Normen
AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0111, wurde das Verfahren betreffend eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer (Antrag auf Bescheidausfertigung über Verfahrenseinstellung und Kostenzuspruch in einer Angelegenheit des Bundesstraßenrechts) eingestellt, weil die Beschwerdeführer durch Erlassung des versäumten Bescheides vom 9. Dezember 1991, Zl. 890.654/2-VI/12a-91, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt worden waren.
Gegen diesen nachgeholten Bescheid richtet sich die vorliegende, Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machende Beschwerde. Darin wird vorgebracht, die vom Gerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte Frist sei am 5. November 1991 ungenützt verstrichen. Der nachgeholte Bescheid vom 9. Dezember 1991 sei den Beschwerdeführern erst am 18. Dezember 1991 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde zur Entscheidung über ihren Antrag nicht mehr zuständig gewesen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Ausweis der Akten und bestätigt durch das Beschwerdevorbringen ist der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern erst am 18. Dezember 1991 rechtswirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gerichtshof mit Verfügung vom 24. Juli 1991 zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist bereits abgelaufen, weil die Zustellung der Verfügung an die belangte Behörde am 2. August 1991 erfolgt war (Ende der Frist daher am 2. November 1991). Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des versäumten Bescheides nicht mehr zuständig (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 535). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 44 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Stempelgebühren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)