VwGH 92/15/0108

VwGH92/15/010824.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 26. März 1992, Zl. 93-170/1098-12, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Normen

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 16. Dezember 1985 gegründete Beschwerdeführerin, an der im Streitjahr KA zu 99 % und EA zu 1 % beteiligt waren, ist das Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma des eben erwähnten Minderheitsgesellschafters (in der Folge kurz: Gesellschafters). Bereits im Dezember 1985 war über das Vermögen des Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet worden. Zwischen dem Gesellschafter und seinen Gläubigern kam es schließlich zu einem Zwangsausgleich, welchen das Landesgericht mit Beschluß vom März 1986 bestätigte. Dieser Beschluß sieht die Entrichtung einer 20%igen Ausgleichsquote vor, welche in zehn gleichen aufeinanderfolgenden Monatsraten zu berichtigen war. Zur Besicherung der Ausgleichserfüllung übernahm unter anderem die Beschwerdeführerin die Haftung als Bürge und Zahler für die gesamten Ausgleichsverbindlichkeiten. Sie bildete in der Schlußbilanz für das Streitjahr eine Rückstellung für Zwangsausgleichsverbindlichkeiten in der Höhe von S 290.812,--; ferner machte sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "Inanspruchnahme Bürgschaft, Zwangsausgleich" im Hinblick auf geleistete Zahlungen einen außerordentlichen Aufwand in der Höhe von S 652.288,-- geltend. Anläßlich einer nach erklärungsgemäßer Veranlagung für das Streitjahr durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung berurteilte der Prüfer die Übernahme der Bürgschaft durch die Beschwerdeführerin zugunsten des Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin von ihrem Regreßrecht nicht Gebrauch gemacht habe und der Anspruch auch infolge der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters praktisch wertlos gewesen sei. Die Übernahme der Bürgschaft durch die Beschwerdeführerin sei daher wie eine Schuldübernahme zu werten. Das Finanzamt folgte dieser Beurteilung des Prüfers und erließ u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin (im wiederaufgenommenen Verfahren) einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem der gesamte Aufwand für die Bürgschaft im Jahre 1986 in Höhe von S 943.099,60 als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wurde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - im wesentlichen vor, dem Vorteil des Gesellschafters aus der Bürgschaftsübernahme durch die Beschwerdeführerin seien seine angesichts der damaligen Rechtslage, die noch eine Bedarfsprüfung erfordert habe, ungefähr mit dem gleichen Wert anzusetzende Zurücklegung von sechs Güterbeförderungskonzessionen für Lastkraftwagen unter der Bedingung der Verleihung an die Beschwerdeführerin sowie seine Bemühungen um den Eintritt der letzteren in seine Einzelverträge mit Transportunternehmern gegenübergestanden (sogenannter "Vorteilsausgleich").

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß von einem Vorteilsausgleich nicht schon gesprochen werden könne, wenn den Vorteilen des Gesellschafters aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstünden. Vielmehr müßte nach der Rechtsprechung eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren ein Vorteilsausgleich erfolgen solle, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) müßten in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Das Veranlassungsprinzip gebiete, jede einzelne Leistungsbeziehung isoliert auf Angemessenheit zu prüfen. Weiters müßte zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliegen. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich nicht gegeben, weil es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesellschafter fehle, wonach erstere zur Besicherung der Ausgleichserfüllung des letzteren die Haftung als Bürge und Zahler übernehme und dafür Konzessionen eingeräumt bzw. Frachtverträge übertragen erhalte. Der Zusammenhang der wechselseitigen Leistungen sei auch im Hinblick auf das zeitliche Auseinanderklaffen zwischen der Zurücklegungserklärung der Güterbeförderungskonzessionen (am 16. Dezember 1985) und der Bürgschaftsübernahme (am 26. März 1986) zu verneinen.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtqualifizierung der Bürgschaftsübernahme als verdeckte Gewinnausschüttung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/13/0252, 0253, mwN) ist Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich im Zeitpunkt der Vorteilseinräumung. Von einer solchen Vereinbarung könnte nur dann abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig wäre.

Da letzteres auf den Beschwerdefall nicht zutrifft, eine Vereinbarung der erforderlichen Art aber im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht getroffen worden ist und ein allfällig aus Insolvenzakten erkennbarer Tatsachenzusammenhang einer solchen Vereinbarung nicht gleichgehalten werden kann, haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Mit der Behauptung, die erwähnten Güterbeförderungskonzessionen seien in der Schlußbilanz des Jahres 1986 der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht aktiviert worden, wird schließlich kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, unterläßt es doch die Beschwerde, mögliche Auswirkungen des behaupteten Feststellungsmangels auf das Streitjahr aufzuzeigen. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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