VwGH 92/08/0243

VwGH92/08/024321.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 29. Jänner 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1297;
ABGB §2;
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;
ABGB §1297;
ABGB §2;
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 17. August 1987 (wirksam ab 3. August 1987) beim Arbeitsamt Angestellte in Wien die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung stand er zuletzt bis 31. Juli 1987 als Rechtsanwaltsanwärter in einem

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu näher genannten Rechtsanwälten; das Beschäftigungsverhältnis habe durch Kündigung seitens des Beschwerdeführers geendet.

Mit Schreiben vom 3. September 1987 gab der Beschwerdeführer dem genannten Arbeitsamt bekannt, daß er ab 5. September 1987 seinen Erstwohnsitz nach New York verlegt und seinen Zweitwohnsitz in Wien behalten habe. Er werde bis Ende Mai 1988 an der New York University ein Master of Comparative Jurisprudence Degree Programm absolvieren.

Daraufhin wurde zwar die Bezugseinstellung ab 5. September 1987 verfügt, aber nicht durchgeführt. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 1 AlVG eine mit 14. September 1987 datierte Mitteilung über seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29. August 1987 bis 25. März 1988 in näher angeführter Höhe ausgestellt. Auf der Rückseite dieser Mitteilung befindet sich der Hinweis, daß dem Arbeitsamt verschiedene Umstände, darunter auch ein Aufenthalt im Ausland, unverzüglich zu melden seien.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 1988 meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsamt, daß er im Wintersemester 1987/88 an der Universität Wien einzelne Vorlesungen für sein Doktorratstudium Russisch und Spanisch inskribiert, allerdings keine Vorlesungen besucht habe, weil er, wie er bereits gemeldet habe, seit September 1987 an der New York University das genannte Programm absolviere. Auf der Rückseite des Bescheides (gemeint der Mitteilung) vom 14. September 1987 werde zwar auf die Meldepflicht einzeln angeführter Sachverhalte verwiesen; nicht angeführt sei jedoch die Meldepflicht für eine Ausbildung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG. Er habe vor einigen Tagen den Nachdruck der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten, aus denen jedoch der Umfang seiner Meldepflicht bezüglich seines Doktoratstudiums in Wien nicht wirklich klar geworden sei. Er besuche die Lehrkurse an der Universität Wien tatsächlich nicht, womit der Tatbestand des § 12 Abs. 2 lit. f AlVG nicht erfüllt sei; selbst wenn er aber nicht als arbeitslos gelten sollte, träfen die Ausnahmen des § 12 Abs. 4 und 5 AlVG zu, weil er dem Studium ohnedies bereits während seines letzten Dienstverhältnisses oblegen sei. Er beantrage daher zur Klarstellung die Feststellung, daß ein meldepflichtiger Umstand nicht vorliege, in eventu die Feststellung, daß in seinem berücksichtigswürdigen Fall eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zugelassen werde. Abgesehen davon, daß er dem Studium bereits während seines letzten Dienstverhältnisses oblegen sei, habe er auch sein Studium an der New York University zu finanzieren.

Mit Schreiben vom 30. März 1988 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Schreiben des Arbeitsamtes vom 10. März 1988, in dem ihm empfohlen worden sei, die Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere der Notstandshilfe, zu beantragen, deren Weitergewährung. Er befinde sich in einer Notlage, weil ihm die Befriedigung des notwendigen Lebensbedürfnisses im Hinblick auf die hohen Lebenskosten und Studiengebühren in New York unmöglich sei.

Daraufhin sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien mit Bescheid vom 19. April 1988 aus, daß gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 3 lit. f und 16 Abs. 1 lit. g AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes rückwirkend ab 5. September 1987 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 5. September 1987 bis 25. März 1988 in der Höhe von S 70.055,-- verpflichtet werde. In der Bescheidbegründung wurde nach Zitierung der im Spruch genannten Bestimmungen des AlVG ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zwar seiner Meldepflicht bezüglich seines "Studiums in Amerika" nachgekommen und auch seitens des Arbeitsamtes eine Bezugseinstellung per 5. September 1987 vorgenommen worden sei, der Beschwerdeführer aber dennoch wegen einer aus einem nicht feststellbaren Grund nicht bewirkten Auszahlungssperre das ihm nicht gebührende Arbeitslosengeld erhalten habe. In Anbetracht seiner Korrespondenz, in der er gesondert Paragraphen des AlVG angeführt habe, sowie seiner juristischen Ausbildung dürfe angenommen werden, daß er über die gesetzlichen Grundlagen dieses Gesetzes, insbesondere über vorhandene Ruhensgründe, informiert sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er sei jener Meldepflicht, die ihm durch die "Kunden-Meldekarte" und den Bescheid vom 14. September 1987 auferlegt worden sei, zur Gänze und dem Gesetz entsprechend nachgekommen. Es sei für ihn, der sich bisher nie mit der Materie des AlVG beschäftigt habe, ohne Studium dieses Gesetzes trotz seines abgeschlossenen Jusstudiums nicht erkennbar gewesen, daß ein "Auslandsaufenthalt" einen Ruhensgrund darstelle. Derartiges ergebe sich auch weder aus dem Bemessungsbescheid vom 14. September 1987 noch aus der "Kunden-Meldekarte". Dies treffe auch für sein "Hochschulstudium an der Universität Wien" zu. Eine Kenntnis über diese Umstände sei ihm auch nicht zu unterstellen, weil er mit Rücksicht darauf, daß er diese Umstände ja gemeldet habe, und zwar noch vor der bescheidmäßigen Bemessung des Arbeitslosengeldes, habe vertrauen dürfen, daß die Auszahlungen, die vorgenommen worden seien, zu Recht erfolgt seien.

Dieser Berufung wurde mit dem aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Juli 1988 keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991, Zl. 88/08/0244, wurde dieser Bescheid (als Anlaßfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, G 295/90 und Folgezahlen , worin § 56 Abs. 3 AlVG 1977,BGBl. Nr. 609 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 61/1983, betreffend die Zuständigkeit des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsämter, als verfassungswidrig aufgehoben worden war) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Mit dem nunmehr vom Landesarbeitsamt Wien erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich kein Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. In der Bescheidbegründung wurde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde vertrete in freier Beweiswürdigung die Ansicht, daß, weil aufgrund des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 5. September 1987 ruhe, die Zuerkennung der Leistung zu widerrufen gewesen und das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen sei, weil der Beschwerdeführer als Jurist hätte erkennen müssen, daß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufenthalten im Ausland für diesen Zeitraum nicht gebühren könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1992, B 299/92, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland. Dieses Ruhen ist nach § 16 Abs. 3 AlVG auf Antrag des Arbeitslosen unter näher genannten Voraussetzungen nachzusehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Da sich der Beschwerdeführer unbestritten im Zeitraum vom 5. September 1987 bis 25. März 1988 im Ausland aufgehalten hat und keinen Antrag nach § 16 Abs. 3 AlVG gestellt hat, entspricht der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum dem Gesetz. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner (dennoch gegen den gesamten Bescheid erhobenen) Beschwerde auch nichts vor.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes unter anderem bei Widerruf dieser Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Diesbezüglich ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG angenommen hat, ob also der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, daß ihm das Arbeitslosengeld während seines Auslandsaufenthaltes nicht gebührte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Zl. 93/08/0017, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen mußte, daß ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, daß für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat die belangte Behörde das Vorliegen des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG im Ergebnis zu Recht bejaht. Denn der Beschwerdeführer mußte schon bei Gebrauch seiner gewöhnlichen, gar nicht spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen, daß für einen mehrmonatigen Aufenthalt im Ausland zwecks Absolvierung von Studien, während dessen er dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, grundsätzlich kein Arbeitslosengeld gebührt. Daß ihm dies aus besonderen Umständen nicht erkennbar gewesen sein konnte, hat er in seiner Beschwerde nicht behauptet. Die in der Beschwerde hervorgehobenen Fakten, nämlich die ordungsgemäße Meldung des Auslandsaufenthaltes, die fehlenden Hinweise auf den Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG in der "Kunden-Meldekarte" und in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14. September 1987, sowie die ausdrückliche Aufforderung durch das Arbeitsamt zur neuerlichen Antragstellung vom 10. März 1988, stellen keine solchen besonderen Umstände dar, die ein Erkennenmüssen des fehlenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG auszuschließen geeignet wären. Die ordnungsgemäße Meldung schließt zwar eine Rückforderung nach dem ersten Tatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG aus, nicht aber jene nach dem dritten Tatbestand, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Unter Bedachtnahme auf die obigen rechtlichen Grundsätze ist es auch unzutreffend, daß der Beschwerdeführer aufgrund der genannten fehlenden Hinweise auf § 16 Abs. 1 lit. g AlVG "auch und gerade als Jurist davon ausgehen (konnte), daß, solange er seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommt, er nicht Gefahr läuft, zu einem Rückersatz verpflichtet zu werden." Wäre er nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, so wäre die Rückforderung schon deshalb berechtigt gewesen, weil er ja dann die Ungebühr der Leistung erkannt hätte und nicht nur hätte erkennen müssen. Daß aber die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer in Teilen seiner Beschwerde dartut, davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe den Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG gekannt, ist unzutreffend. Davon mag noch die erstinstanzliche Behörde ausgegangen sein; die belangte Behörde hat sich dem jedenfalls nicht angeschlossen, sondern ist nur von einem Erkennenmüssen ausgegangen. Auf die diesbezüglichen unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerdeeinwände brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Richtig ist, daß der Beschwerdeführer "nunmehr für einen Fehler der Behörde einzustehen hat". Dies schließt aber mangels einer diesbezüglichen Einschränkung nicht die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG aus.

Der Verpflichtung zum Rückersatz steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - schließlich auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Verpflichtung zum Rückersatz bereits im guten Glauben verbraucht gehabt habe. Denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nichtgebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn - wie im Beschwerdefall - einer der in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183, und vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0087).

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, begrenzt durch das Begehren der belangten Behörde.

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