Normen
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §207 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §207 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A bis 125 cm3 und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab 16. September 1991, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Mai 1991 bis 23. August 1991 wiederholt ein am 20. Oktober 1981 geborenes und somit unmündiges Mädchen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, weshalb er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Jänner 1992 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, und zwar 11 Monate, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Die Vorhaft des Beschwerdeführers vom 5. September 1991 bis 9. Oktober 1991 wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die belangte Behörde sah diese strafbare Handlung als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KFG 1967 an und führte im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. aus, daß sich die besondere Verwerflichkeit der Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere darin zeige, daß er sein minderjähriges Opfer längere Zeit hindurch und selbst dann noch, als bereits Anzeige erstattet und er schon einvernommen worden sei, sexuell mißbraucht habe. Darüber hinaus sei ein Teil der strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines PKWs erfolgt. Der Beschwerdeführer habe weiters für seine strafbaren Handlungen mit der Minderjährigen ausgenützt, daß deren ältere (erwachsene) Schwester, die in mehreren Fällen das Kind zu unzüchtigen Handlungen mit dem Beschwerdeführer verleitet habe, jedoch wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit freigesprochen worden sei, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden sei. Aufgrund dieser Wertung nahm die belangte Behörde an, daß der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem 16. September 1994 wieder erlangen werde.
Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Er bekämpft nicht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967, vertritt jedoch die Auffassung, daß die belangte Behörde im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigt habe, daß sich aus einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergebe, daß ähnliche psychiatrische Befunde wie beim Beschwerdeführer bei vielen Personen seines Alters zu finden seien und man bei sexuellen Handlungen mit Unmündigen "kaum" von einer eigentlichen Perversion sprechen und daher "kaum" eine hochgradige geistige Abartigkeit annehmen könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer "sicherlich einsichtsfähig" gezeigt, sodaß man keinesfalls eine verwerfliche Sinnesart des Beschwerdeführers annehmen könne. Dem ist jedoch einerseits entgegenzuhalten, daß die Verkehrszuverlässigkeit ein den Charakter einer Person betreffender Begriff ist und als solcher keiner ärztlichen Beurteilung unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 91/11/0156, mit weiteren Judikaturhinweisen), anderseits, daß der Beschwerdeführer das medizinische Gutachen nur unvollständig zitiert: Der medizinische Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der Straftaten ausgeführt, daß er "einsichtsvoll genug ist, die Folgen seiner Tat zu verarbeiten, sodaß man annehmen kann, daß aufgrund der Bloßstellung und dem Erlebnis der Strafe er in Zukunft ähnliche Handlungen mit großer Wahrscheinlichkeit" vermeiden werde. Die Fragestellung für den Sachverständigen habe sich aus § 21 Abs. 2 StGB ergeben; in diesem Zusammenhang habe der Sachverständige die Prognose abgegeben. Er könne zukünftige Entgleisungen nicht generell ausschließen, aber von einer sehr hohen Gefahr im Sinne des § 21 (StGB) könne man sicher nicht sprechen. Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, weil sich nicht ergibt, daß die VERKEHRSZUVERLÄSSIGKEIT des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 KFG 1967 gegeben sei. Es besteht die Gefahr, daß der Beschwerdeführer sich die erleichternden Umstände durch Benützung seines Kraftfahrzeuges - wie bei einem Teil der Tathandlungen geschehen - bei der Begehung von Sittlichkeitsdelikten zunutze macht, was im Einklang mit der Auffassung der belangten Behörde die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt.
Nicht geteilt werden kann auch die Meinung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde, sollte doch vom Vorliegen seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden, die Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu lange festgesetzt habe. Die belangte Behörde hat bei der hiefür vorzunehmenden Prognose, wann voraussichtlich mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden kann, zutreffend auf die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 Bedacht genommen und hiebei mit Recht die besondere Verwerflichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers betont. Diese ergibt sich vor allem daraus, daß der Beschwerdeführer das unmündige (9jährige) Mädchen über einen längeren Zeitraum hin (Mai 1991 - August 1991) immer wieder sexuell mißbrauchte und hiezu in mehreren Fällen auch das Abhängigkeitsverhältnis ausnützte, in dem die erwachsene, jedoch nicht zurechnungsfähige Schwester des unmündigen Opfers zu ihm stand, die die Unmündige dahin beeinflußte, die unzüchtigen Handlungen durch den Beschwerdeführer an sich vornehmen zu lassen. Nicht einmal die Anzeige gegen den Beschwerdeführer und seine Einvernahme vor der Gendarmerie am 19. Juni 1991 wegen der davor begangenen Straftaten konnte ihn davon abhalten, am 23. August 1991 erneut in gleicher Weise straffällig zu werden. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers war derart schwerwiegend, daß es seine negative Einstellung zu den vom Gesetz geschützten Werten zeigt und damit in diesem Sinn auch auf sein Charakterbild schließen läßt.
Die belangte Behörde hat weiters auch den Wertungskriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit" im Hinblick auf die Kürze der Zeit seit der letzten Tat mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Da sich somit die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)