 44 Abs. 1 StVO seien solche Verordnungen durch die Anbringung der hiefür im § 25 Abs. 2 vorgesehenen Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Da die gegenständliche Kurzparkzone nicht für ein ganzes Ortgebiet gelte, komme die Vorschrift des § 44 Abs. 4 StVO nicht in Betracht. Dem Umstand, daß die vorliegende Kurzparkzonenverordnung schon vor der 9. StVO-Novelle (BGBl. 275/1982) erlassen worden sei, komme keine Bedeutung zu, weil die Abgabepflicht gemäß dem Beschluß des Wiener Gemeinderates vom 28. Februar 1986, Pr. Z. 576, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 20. März 1986, Heft Nr. 12, an das Vorliegen einer Kurzparkzone geknüpft sei und die verordnete Parkbeschränkung durch die Gesetzesnovellierung ihre Geltung nicht verloren habe.

Nach § 48 Abs. 4 StVO in der Fassung der 9. StVO-Novelle dürften auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden, dies gelte nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 StVO sowie für Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder der Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang stünden. Die Worte "dies gilt nicht" im § 48 Abs. 4 StVO seien nach Auffassung der belangten Behörde so zu verstehen, daß die in der Folge genannten Verkehrszeichen, daher auch das Verkehrszeichen über eine Kundmachung der Kurzparkzone, zusätzlich angebracht werden dürften. Da sohin bei der Berechnung der Zahl der nach dem ersten Halbsatz zulässig anzubringenden Verkehrszeichen die Verkehrszeichen nach § 52 Abs. 13 lit. d und lit. e StVO außer Betracht bleiben dürften, entspräche die Kundmachung der Kurzparkzone dem § 48 Abs. 4 StVO. Es sei daher davon auszugehen, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug in einer "gültig kundgemachten Kurzparkzone" abgestellt worden sei, ohne daß der Lenker bei Beginn des Abstellens dieses Kraftfahrzeuges die Abgabe durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines entrichtet habe. Es stehe außer Streit, daß die Beschwerdeführerin die Abstellung als Lenkerin des Kraftfahrzeuges vorgenommen habe. Als solche hätte sie für die Entrichtung der Abgabe durch die ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines sorgen müssen. Sie sei daher als Täterin anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe somit die für das Abstellen des PKW in einer Kurzparkzone vorgesehene Abgabe entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes nicht entrichtet und danach die erforderliche Abgabenentrichtung auch nicht in der vorgesehenen Weise erkennbar gemacht. Dadurch habe sie die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt, da sie den entstandenen Nachteil bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, "entgegen den Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes in Verbindung mit jenen der StVO nicht bestraft zu werden, auf fehlerfreie Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde und, daß die Behörde keine nicht der Aktenlage entsprechende Entscheidung fälle", verletzt.

Zu der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift, in der diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, in ihren Rechten auf fehlerfreie Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch die Behörde und dadurch, daß die Behörde keine nicht der Aktenlage entsprechende Entscheidung fälle, verletzt zu sein, so werden diese Verfahrensrügen in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Im übrigen vermag der Gerichtshof einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel insbesondere auch deshalb nicht zu erkennen, weil die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Bescheides sich nicht auch auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren erstreckt

(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1992, Zlen. 89/17/0199, 0200).

Soweit aber nunmehr in der Beschwerde im Ergebnis vorgebracht wird, durch Änderung der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen sei die gegenständliche Kurzparkzonenverordnung zur Tatzeit NICHT MEHR gesetzmäßig gewesen (sogenannte "Invalidation", vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 1109; vgl. auch VfSlg 9588/1982), so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der in Frage stehenden Kurzparkzonenverordnung zu stellen; dies auch nicht im Lichte des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde, das sich in der Darlegung der bloßen Änderung der Gegebenheiten erschöpft, ohne aufzuzeigen, daß die in Frage stehende Kurzparkzonenverordnung - unter den derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten - beim Gesetzesinhalt der StVO insbesondere wegen Widerspruches zum Gleichheitsgrundsatz und des darin enthaltenen Sachlichkeitsgebotes verfassungswidrig wäre.

Wenn die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, eine Anwendung des § 44 Abs. 4 StVO komme nicht in Betracht, weil die gegenständliche Kurzparkzone nicht für ein ganzes Ortsgebiet gelte, weiters mit dem Argument bekämpft, daß nicht "die gegenständliche Kurzparkzone, sondern die Gebührenpflicht sämtlicher in Wien gelegener Kraftfahrzeuge kundgemacht werden müßte, da bereits seit einigen Jahren sämtliche Kraftfahrzeuge in Wien der Gebührenpflicht" unterlägen, dann vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat offenbar übersehen, daß es im Beschwerdefall um die Gebührenpflicht für das Abstellen eines PKW in einer Kurzparkzone und nicht um die in der Beschwerde nicht näher ausgeführte "Gebührenpflicht sämtlicher in Wien gelegener Kraftfahrzeuge" geht. Es ist nicht erkennbar, auf welchen rechtlichen Hintergrund diese Ausführungen über eine solche Gebührenpflicht schlechthin sich zu stützen vermögen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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