Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer bringen vor, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/23, vom 27. März 1992 sei ihnen gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (im folgenden: BO) als den Eigentümern des Hauses K-Straße 13a der Auftrag erteilt worden, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die Abweichungen von den Bauvorschriften zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wie folgt (es folgt eine Darstellung von 11 Punkten) herzustellen. Da jedoch die Erfüllung der behördlichen Aufträge innerhalb einer Frist von drei Monaten absolut unmöglich sei, hätten die Beschwerdeführer am 20. Juli 1992 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 37, im Hinblick auf den angeführten Bescheid einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31. Jänner 1993 eingebracht. Dieses Ansuchen hätte die MA 37 mit Bescheid vom 24. August 1992 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. März 1992 trug die Magistratsabteilung 37 den Eigentümern der Liegenschaft EZ 75, KG X (K-Straße 13a/W-Gasse 59) auf, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die in 11 Punkten einzeln dargestellten Abweichungen von den Bauvorschriften zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Dieser Bescheid erging an die 42 Haus- und Grundeigentümer und wurde diesen in der Zeit zwischen Ende April und Anfang Mai 1992 zugestellt. Am 20. Juli 1992 - somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ersuchte die "A Gesellschaft m.b.H." (im folgenden: Verwaltungsgesellschaft) "in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigte Immobilienverwaltung namens der im Bescheid vom 27. März 1992 genannten Miteigentümergemeinschaft" um Fristerstreckung bis 31. Jänner 1993.
Dieses Ansuchen wies die Magistratsabteilung 37 mit Bescheid vom 24. August 1992, gerichtet an die Verwaltungsgesellschaft, unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG zurück. Der Bescheid wurde der Verwaltungsgesellschaft zugestellt. Dagegen richtete sich die (rechtzeitige) Berufung, die von der Verwaltungsgesellschaft als Vertreterin der "Miteigentümergemeinschaft Wien K-Straße 13a/W-Gasse 59 als Haus- und Grundeigentümer" eingebracht wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid, gerichtet an die Verwaltungsgesellschaft, wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie begründete die Zurückweisung damit, daß eine juristische Person entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG als Vertreter aufgetreten sei. Eine Verbesserung wäre nicht erforderlich gewesen, weil der "Miteigentümergemeinschaft" die Rechtspersönlichkeit fehle. Im übrigen wies die belangte Behörde darauf hin, daß gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Recht auf Abänderung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG zustehe.
Mit der vorliegenden Beschwerde begehren 35 Miteigentümer die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich u.a. in ihrem Recht verletzt, eine Berufung gegen einen Bescheid einzubringen, der sie in ihren Rechten verletze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben, wer in SEINEN Rechten verletzt zu sein behauptet. Fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 87, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/05/0073, Slg. 11.633/A, nicht nur ausgesprochen, daß das Einschreiten einer juristischen Person als Vertreter als ein verbesserungsfähiger Formmangel (§ 13 Abs. 3 AVG) anzusehen ist, sondern auch, daß eine Eingabe einer juristischen Person als Vertreter nicht dieser Person, sondern dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist, zuzurechnen ist. In der vorliegenden Beschwerde erklären die Beschwerdeführer ausdrücklich, daß ihnen die Handlungen der Verwaltungsgesellschaft zuzurechnen seien. Daher ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung IN DER SPHÄRE DER BESCHWERDEFÜHRER zu bejahen, sodaß die Beschwerdeführer prozessual zur Erhebung der Beschwerde berechtigt sind.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß der Auftrag vom 27. März 1992 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie machen jedoch geltend, daß sie einen Antrag auf Erteilung einer neuen Erfüllungsfrist gestellt hätten.
Für einen derartigen Antrag fehlt aber jegliche Rechtsgrundlage. Während etwa § 74 Abs. 1 BO in begründeten Ausnahmefällen die Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorsieht, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen, ist eine vergleichbare Bestimmung dem § 129 BO (Abs. 4 spricht nur von einer "angemessenen" Frist) nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer verkennen, daß nicht nur die einzelnen Aufträge, sondern auch die Erfüllungsfrist des in der Beschwerde wiedergegebenen Bescheidspruches vom 27. März 1992 war (§ 59 Abs. 2 AVG). Dieser Ausspruch war daher der Rechtskraft fähig; gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf Abänderung zu (siehe die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, Eisenstadt 1992, Seite 491 unter Punkt 16 angeführte hg. Judikatur).
§ 68 Abs. 7 AVG erfaßt insbesondere auch § 68 Abs. 4 Z. 3 leg. cit.; gerade die behauptete Unmöglichkeit der Ausführung innerhalb der gesetzten Frist hätte wohl ohne weiteres innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht werden können.
Da eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht erkennbar ist, weil gegen den baupolizeilichen Auftrag kein Rechtsmittel erhoben wurde, konnte der Umstand außer Bedacht bleiben, daß die belangte Behörde mit einer Zurückweisung anstelle einer Abweisung vorging.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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