Normen
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;
GehGNov 24te;
VwRallg;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;
GehGNov 24te;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 unter Bedachtnahme auf § 1431 ABGB verpflichtet sei, die ihm für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. April 1992 monatlich angewiesene Verwendungsabgeltung in Höhe von 18,75 v.H. des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung dem Bund zu ersetzen. Der vom Beschwerdeführer zu ersetzende Übergenuß betrage insgesamt S 99.151,10 und werde beginnend mit Dezember 1992 in monatlichen Raten in der Höhe von 5 % seines Monatesbezuges von den ihm gebührenden Bezügen einbehalten. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer mit 9. September 1987 beauftragt worden sei, für die Dauer der Suspendierung des Leiters der Abteilung III B 11, interimistisch diese Abteilung zu leiten. Für diese vorübergehende Leitungsfunktion sei ihm als Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, mit Dienstrechtsmandat vom 3. Oktober 1988, BMLF-Zl. 106.768/07-Pr.C6/88 , zur Abgeltung seiner Führungsaufgabe eine monatliche Verwendungsabgeltung in der Höhe von 18,75 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 5 der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 zuerkannt worden. Aufgrund seiner Beförderung in die Dienstklasse VIII mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 sei diese Verwendungsabgeltung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 mit Dienstrechtsmandat vom 15. Juni 1990 neu, und zwar mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen worden.
Durch nicht mehr feststellbare Umstände sei jedoch die nur bis zum 1. Jänner 1990 gebührende Verwendungsabgeltung in Höhe von 18,75 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht eingestellt, sondern bis einschließlich April 1992 weiter ausbezahlt worden.
Nach Zitierung des § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gutgläubigkeit des Empfängers nicht mehr anzunehmen sei, wenn dieser nach einer objektiven Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages auch nur hätte zweifeln müssen, kommt die belangte Behörde zu dem Schluß, daß dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstrechtsmandats vom 15. Juni 1990 und der damit erfolgten Neubemessung der Verwendungsabgeltung die Weiterauszahlung der früheren Verwendungsabgeltung hätte auffallen müssen. Ein gutgläubiger Empfang des Übergenusses sei somit auszuschließen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, daß er in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht darauf verletzt worden sei, daß ihm ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung empfangener Leistungen treffe.
Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 VwSlg. 6.736/A, und in seiner seither ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß der gute Glaube beim Empfang von Leistungen schon dann nicht anzunehmen sei, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer mit 9. September 1987, als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII interimistisch mit einer Leitungsfunktion betraut wurde. Aufgrund dessen wurden dem Beschwerdeführer mit zwei Dienstrechtsmandaten vom 3. Oktober 1988 eine Verwendungsabgeltung sowohl für den Dienstklassenunterschied (1/2 Vorrückungsbetrag) als auch für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion (18,75 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V/2) bemessen.
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, idF BGBl. Nr. 214/1972, gebührt einem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in Form der sogenannten Dienstklassenzulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. besteht ein Anspruch auf Verwendungszulage in Form der sogenannten Leiterzulage dann, wenn der Beamte ein besonderes Maß an Veranwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
Gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung gebührt einem Beamten der die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd leistet, aber mindestens während eines Kalendermonates, hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 wurde im Dienstrechtsmandat vom 3. Oktober 1988,
BMLF-Zl. 106.768/06-Pr.C6-88, dem Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung für eine höhere Dienstklassenwertigkeit im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VII zuerkannt.
Ebenfalls am 3. Oktober 1988 wurde in einem weiteren Dienstrechtsmandat, Zl. 106.768/07-Pr.C6/88 , gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung in der Höhe von 18,75 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V als "Leiterzulage" angewiesen.
Somit standen vom 1. Oktober 1987 bis zum 1. Jänner 1990, dem Zeitpunkt der Beförderung in die Dienstklasse VIII, zwei Dienstrechtsmandate in Geltung, wobei es sich dabei um zwei dem Grunde nach verschiedene, nebeneinander bestehende Verwendungsabgeltungen handelte.
Nach der Beförderung des Beschwerdeführers zum Ministerialrat (Dienstklasse VIII) mit 1. Jänner 1990 wurde durch Dienstrechtsmandat vom 15. Juni 1990 die gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 5 der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 für die vorübergehende Besorgung der Leiterfunktion gebührende Verwendungsabgeltung ab 1. Jänner 1990 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII neu bemessen.
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der Textierung dieses Dienstrechtsmandats angenommen, daß "die in diesem Mandat festgelegte Leistung zusammen mit der im Dienstrechtsmandat vom 3. Oktober 1988 bestimmten die Verwendungsabgeltung ausmachen würde". Weiters sei er der Ansicht, daß sich kein Hinweis darauf finden lasse, daß der vom 3. Oktober 1988 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzte Anspruch eliminiert werden sollte. Seiner Ansicht nach sei zweifelsfrei von einer Erhöhung der Verwendungszulage gemäß Z. 3 der vorher genannten Bestimmung auszugehen.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die vorher wiedergegebene Regelung des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 über die Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung sieht im Sinne der Zielsetzung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, nämlich einer stärkeren Betonung des Leistungsprinzips, einen gewissen finanziellen Ausgleich vor, der die Diskrepanz zwischen der vom Beamten erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert der von ihm tatsächlich erbrachten bzw. auf einem bestimmten Arbeitsplatz geforderten Tätigkeit, die einer höheren Einstufung entsprechen würde, verringert. So wird durch die Verwendungszulage in Form der Dienstklassenzulage eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem höheren Wert der Dienstleistung abgegolten, der dadurch gegeben ist, weil der Beamte einen Dienst verrichtet, der ansonst regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erbracht wird. Durch die Verwendungszulage in Form der Leiterzulage wird ein besonderes Maß an Verantwortung abgegolten, das über dem Ausmaß an Verantwortung gelegen sein muß, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Werden solche Dienstleistungen nicht dauernd verrichtet, dann gebührt dem Beamten eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, deren Bemessung nach den für die Verwendungszulage geltenden Vorschriften zu erfolgen hat.
Bereits aufgrund dieser aus der in Rede stehenden Vorschrift klar hervorgehenden Sinnbestimmung folgt, daß es aus Anlaß der Beförderung eines Beamten durch die dadurch eintretende Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung - das Gleichbleiben der dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz vorausgesetzt - aus diesem Titel keinesfalls zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Verwendungszulage bzw. auch der Verwendungsabgeltung kommen darf.
Im Beschwerdefall ist die Frage der Rückforderung des Übergenusses strittig, der durch die Weiterzahlung der dem Beschwerdeführer als Abgeltung seiner erhöhten Verantwortung seinerzeit mit 18,75 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessenen Verwendungsabgeltung entstanden ist. Diese offenbar seitens der Behörde irrtümliche Weiterzahlung erfolgte, obwohl mit dem nach der Beförderung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII ergangenen Dienstrechtsmandat ausdrücklich ausgesprochen worden ist, daß die dem Beschwerdeführer ab seiner Beförderung zum Ministerialrat zustehende Verwendungsabgeltung mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 NEU bemessen wird. Aufgrund des Wortlautes dieses Dienstrechtsmandates in Verbindung mit dem vorher dargelegten Regelungsgehalt des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt sich unmißverständlich, daß das Dienstrechtsmandat vom 15. Juni 1990 eine abschließende Regelung der Leiterverwendungsabgeltung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum ab seiner Beförderung in die Dienstklasse VIII getroffen hat und daher das die gleiche Abgeltung betreffende Dienstrechtsmandat vom 3. Oktober 1988 seine Wirksamkeit verloren hat, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung desselben bedurft hätte. Bei dieser Sachlage mußte aber dem Beschwerdeführer klar sein, daß er nach seiner Beförderung nur mehr Anspruch auf eineinhalb Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VIII und nicht auch noch zusätzlich auf die seinerzeit in Hundertsätzen bemessene Verwendungsabgeltung hat. Gleiches gilt im Ergebnis aber auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, daß sein aus § 30a Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 (Dienstklassenzulage) abgeleiteter Anspruch auf Verwendungsabgeltung weiter bestanden habe. Es ergibt sich schon aus der auch für die Bemessung der Verwendungsabgeltung geltenden Regelung des § 30a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, daß der für die Bemessung bzw. für den Anspruch auf Verwendungsabgeltung maßgebende Sachverhalt im Beschwerdefall durch die Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII eine solche Änderung erfahren hat, daß damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine aus § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 abgeleitete Verwendungsabgeltung jedenfalls erloschen ist. Die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bzw. dessen Vertretung ist nämlich eine Aufgabe, deren Wahrnehmung jedenfalls von Beamten der Dienstklasse VIII erwartet werden kann.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit betrifft, ist diese Behauptung unzutreffend. Mit dem von der belangten Behörde zahlen- und datumsmäßig richtig bezeichneten Dienstrechtsmandat ist die Verwendungsabgeltung in der genannten Höhe festgesetzt worden. Daß mit gleichem Tage ein zweites Dienstrechtsmandat mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten anderen Inhalt, nämlich Bemessung der Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 2 der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 mit einem halben Vorrückungsbetrag ergangen ist, hätte dem Beschwerdeführer bei einem geringen Maße an Sorgfalt insbesondere deshalb auffallen müssen, weil er auch die angebliche Unrichtigkeit der Ordnungszahl rügt.
Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß meint, daß guter Glaube schon dann vorliege, wenn "Bösgläubigkeit" auszuschließen ist, ist er auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 hinzuweisen. Nach dieser ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, 84/12/0112 u.v.a.). Im gleichen Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Mai 1990, 89/12/0177, ausgesprochen, daß die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beruteilen ist. Der gute Glaube beim Empfang der Leistungen wird nicht nur durch Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.
Da demnach ein Übergenuß sogar dann zum Rückersatz vorgeschrieben werden kann, wenn der Beamte bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistung hätte haben müssen, und - wie vorher dargelegt - der Irrtum der Behörde in der Auszahlung für den Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar war (- wie die Höhe des Übergenusses zeigt, handelte es sich auch nicht nur um einen bloß geringfügigen Betrag -), hat die belangte Behörden den Übergenuß zu Recht zurückgefordert. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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