VwGH 92/04/0247

VwGH92/04/024727.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der P-G.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. August 1992, Zl. 311.440/2-III/5/92, betreffend Geschäftsführerbestellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;
TilgG 1972 §6;
VwRallg;
AVG §38;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;
TilgG 1972 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. August 1992 wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung der Bestellung des H zum Geschäftsführer für die Ausübung ihres Immobilienmaklergewerbes im näher bezeichneten Standort gemäß § 39 Abs. 2 und 5 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 GewO 1973 verweigert.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit einer am 5. September 1991 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingelangten Eingabe habe die Beschwerdeführerin um Genehmigung der Bestellung des H - der am 3. September 1991 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in das Firmenbuch eingetragen worden sei - zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung ihres in Rede stehenden Gewerbes angesucht. Der von der Beschwerdeführerin für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vorgesehene Geschäftsführer H sei nach der Aktenlage mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. März 1987 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2

2. Fall StGB, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es sodann weiters:

"Wie einer den Akten des Verwaltungsverfahrens in Ablichtung beiliegenden Ausfertigung dieses Strafurteiles zu entnehmen ist, erfolgte die strafgerichtliche Verurteilung des

H wegen des Verbrechens des schweren Betruges deshalb, weil er als geschäftsführender Gesellschafter der R-Gesellschaft m.b.H. in L mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Sparkasse B durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete, wodurch die Sparkasse B an ihrem Vermögen um einen S 100.000,-- übersteigenden Betrag in der Höhe von ca. S 3,000.000,-- geschädigt worden ist, und zwar:

1.) am 19.10.1981 und am 19.12.1981 dadurch, daß er unrichtige Baufortschrittsmeldungen betreffend das Reihenhausprojekt "Z", die als Grundlage zur Auszahlung von Beträgen der Sparkasse B dienten, erstattete, sowie unrichtige Überweisungskonten angab zur Auszahlung von Beträgen in der Höhe von S 1,270.000,-- und S 2,215.000,--, wodurch ein Schaden in der Höhe von S 2,685.000,-- entstanden ist, da von den überwiesenen Beträgen nur S 800.000,-- an den rechtmäßigen Empfänger weitergeleitet worden sind, wobei er zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich zwei von ihm verfertigte Baufortschrittsmeldungen verwendete; und

2.) im September 1981 dadurch, daß er der Sparkasse B eine unrichtige Honorarnote des W in der Höhe von S 590.760,-- übermittelte, obwohl von diesem lediglich Leistungen im Ausmaß von S 216.000,-- erbracht wurden, zur Überweisung eines Betrages in der Höhe von S 590.760,--, wodurch ein Schaden von

S 374.760,-- entstanden ist.

Die Verurteilung des H wegen des Verbrechens der Veruntreuung beruhte darauf, daß er im November 1982 dadurch, daß er einen unter Eigentumsvorbehalt der Volksbank T stehenden PKW "Mercedes 280 E" um einen Betrag von S 140.000,-- verkaufte, obwohl er aus einem Darlehensbetrag betreffend die Finanzierung dieses PKWs noch einen Schuldenstand in der Höhe von S 112.067,01 aufwies, ein ihm anvertrautes Gut in einem S 100.000,-- übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Nach dem vom Gericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt gründete H mit Notariatsakt vom 8. 2. 1980 gemeinsam mit K die R-Gesellschaft m.b.H., in welcher Gesellschaft er als vertretungsbefugter Geschäftsführer fungierte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit plante die Gesellschaft u.a. auch den Bau einer Reihenhausanlage im "Z", Gemeindegebiet O. Der Gesellschaft wurde hiefür von der Sparkasse B ein Kreditrahmen in der Höhe von S 8,450.000,-- eingeräumt. Von der Sparkasse B wurde mit H vereinbart, daß der als Architekt beauftragte W, der mit der Planung, Bauleitung und Kontrolle des Projektes "Z" beauftragt war, je nach Baufortschritt sogenannte Baufortschrittsmeldungen an die Sparkasse B übermittle und darin den Betrag anführe, der auf Grund der erbrachten Leistung der Baufirma an die Professionisten zu bezahlen sei. Entsprechend dieser Vereinbarung erhielt die Sparkasse B u.a. zwei Baufortschrittsmeldungen vom 19. 10. 1981 und vom 9. 12. 1981 zur Überweisung eines Betrages von S 1,270.000,-- und eines Betrages von S 2,215.000,-- an Baufirmen. Dieser Aufforderung kam die Sparkasse B auch nach. Diese Baufortschrittsmeldungen wurden jedoch nicht von W erstellt, sondern von H, der sowohl die Stampiglie, als auch die Unterschrift des W von einem anderen Formular abkopierte und auf die beiden Baufortschrittsmeldungen aufkopierte. Überdies standen die Baufortschrittsmeldungen inhaltlich in keiner Weise mit den tatsächlich erbrachten Leistungen und Rechnungen der Baufirmen in Einklang, sondern waren beträchtlich überhöht. Die überwiesenen Beträge wurden H bar ausbezahlt, der lediglich einen Geldbetrag in der Höhe von S 800.000,-- an die berechtigte Baufirma A weiterleitete. Die restlichen Beträge wurden von H für Zahlungen der Firma "R" und der Firma "P" verwendet. Im Herbst 1981 wurde H vom Architekten W ersucht, ihm Geld auf Grund erbrachter Leistungen zu überweisen. Daraufhin verfaßte H drei Honorarrechnungen, und zwar eine für das Projekt "Z" in der Höhe von S 216.000,--, eine für das Projekt "S" in der Höhe von S 158.760,-- und eine für das Projekt "G" in der Höhe von S 216.000,--, zusammen und forderte die Sparkasse B am 25. 9. 1981 auf, einen Betrag in der Höhe von S 590.760,-- betreffend das Projekt "Z" an ein Konto der X-Bank zu überweisen. Von den dieser Honorarnote zugrundeliegenden Leistungen wurden von W jedoch nur jene betreffend das Projekt "Z" in der Höhe von S 216.000,-- erbracht, wogegen dem übrigen Betrag keine Leistungen zugrundelagen, sodaß die Sparkasse B in diesem Umfang getäuscht und zur Auszahlung des gesamten Betrages verleitet wurde, wodurch der Sparkasse B ein Schaden in der Höhe von S 374.760,-- entstanden war. Auf Grund dieses Verhaltens des H sah das Gericht das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht."

Im Anschluß daran wird in der Begründung ausgeführt, die Annahme, daß ein Konzessionswerber die im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, sei dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen seien, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, er werde bei Ausübung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1978, Zl. 479/77, und vom 9. November 1979, Zl. 2827/78). Im vorliegenden Fall sei der von der Beschwerdeführerin für die Ausübung ihres Immobilienmaklergewerbes vorgesehene Geschäftsführer H - neben anderen, hier nicht näher anzuführenden Vergehen - wegen in den Jahren 1981 und 1982 im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der R-Gesellschaft m.b.H. begangener, gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen, die ihrer Art nach (schwerer Betrug und Veruntreuung) geeignet seien, die die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes mitbestimmenden öffentlichen Interessen unmittelbar zu berühren, von einem Strafgericht im März 1987 rechtskräftig verurteilt worden. Die sich in diesen strafgerichtlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise des H und das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild ließen mit Rücksicht auf die sich bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bietende Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß er beim Betrieb des der Beschwerdeführerin zustehenden Gewerbes gegen die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Die Zuverlässigkeit des H für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes werde daher nicht für gegeben erachtet. Da sich die durch konkrete Umstände objektivierte Rechtfertigung dieser Befürchtung schon im Hinblick auf das durch das den angeführten strafbaren Handlungen zugrundeliegende Verhalten des H - dieser habe sich mehrmals teils in Ausnützung einer sich ihm durch seine gewerbliche Bauträgertätigkeit bietende Gelegenheit namhafte Geldbeträge mit Bereichungsvorsatz unrechtmäßig zugeeignet - und die Höhe des Schadensbetrages ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild des H ergebe, sei es im vorliegenden Fall entgegen der hiezu in der Berufung vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, in dieser Richtung weitere Beweise aufzunehmen oder sonstige Verfahrensschritte zu setzen. Im übrigen sei aber schon im Hinblick auf die Eigenart und den Unrechtsgehalt dieser strafbaren Handlungen der seit ihrer Begehung verstrichene Zeitraum zu kurz, um annehmen zu können, daß sich der vorgesehene Geschäftsführer bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes einwandfrei verhalten werde. Sofern aber die Beschwerdeführerin vorbringe, daß die über den vorgesehenen Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen worden sei, so übersehe sie, daß für ein gewerbebehördliches Verfahren nach der Gesetzeslage gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1982, Zl. 81/04/0031). Wenn die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Berufung darauf hinweise, daß der Bundespräsident mit Entschließung vom 24. Juni 1991 angeordnet habe, daß hinsichtlich der Verurteilung des vorgesehenen Geschäftsführers gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes lediglich eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei, so könne auch diesem Vorbringen keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, da die Gewerbebehörde im besonderen die mit der Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehende Umstände zu prüfen habe. Im Hinblick auf die bei der Ausübung des Immobilienmaklergewerbes zu beachtenden besonderen Verhaltensweisen vermöge der in Rede stehende Gnadenakt des Bundespräsidenten an der Beurteilung der mangelnden Zuverlässigkeit des vorgesehenen Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes nichts zu ändern. Da im vorliegenden Fall somit die in § 39 Abs. 2 GewO 1973 normierte Voraussetzung der gewerblichen Zuverlässigkeit des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht vorliege, habe die beantragte Genehmigung der Bestellung des H zum Geschäftsführer verweigert und spruchgemäß entschieden werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete die Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf Bestellung und Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers verletzt, und zwar durch unrichtige Anwendug des § 25 GewO". Die Beschwerdeführerin bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei ausschließlich § 25 GewO 1973 heranzuziehen. Im Rahmen der Beurteilung sei daher zu prüfen, ob aus der Persönlichkeit des Konzessionswerbers (gewerberechtlichen Geschäftsführers) sich Anzeichen dafür ergäben, ob er bei der Ausübung des Gewerbes die maßgeblichen Rechtsvorschriften einhalten werde, und sich darüber hinaus bei Ausübung des Gewerbes gegenüber den zu schützenden Personenkreisen normkonform verhalten werde oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dabei auch auf getilgte Verurteilungen, sofern sie der Behörde bekannt seien, Bedacht zu nehmen; allerdings wohl auch auf das Verhalten nach dieser Verurteilung. Es sei daher durchaus denkbar, und auch im Sinne des Gesetzes, daß eine Person, welche strafrechtlich überhaupt noch nie in Erscheinung getreten sei, unzuverlässig im Sinne des § 25 GewO 1973 sei; beispielsweise dann, wenn sie nach Erhebungen der Behörde permanenten Kontakt zu einem sozial nicht akzeptierten Personenkreis habe (Halbweltmilieu). Es sei aber auch denkbar, daß eine Person, welche strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, und zwar auch in der Form des § 13 GewO 1973, als zuverlässig angesehen werden müsse, weil sich das Persönlichkeitsbild der Person seit der Tat derartig geändert habe, daß nicht mehr damit zu rechnen sei, diese Person werde zum Nachteil von Kunden agieren oder sonst Vorschriften nicht beachten. Betrachte man nun die im Gnadenverfahren geübte Praxis, so obliege bereits dem Erstgericht, welches die Verurteilung ausgesprochen habe, eine Vorprüfung, ob und inwieweit die ansuchende Person für den Gnadenakt würdig sei. Dabei werde das gesamte Lebensumfeld des Betroffenen durchleuchtet und das Verhalten des Betroffenen seit der Verurteilung untersucht. Erst dann, wenn diese Erhebungen zu einem positiven Abschluß gelangt seien, werde der Akt, nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dem Gerichtshof zweiter Instanz vorgelegt, welcher ebenso wie die Oberstaatsanwaltschaft die Angelegenheit neuerlich prüfe. Sofern auch diese Stellen zur gleichen Ansicht wie das Erstgericht gelangten, werde der Akt dem Bundsminister für Justiz vorgelegt, wobei das Bundesministerium neuerlich eine Prüfung vornehme und erst nach positivem Abschluß dieser Prüfung an den Bundespräsidenten die Empfehlung für den Gnadenakt abgebe. Sollte eine der beteiligten Stellen zur Ansicht gelangen, daß eine Gnadenwürdigkeit nicht vorliege, erfolge bereits die Abweisung des Gnadengesuches ohne Rechtsmittellegitimation, wobei die Gnadenwürdigkeit nur dann angenommen werde, wenn genau jene Kriterien erfüllt seien, welche der § 25 GewO 1973 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit begreife. Schon daraus ergebe sich der Unterschied, ob eine Strafregisterauskunft, welche im Zuge eines Gewerbeverfahrens eingeholt werde, "durch bloßen Zeitablauf der Fristen des Tilgungsgesetzes" oder aber durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten leer sei. Die im konkreten Fall beteiligten Behörden, nämlich das Landesgericht Linz, die Staatsanwaltschaft Linz, das Oberlandesgericht Linz, Oberstaatsanwaltschaft Linz, das Bundesministerium für Justiz, der Bundesminister für Justiz wie der Bundespräsident seien bei der Behandlung des Gnadengesuches des H aufgrund des Inhaltes des gestellten Antrages in Kenntnis gewesen, warum der Gnadenakt angestrebt werde. "Bei der Einheitlichkeit der Verwaltung ist wohl davon auszugehen, daß diese Behörden sehr wohl wußten, welche Kriterien zu prüfen waren, wurde auf Grund der durchgeführten Ermittlungen mit der bereits oben zitierten Entschließung der Gnadenakt erlassen". Auf Grund dieser Ermittlungen und auf Grund dieses Umstandes wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Persönlichkeitsbild des H im Sinne des § 25 GewO 1973 so zu beurteilen, daß er als zuverlässig anzusehen sei, und nicht den Zirkelschluß zu ziehen, daß, weil eine derartige Verurteilung erfolgt sei, die Unzuverlässigkeit gegeben sei. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, sei jede Person, die einmal verurteilt worden sei, ihr Leben lang unzuverlässig, unabhängig davon, wie sie sich in der Folge verhalten habe, sodaß sich in Wahrheit damit jede Prüfung der Zuverlässigkeit erübrigen würde. Das bedeute, daß eine Person, welche einmal als unzuverlässig angesehen worden sei, immer unzuverlässig sei, wohingegen eine Person, welche aktenmäßig bei einer Gewerbebehörde noch nicht erfaßt sei, mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % (nahezu 100 %) davon ausgehen könne, daß sie als zuverlässig angesehen werde, wenn die Tilgungsfrist einer Verurteilung abgelaufen sei. Gerade dies entspreche wohl kaum dem Geist des § 25 GewO 1973. Darüberhinaus sei das Verwaltungsverfahren mangelhaft geblieben, und zwar deshalb, weil die belangte Behörde außer der Einholung eines Gutachtens der Kammer keine wie immer geartete Ermittlungen durchgeführt habe. Die Behörde wäre im Zuge der Überprüfung vielmehr verpflichtet gewesen, selbständig Erhebungen durchzuführen, insbesondere auch den Akt des Landesgerichtes Linz beizuschaffen, um überprüfen zu können, ob und inwieweit H aufgrund seiner Persönlichkeit zuverlässig sei oder nicht. Es sei mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß die Feststellung der Zuverlässigkeit eine Zukunftsprognose des Betroffenen sei, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu treffen sei. Die Aussagen der Kammer in ihrem "Gutachten" beträfen jedoch ausschließlich den Hinweis auf ein Verhalten, welches mehr als zehn Jahre zurückliege. Ausschließlich daraus den Schluß zu ziehen, wie sich jemand in der Zukunft verhalten werde, sei geradezu gesetzwidrig; man habe sich mit der Persönlichkeit des Betroffenen zum "heutigen" Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens, sohin auch mit dem Verhalten nach den strafbaren Handlungen, auseinanderzusetzen. Genau dies werde jedoch in dem angefochtenen Bescheid überhaupt nicht gemacht, sondern es werde nur mit Scheinbegründungen dahin gehend argumentiert, daß die Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Begründungslos werde die Behauptung aufgestellt, daß, weil H straffällig gewesen sei, die Befürchtung bestehe, daß er auch in Zukunft wiederum straffällig werde. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Ermittlungen zur Persönlichkeit des H durchzuführen, sodaß das Verfahren in diesem Umfange jedenfalls mangelhaft geblieben sei.

Der § 39 GewO 1973 enthält in seinem Abs. 1 u.a. die Regelung, daß der vom Gewerbeinhaber bestellte Geschäftsführer der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, und in seinem Abs. 2 u.a. die weitere Regelung, daß der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen muß. Nach Abs. 5 dieses Paragraphen ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die in Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach der im Beschwerdezusammenhang somit zu beachtenden Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der in § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Zufolge der Anordnung des § 39 Abs. 2 GewO 1973 ist daher in Ansehung eines (gewerberechtlichen) Geschäftsführers, abgesehen von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben nach §§ 8 bis 15 GewO 1973, auch das in § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. normierte Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes zu prüfen.

Die Behörde hat gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, sie hat aber unabhängig davon das sich ergebende Persönlichkeitsbild zu untersuchen. Entscheidend ist hiebei, ob die zu beurteilende Person nach ihrem, vor allem auch unter Berücksichtigung der erfolgten Verurteilung manifest gewordenen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0226).

Ausgehend davon kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. ein damit im Zusammenhang unterlaufener entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die angeführte Verurteilung wegen in den Jahren 1981 und 1982 im Zusammenhang mit der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der R-Gesellschaft m.b.H. begangener, gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen, die ihrer Art nach (schwerer Betrug und Veruntreuung) geeignet seien, die die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes mitbestimmenden öffentlichen Interessen unmittelbar zu berühren, im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vom Vorliegen von Tatsachen ausging, die es (jedenfalls) zweifelhaft machten, ob der von der Beschwerdeführerin als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehene H die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dies vor allem auch - in Ansehung der durch das in Rede stehende Gewerbe gebotenen Gelegenheit - unter Berücksichtigung des im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Umstandes, daß H sich mehrmals teils in Ausnützung einer sich ihm durch seine gewerbliche Bauträgertätigkeit bietende Gelegenheit namhafte Geldbeträge mit Bereicherungsvorsatz unrechtmäßig zugeeignet habe.

Dabei kann auch entgegen der diesbezüglichen Beschwerderüge dem Zeitpunkt der von der Urteilsfällung durch das Landesgericht Linz vom 30. März 1987 erfaßten Tathandlungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das es als gerechtfertigt erscheinen ließe, die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit des als gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgesehenen H in Zweifel zu ziehen. Hat doch die belangte Behörde die mangelnde Zuverlässigkeit aus der Art der begangenen Straftaten und einer daraus zu erschließenden Sinnesart und Geisteshaltung in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise abgeleitet, und vermag der belangten Behörde auch nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie im Hinblick auf die zwischenzeitig verstrichene Zeit die WIEDERERLANGUNG der Zuverlässigkeit nicht annahm. Daß eine derartige Wiedererlangung der Zuverlässigkeit - durch ÄNDERUNG der Sinnesart und Geisteshaltung - (allein) durch die verstrichene Zeit indiziert wäre und die Verneinung einer derartigen Annahme durch die belangte Behörde verfehlt sei, kann auch nicht vor dem Hintergrund der dahin gehend nicht konkretisierten Verfahrensrüge in der Beschwerde erkannt werden. Sofern aber die Beschwerdeführerin - gleichfalls in bloß allgemeiner Form - die mangelnde Beischaffung von Gerichtsakten rügt, so ergibt sich aus diesem Beschwerdevorbringen nicht, inwiefern im Hinblick auf die in Kopie in den Verwaltungsakten enthaltenen Aktenunterlagen der Behörde ein im Sinne der vorstehenden Darlegungen entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre.

Nicht zielführend im Hinblick auf den normativen Gehalt der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides - die belangte Behörde stützte ihren Abspruch auf die mangelnde Zuverlässigkeit im Grunde des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und nicht auf die Erfüllung des im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmales, weshalb sich ein Eingehen des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens in Ansehung des letztgenannten Tatbestandsmerkmales erübrigt - ist auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Juni 1991, daß hinsichtlich der Verurteilung des H gemäß § 6 Tilgungsgesetz lediglich eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht hiebei, daß für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach der oben dargestellten Rechtslage eine derartige Entschließung des Bundespräsidenten nicht von Relevanz ist, und (ungeachtet dessen) der Gewerbebehörde die selbständige Beurteilung der Erfüllung des in § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 normierten Tatbestandsmerkmales der erforderlichen Zuverlässigkeit - für die Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung - obliegt. Mangels einer dahin gehenden Bindungswirkung einer solchen Entscheidung des Bundespräsidenten geht das diesbezügliche, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erstattete Beschwerdevorbringen ins Leere, wobei sich insbesondere die Beschwerdeführerin bei ihrer Bezugnahme auf eine "Einheitlichkeit der Verwaltung" auf keine gesetzliche Grundlage zu stützen vermag. In Hinblick auf die auch im Verwaltungsverfahren mangelnde Erheblichkeit von bloßen Erkundungsbeweisen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0203) vermag dabei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften) auch nicht mit dem Beschwerdehinweis aufgezeigt zu werden, "daß diese Behörden sehr wohl wußten, welche Kriterien zu prüfen waren".

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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