Normen
KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit vom 13. Februar 1992 bis 13. Februar 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 1991 u.a. gemäß § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat ferner ein Vergehen nach § 16 Abs. 1 leg. cit. zu verantworten. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes hat er im Zeitraum von Mai 1990 bis zum 26. Juni 1990 Cannabisharz in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht, indem er von näher genannten Personen ca. 1000 g des in Rede stehenden Suchtgiftes übernahm und es teilweise an andere verkaufte, teilweise zum Zwecke des Verkaufes bereithielt, sowie daß er das Suchtgift erworben und besessen hat. Dies stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 dar, aus der die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten sei.
Vorauszuschicken ist, daß die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein "korrektes und unfallfreies" Verhalten im Straßenverkehr betreffen, insofern ins Leere gehen, als der Schwerpunkt der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig, auf seine Sinnesart gegründet ist, wonach er dazu neige, strafbare Handlungen zu begehen, deren Begehung durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird. Dies ist bei Suchtgiftdelikten der in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 87/11/0239). Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, daß eine Gefährdung der Verkehrssicherheit hinzutritt. Das Beschwerdeargument, eine solche Annahme sei "haarsträubend", widerspricht nicht nur der zitierten Rechtsprechung; es ist auch im Hinblick darauf unbegründet und unverständlich, daß der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen teilweise sehr wohl ein Kraftfahrzeug (ein Motorrad) verwendet hat, um das in seinem Besitz befindliche Suchtgift in Verkehr zu setzen.
Desgleichen ist es unter diesem Gesichtspunkt unerheblich, daß dem Beschwerdeführer selbst kein Suchtgiftmißbrauch nachgewiesen wurde.
Ein Vergleich der vom Gericht verhängten Strafsanktion mit dem Ausmaß der bekämpften Maßnahme geht schon deswegen fehl, weil sich Strafgericht und Kraftfahrbehörde dabei von unterschiedlichen Erwägungen zu leiten lassen haben. Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist eine Sicherungsmaßnahme, die im gegebenen Zusammenhang dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern dient, die in der Verwendung von Kraftfahrzeugen die Möglichkeit haben, leichter ihrer schädlichen Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen nachzugehen.
Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sind keineswegs - wie er ausführt - als "Bagatelldelikt" anzusehen. Der bei ihrer Begehung nach den Urteilsfeststellungen nicht zum ersten Mal mit Suchtgift befaßte Beschwerdeführer hat eine große Menge einer - wenn auch im Vergleich mit anderen Suchtgiften vergleichsweise weniger schädlichen - Substanz erworben und weiterzuveräußern versucht. Es stellt sich sein Verhalten keineswegs als einmalige, zu seinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehende Verfehlung dar. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seine Straftaten verkehrsunzuverlässig und werde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von ungefähr dreieinhalb Jahren nach Beendigung seines strafbaren Verhaltens wiedererlangen, ist nicht rechtswidrig. Dabei steht die Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten im Vordergrund. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine selbst nicht süchtige Person aus Gewinnsucht Suchtgift an andere Personen weitergibt.
Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1983 bis 1985 mit Suchtgift zu tun hatte, ist die Länge der Zeit zwischen den strafbaren Handlungen im Jahr 1990 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht so, daß sie für den Beschwerdeführer entscheidend ins Gewicht fallen könnte. Erst eine entsprechend lange Zeit des Wohlverhaltens wird erweisen, daß sich der Beschwerdeführer des Umganges mit Suchtgift enthalten wird und damit der Annahme seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts mehr im Wege steht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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