Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §5 Abs1;
UStG 1972 §5 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §5 Abs1;
UStG 1972 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer kaufte beim Gebrauchtwagenhändler Sch. in Deutschland einen PKW Marke Mercedes Benz 190 E, wofür Sch. am 4. Juli 1989 eine Rechnung über DM 22.370,-- ("netto, da Export") legte. Aufgrund der Anmeldung des Sch. wurden auf der Basis dieses Rechnungspreises Eingangsabgaben in Höhe von S 50.869,40 (darin 32 % Einfuhrumsatzsteuer = S 50.395,13) mit Bescheid des Zollamtes Neuhaus vom 4. Juli 1989 vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 26. März 1991 stellte das Hauptzollamt Linz im Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Finanzstrafverfahren fest, daß für den Beschwerdeführer als Empfänger gemäß § 174 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Zollgesetz BGBl. Nr. 644/1988, wegen Bewirkens der Ausfolgung einer abgabepflichtigen Ware unter Festsetzung eines geringeren Abgabenbetrages durch unrichtige Angaben in der Anmeldung hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages eine Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden sei. Ausgehend von einem Wert laut Ermittlungsverfahren einschließlich Eingangsabgaben in Höhe von S 233.000,-- (der Vergleichsbetrag bei der ursprünglichen Festsetzung hätte S 207.880,-- betragen) wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 176.515,15 die Einfuhrumsatzsteuer mit S 56.485,-- neu festgesetzt; es wurden Eingangsabgaben inklusive Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt S 6.271,-- vorgeschrieben.
In seiner dagegen erstatteten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht S 233.000,-- bezahlt, sondern sei zur Überzeugung gelangt, daß der Preis nicht über "ca. S 209.000,--" gelegen sein konnte. Aufgrund seiner Ermittlungen beim ÖAMTC bzw. im KFZ-Handel hätte das Fahrzeug in Österreich einen Verkehrswert von S 192.000,-- bis S 235.000,-- gehabt; in Anbetracht eines Überangebotes an Mercedes 190, eines Vorschadens, und der geringfügigen Ausstattung habe der Beschwerdeführer die mühsamen Kaufumstände nur wegen des erheblichen Preisvorteiles auf sich genommen. Bezugnehmend auf seine Vernehmung im Rahmen der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen führte er aus, daß das von ihm unterzeichnete Protokoll ihm in vielen Punkten einfach in den Mund gelegt bzw. zu seinem Nachteil formuliert worden wäre. Falls die Behörde seine Angaben für unglaubwürdig halte, möge ein KFZ-Sachverständiger beigezogen werden.
Ihre abweisende Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 1991 begründete das Hauptzollamt Linz insbesondere mit den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung vom 13. März 1991, wonach ein Kaufpreis von S 233.000,-- (inklusive Eingangsabgaben) vereinbart gewesen sei; mit dieser Aussage stimmten auch übergebene Bankbelege überein.
Dem als Einspruch bezeichneten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bei, wonach der Verkaufspreis für einen derartigen PKW in Deutschland im Juli 1989 DM 22.300,-- betragen habe.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie ging vom Ermittlungsergebnis aus, daß das an Sch. bezahlte Entgelt S 233.000,-- betragen habe. Allein dieses Entgelt bilde die Grundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer; eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch den Abfertigungsbeamten bzw. durch ein Sachverständigengutachten komme nicht in Frage.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit auch berufen, unter dem Titel wesentlicher Verfahrensmängel die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde insbesondere dahin zu kontrollieren, ob von der belangten Behörde der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 173 m.w.N.).
Einen solchen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das von ihm vorgelegte Gutachten nicht verwertet bzw. kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist jedoch u.a. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind.
Im vorliegenden Fall ist die Beantwortung der Frage unerheblich, welche Verkehrswerte üblicherweise für derartige Fahrzeuge im Juli 1989 in Deutschland oder in Österreich erzielt worden sind. Gemäß § 5 Abs. 1 UstG 1972 wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Zollwert der eingeführten Ware bemessen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr, wenn die einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware nicht einem Wertzoll unterliegt, das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Nur wenn kein Entgelt vorliegt oder dieses nicht nachgewiesen werden kann, ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführte Ware nach Abs. 1 zu bemessen. Als Entgelt ist aber bei zweiseitig entgeltlichen Geschäften schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alles das anzusehen, was der Empfänger einer Lieferung aufwendet, um die Lieferung zu erhalten. In diesem Sinne wird es auch von § 4 Abs. 1 UStG 1972 definiert.
Die Frage, welches Entgelt am 4. Juli 1989 bezahlt wurde, läßt sich durch ein Sachverständigengutachten nicht klären. Allerdings liegt die Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung vom 13. März 1991 vor, die lautet:
"Der von mir bei der Ausreise mitgeführte Geldbetrag von S 245.000,-- in bar habe ich anläßlich meiner Ausreise über das Zollamt Passau Bahnhof in die BRD gebracht und dieser Betrag wurde von mir an Herrn SCH in Passau bei einer Autowerkstätte persönlich übergeben. Ich erhielt für den von mir glaublich bezahlten Kaufpreis von ca. S 233.000,-- von Herrn SCH eine Zahlungsbestätigung ausgefolgt, welche ich nicht mehr in meinem Besitz habe. Ich berichtige daher, daß der von mir bezahlte Kaufpreis für den PKW nicht wie vorher angegeben S 245.000,-- beträgt, sondern ca. 233.000,-- S, nachdem dieser Betrag von 245.000,-- von mir deshalb mit in der BRD mitgenommen wurde, weil auch ein anderes Fahrzeug mit einem höheren Preis zur Auswahl stand."
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Behörde lagen zwei verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers und Bankbelege vor, aus denen Abhebungen am Vortag des Kaufes objektiviert werden konnten. Die belangte Behörde hat hinreichend dargetan, warum sie der schlüssigen, den Denkgesetzen entsprechenden Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde erster Instanz gefolgt ist und gleichfalls der Erstaussage den Vorzug gegeben hat. Der Beschwerdeführer konnte eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung nicht aufzeigen.
Der Beschwerdeführer legt seiner Rechtsrüge den festgestellten Sachverhalt zugrunde und führt aus, im Preis von S 233.000,-- seien auch Einfuhrzölle und Abgaben sowie ein Honorar für die Verzollung durch Sch. enthalten gewesen. Nur der Rest könne als tatsächlicher Kaufpreis der Bemessung zugrundegelegt werden. Der Beschwerdeführer übersieht möglicherweise, daß die Abgabenbehörde ohnehin von einer Berechnungsbasis von S 176.515,15 ausgegangen ist und davon ausgehend die Eingangsabgaben berechnet hat. Inwieweit diese Bemessungsgrundlage unrichtig sein soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Mit dem Hinweis auf ein dem Verkäufer bezahltes Honorar verstößt der Beschwerdeführer gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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