VwGH 92/16/0064

VwGH92/16/00647.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des PR in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 4. März 1992, Zl. 2218-4/1991, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §23;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §37 Abs5;
FinStrG §23;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §37 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1988 in X den PKW der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, hinsichtlich dessen durch J.L. eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 140.948,-- begangen wurde, "vorsätzlich durch Tausch gegen einen PKW der Marke Rolls Royce an sich gebracht" und hiedurch das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 100.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt; gemäß § 19 FinStrG wurde eine Wertersatzstrafe in Höhe von S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen festgesetzt. Der Spruchsenat ging im Straferkenntnis von folgendem Sachverhalt aus:

"Am 4. Oktober 1988 reiste der deutsche Staatsbürger J.L. über das Autobahnzollamt Hörbranz mit seinem PKW der Marke Ferrari unter rechtswidriger Inanspruchnahme des formlosen und sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs ein. In X kam es in weiterer Folge zur Übergabe dieses Fahrzeuges an den Beschuldigten in Tausch gegen den PKW der Marke Rolls Royce, wobei L. darüberhinaus DM 20.000,-- an den Beschuldigten zu leisten hatte. Auf diese Weise erwarb N.P.R. (Beschwerdeführer) willentlich jenes Fahrzeug der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, hinsichtlich dessen durch J.L. eine Verkürzung von Eingangsabgaben in bescheidmäßig festgesetzter Höhe von S 140.948,-- begangen wurde, durch den in Rede stehenden Tausch und brachte ihn so an sich. R. war im Zeitpunkt der Tat in X wohnhaft, wo er auch weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Es war ihm bereits im Zeitpunkt des Erwerbes des in Rede stehenden Fahrzeuges bekannt, daß J.L. dieses nicht ordnungsgemäß verzollt hatte."

Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 12. November 1990 war J.L. schuldig erkannt worden, er hätte anläßlich seiner Einreise am 4. Oktober 1988 über das Zollamt Hörbranz mit seinem PKW der Marke Ferrari 3,2 Mondial Cabriolet, ohne den Tatbestand des Schmuggels oder der Verzollungsumgehung zu erfüllen, fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige - und Offenlegungspflicht, nämlich durch Verschweigen der Verkaufsabsicht hinsichtlich des einzuführenden obigen Kraftfahrzeuges gegenüber dem österreichischen Eintrittszollamt eine fahrlässige Verkürzung von auf diesen PKW entfallenden Eingangsabgaben von S 140.948,-- bewirkt. Dadurch hätte er das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

In seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates machte der Beschwerdeführer geltend, die von L. begangene Vortat der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben sei nicht zur Herstellung des Tatbestandes einer Abgabenhehlerei ausreichend. Es erscheine auch unbillig, daß hinsichtlich der Vortat keine Wertersatzstrafe und sohin auch keine Aufteilung einer Wertersatzstrafe auf die Beteiligten erfolge, hingegen den Beschwerdeführer die Wertersatzstrafe im vollen Umfang treffe. Weiters wurde eingewendet, daß die Strafe überhöht und die Wertersatzstrafe unangebracht sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde die Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe Folge und setzte die gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG verhängte Geldstrafe auf S 70.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) herab. Im übrigen blieb der erstinstanzliche Spruch aufrecht. In der Begründung wurde ausgeführt, eine rechtskräftige Verurteilung nach § 36 Abs. 2 FinStrG sei zweifelsfrei als Vortat zu qualifizieren. Die Herabsetzung der Geldstrafe von S 100.000,-- auf S 70.000,-- erfolgte, weil bei der Strafbemessung nichts als erschwerend, mildernd hingegen die Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Hingegen sah sich der Berufungssenat zu einer Herabsetzung der Wertersatzstrafe nicht veranlaßt. Ausgehend vom Grenzwert, der sich aus der für die Abgabenfestsetzung ermittelten Bemessungsgrundlage von S 440.461,-- zuzüglich Eingangsabgaben von S 140.948,-- also insgesamt S 581.409,-- ergab, wurde die Wertersatzstrafe gemäß § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 FinStrG in der Höhe von rund einem Drittel des Grenzwertes festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht nach § 37 Abs. 2 FinStrG schuldig erkannt zu werden. Die Höhe der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe wird als nicht rechtmäßig bekämpft.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Gegenschrift der

belangten Behörde und die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen ein solches Finanzvergehen begangen worden ist, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Nach diesem Wortlaut gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (hg. Erkenntnis vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0212). Die Aufzählung im § 37 Abs. 1 lit. a erfaßt also insbesondere

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte