Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0002, - auf dessen Darlegungen in Ansehung der vorangegangenen Verfahrenslage verwiesen wird - ergangenem Ersatzbescheid vom 12. Mai 1992 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten u.a. über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juli 1986 unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 1 VwGG dahin, daß dieser insofern abgeändert werde, als der "Austauschplan für Kesselzulegung, Zapfsäulenabänderung und SB-Waschplatz, Plan-Nr. 00588/14, Maßstäbe 1:100 und 1:200, vom 24.11.1987" einen Bestandteil der mit diesem Bescheid erteilten Genehmigung bilde. Im übrigen würden die Berufungen - u.a. jene der Beschwerdeführerin - im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen. Dieser Ausspruch wurde dahin begründet, mit Bescheid vom 25. Juni (richtig wohl: "Juli") 1986 habe der Landeshauptmann von Wien der mitbeteiligten Partei die Änderung ihrer im Standort W, Grundstücksnummern 1197/1 und 1198/2 der KG L, bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Tankstelle mit Servicestation) unter Auflagen genehmigt, wobei gleichzeitig für die bestehende Betriebsanlage einige zusätzliche Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 vorgeschrieben worden seien. Gegen die Genehmigung der Änderung habe u.a. die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Nachbarin Berufung erhoben. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe der Bundesminister nach zwischenzeitlich eingetretener Änderung der Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle 1988 zunächst mit Bescheid vom 1. August 1989 dahin entschieden, daß der erstbehördliche Bescheid behoben und die diesem zugrundeliegenden Ansuchen im Grunde des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 abgewiesen würden. Dieser Bescheid sei infolge einer seitens der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0195, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Daraufhin habe der Bundesminister mit Bescheid vom 15. November 1990 nach Verfahrensergänzung neuerlich wie im Bescheid vom 1. August 1989 entschieden. Infolge auch hiegegen seitens der mitbeteiligten Partei erhobener Beschwerde sei auch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0002, diesmal wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, aufgehoben worden. In seinen Bescheiden vom 1. August 1989 und vom 15. November 1990 habe der Bundesminister die Auffassung vertreten, daß gegen die Genehmigung der beantragten Änderung auf Grund der auf "Wohngebiet" lautenden Flächenwidmung der Betriebsgrundstücke infolge der im § 6 Abs. 6 der Wiener Bauordnung gegebenen Definition eines "Wohngebietes" ein im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 beachtliches Standortverbot vorliege. Die mitbeteiligte Partei habe dem entgegengehalten, daß sie im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung sei. Aus dem vorbezeichneten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0002, gehe hervor, daß das Vorhandensein einer solchen rechtskräftigen baubehördlichen Genehmigung die Annahme eines - aus generellen Rechtsnormen abgeleiteten - möglichen Standortverbotes hindere. Der Bundesminister sei zufolge § 63 Abs. 1 VwGG an diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Aufgabe des Bundesministers sei es somit, neuerlich über die eingebrachten Berufungen zu entscheiden. Er greife hiebei auf das im Gegenstand vom 1. Jänner 1989 bereits durchgeführte Ermittlungsverfahren zurück, welches - wie sich im Zusammenhang mit den Verwaltungsakten ergibt - im wesentlichen aus der Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 30. November 1987 bestanden habe. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe dabei in Ansehung der antragsgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei folgenden Befund erstattet: Es sollten entlang der östlichen Grenze des Betriebsgrundstückes (entlang der L-Straße) ein Doppelmantelbehälter mit einem Inhalt von 10.000 l für Dieselöl und ein geteilter Doppelmantelbehälter für jeweils 10.000 l Euro-Super und bleifreies Benzin unterirdisch verlegt werden. Die Verlegung solle nördlich der bestehenden Behälter erfolgen. Nördlich der neu zu verlegenden Behälter und westlich des bestehenden Espresso-Vorplatzes solle ein Teil der begrünten Böschung zur L-Straße abgetragen und als Freiwaschplatz auf dem Niveau der Tankstellenfahrbahn eingerichtet werden. Dieser Freiwaschplatz solle an den Ost-, Nord- und Westseiten von einer 2,20 m hohen Glaswand umgeben sein. Hier sollten die Kunden mit Hilfe eines an der Rückwand aufgestellten Heißwasserhochdruckreinigungsgerätes (beheizt mit Heizöl extra leicht) ihr Auto im Selbstbedienungsverfahren reinigen können. Die Abwässer des Waschplatzes würden über das bereits vorhandene tankstelleneigene Abwassersystem abgeleitet. Für die neu verlegten Behälter würden auf der bestehenden südlichen Tankstelleninsel die vorhandenen Zapfsäulen ausgetauscht, sodaß dort dann Dieselkraftstoff/Ofenheizöl bzw. Euro-Super/bleifreies Benzin abgegeben würden. Die an der westlichen Grundgrenze situierte Zapfsäule für Ofenheizöl solle aufgelassen werden. Am Tage der Verhandlung sei neben der Zapfsäule für Ofenheizöl ein Staubsauger für Kundenselbstbedienung aufgestellt gewesen, der jedoch damals nicht betriebsfähig gewesen sei. Zur Situation in der Umgebung sei festzuhalten: Die Tankstelle liege am südlichen Hang des L. Sie sei nicht direkt von der L-Straße aus erreichbar, sondern die Kunden müßten zuerst in die A-Gasse einbiegen und könnten erst von dieser zur Tankstelle zufahren bzw. von der Tankstelle abfahren. Die L-Straße sei im Bereich der Tankstelle vierspurig ausgebaut, und es seien aus dem Bereich der L-Straße vor der Tankstelle zwei weitere Tankstellen in einer Entfernung von ca. 200 m bis 300 m aufwärts und abwärts sichtbar. Diese beiden Tankstellen seien direkt von der L-Straße aus zufahrbar und seien ebenfalls mit Diesel-Zapfsäulen ausgestattet. Die Beschwerdeführerin bewohne das westlich an die Tankstelle anschließende Grundstück A-Gasse 4. Die geplanten Zapfsäulen seien von diesem Grundstück mindestens ca. 20 m entfernt (Gartenbereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze). Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin liege im nördlichen Teil des Grundstückes und werde bereits durch das Tankstellengebäude sowohl von den beiden Zapfsäulen als auch vom Waschplatz abgeschirmt. Der Waschplatz sei von jenem Teil der gemeinsamen Grundgrenze, von dem aus die Tankstelle und auch der geplante Waschplatz einsehbar seien, ca. 40 m entfernt. Die L-Straße liege ca. 50 m bis 60 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt. Die A-Gasse führe südlich der Grundstücke des Betriebes und der Beschwerdeführerin vorbei. Sie sei zweispurig und habe eine Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf 30 km/h. Am Verhandlungstag hätten u.a. auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Schallpegelmessungen stattgefunden. Während der Schallpegelmessungen sei der Himmel bewölkt gewesen, es sei kühl gewesen (0 bis + 5 Grad C) und es habe leichter Westwind geherrscht. Die Fahrbahnen der Umgebung seien feucht gewesen.
Messung 1: In der Zeit von 09.40 Uhr bis 09.50 Uhr seien an der süd-östlichen Ecke des Gartens der Beschwerdeführerin ca. 4 m von der östlichen Grundgrenze und ca. 7 m von der südlichen Grundgrenze entfernt in einer Höhe von ca. 1,20 m folgende
Schallpegel gemessen worden: Verkehr in der L-Straße ...
Spitzen von 63 bis 69 dB; Verkehr in der A-Gasse ... Spitzen
von 62 bis 73 dB; Zufahrt eines Taxis, das unmittelbar nach der
westlichen Tankstellenausfahrt gehalten habe
(Dieselkraftfahrzeug) ... 56 bis 60 dB; Zuschlagen der
Taxitüren 65 und 68 dB; Starten eines Pkw bei der Tankstelle 56
bis 59 dB; Zuschlagen der Autotüren dieses Pkw ... 59 dB;
Abfahrt dieses Pkw von der Tankstelle ... Spitze bis 61 dB. Als
niedrigster Schallpegel seien mehrmals kurzfristig 50 dB gemessen worden. Der energie-äquivalente Dauerschallpegel Leq habe 58,8 dB betragen. Daran habe sich folgender Befund des medizinischen Sachverständigen angeschlossen: In Verbindung mit den vorhin beschriebenen Schallpegelmessungen seien an den genannten Standplätzen auch die subjektiven Eindrücke hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation erhoben worden. Der erste Beobachtungsplatz habe sich dabei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befunden, und zwar in jenem Teil des Gartens, der gegenüber den Zapfsäulen der Tankstelle liege, wobei die Sicht auf das Zapfsäulenareal durch eine zweireihige Thujen-Hecke eingeschränkt sei. Vor dem Grundstück führe südlich die A-Gasse vorbei. Die Geräuschsituation auf diesem Grundstück werde bestimmt durch ständigen an- und abschwellenden Verkehrslärm, vorwiegend von der L-Straße und sekundär auch von der A-Gasse, wobei das Kfz-Geräusch von der A-Gasse subjektiv jeweils stärker in Erscheinung trete. Links und rechts der A-Gasse befänden sich Parkplätze, wobei auch hier während der Beobachtungsphase immer wieder Zu- und Abfahrtsvorgänge mit den entsprechenden Geräuschen (Starten, Gasgeben und Türenschlagen) festzustellen gewesen seien. Von den zur Tankstelle bzw. von dieser abfahrenden Pkw habe man einmal Startgeräusche sowie zweimal Türenzuschlagen vernehmen können, ansonsten seien mit diesen Vorgängen zusammenhängende Geräusche im Umgebungslärm untergegangen. In der Zeit von 09.36 Uhr bis 09.52 Uhr seien darüber hinaus auch orientierende Kfz-Frequenzzählungen im Bereich der A-Gasse sowie der Tankstelle vorgenommen worden (die Fahrzeugfrequenz auf der L-Straße sei nicht gezählt worden, weil es auf Grund des starken Verkehrs nicht möglich gewesen wäre, drei Blickpunkte gleichzeitig zu erheben). Dabei hätten sich folgende Werte ergeben: In der Zeit von 09.36 Uhr bis 09.46 Uhr seien 41 Fahrzeuge in der A-Gasse (entsprechend einem Stundenwert von 246 Kfz) und drei Fahrzeuge auf der Tankstelle, wobei eines nicht zum Tanken zugefahren sei (Stundenmittel 12 bzw. 18) gezählt worden. In der Zeit von 09.46 Uhr bis 09.52 Uhr hätten in der A-Gasse 26 Fahrzeuge gezählt werden können (entsprechend einem Stundenmittel von 260 Kfz) sowie ein Fahrzeug auf der Tankstelle (Stundenmittel 10 Kfz). Unter anderem für den Beobachtungsplatz in Ansehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelte, daß spezifische Geruchswahrnehmungen (also z.B. Treibstoffgeruch) nicht hätten gemacht werden können. Zwecks Feststellung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Verkehrsfrequenzen auf der L-Straße, sei vom ärztlichen Amtssachverständigen am 15. November 1987 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr ein zusätzlicher Augenschein im Bereich des Standortes der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt worden. Es sei ein sonniger kalter Herbsttag gewesen. Das Verkehrsaufkommen auf der L-Straße sei in etwa mit dem heutigen vergleichbar (so zumindest der subjektive Eindruck) gewesen. Bei stichprobenartig durchgeführten Verkehrszählungen habe sich während des Beobachtungszeitraumes eine hochgerechnete Kfz-Frequenz von rund 1.500 pro Stunde ergeben, wobei das Verkehrsaufkommen offensichtlich durch die im Verlauf der L-Straße befindlichen Ampelregelungen vorwiegend stoßweise erfolgt sei. Die Frequentierung der gegenständlichen Tankstelle sei demgegenüber äußerst gering gewesen, und die Intervalle zwischen den die Tankstelle benützenden Fahrzeugen habe oft mehrere Minuten betragen. Es habe auch festgestellt werden können, daß die Tankstelle immer nur von Fahrzeugen benützt worden sei, die zur Zufahrt bzw. weiteren Abfahrt die A-Gasse befahren hätten (es sei keine Zufahrt von der L-Straße mit unmittelbar darauffolgender Zurückkehr in diese erfolgt). Zur örtlichen Situation werde weiters ausgeführt, daß sich in unmittelbarer Nähe (ca. 200 m) im Verlauf der L-Straße jeweils stadtaus- bzw. -einwärts zwei weitere Tankstellen (mit Direktzufahrt von der L-Straße) befänden, die beide jeweils Tankanlagen für Dieseltreibstoff sowie Waschboxen bzw. Waschstraßen besäßen. Hierauf habe der gewerbetechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattet: Prinzipiell müsse zwischen der Umstellung der beiden auf der südlichen Tankstelleninsel gelegenen Zapfsäulen von derzeit Normal- und Superbenzin auf Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Euro-Super bzw. Benzin bleifrei und der geplanten Neuerrichtung des Waschplatzes unterschieden werden. Durch die Umstellung der beiden Zapfsäulen auf andere Kraftstoffarten werde prinzipiell keine andere Art der Zu- und Abfahrt als bisher erfolgen. Durch die von der Erstbehörde vorgeschriebene Gewichtsbeschränkung für die Zufahrt zur Tankstelle seien dadurch von vornherein schwere Lkw über 3,5 t von der Zufahrt ausgeschlossen. Es verblieben somit Zufahrten von dieselbetriebenen Pkw bzw. Klein-Lkw. Die Klein-Lkw würden zumeist mit gleichen bzw. ähnlichen Motoren wie die Diesel-Lkw angetrieben und könnten daher immissionsmäßig diesen gleichgesetzt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik seien Dieselmotoren nur unwesentlich lauter als Benzinmotoren, sie wiesen jedoch eine andere Klangcharakteristik auf. Dieselmotoren klängen etwas dunkler und verursachten im Leerlauf ein "nagelndes" Geräusch. Bezüglich der Abgase unterschieden sich die Dieselmotoren dadurch, daß sie rußhältigere (kohlenstoffreichere) Abgase sowie höhere Abgaskonzentrationen von Kohlenstoffmonoxyden erzeugten. Ebenso wiesen sie auch einen geringeren Anteil von unverbrannten Kohlenwasserstoffen auf. Es sei sowohl im Zusammenhang mit der Lärm- als auch im Zusammenhang mit der Abgasemission nunmehr zu betrachten, in welchem Umfang dieselbetriebene Kraftfahrzeuge gegenüber, wie bisher üblich, benzinbetriebenen Kraftfahrzeuge die Tankstelle frequentieren würden. Hiebei ließen sich keine konkreten Zahlen nennen, sondern es müsse auf Erfahrungswerte, die bei ähnlichen Betriebsanlagen gewonnen worden seien, zurückgegriffen werden. Hier gelte als Faustregel, daß eine Tankstelle von
ca. 4 Prozent jener Fahrzeuge frequentiert werde, die die Zufahrtstraße benützten. Im gegenständlichen Fall sei auf Grund der schlechten Zufahrtsmöglichkeiten von der Hauptdurchzugsstraße L-Straße mit einem geringeren Zufahren zu rechnen, da im unmittelbar sichtbaren Nahebereich zwei wesentlich besser und leichter zufahrbare Tankstellen lägen. Es werde sich daher im gegenständlichen Fall die Frequenz der Tankstelle an der Frequenz der A-Gasse orientieren. Dies werde auch durch die heutigen Verkehrszählungen (246 bzw. 260 Kfz/Std. in der Alaudagsse und 12 bis 10 zur Tankstelle zum Tanken zufahrende Fahrzeuge pro Stunde) belegt. Auf Grund der ungünstigen Zufahrt von der L-Straße und der örtlichen Konkurrenz sei daher auch durch das erweiterte Treibstoffangebot nicht mit einer Frequenzerhöhung bei der Tankstelle zu rechnen. Es werde vielmehr zu einer Umschichtung, wie sie auch in den allgemeinen Kraftfahrzeugzulassungsstatistiken zu beobachten sei, dahin gehend kommen, daß anstelle der derzeit vorherrschenden benzinbetriebenen Pkw in Zukunft immer mehr dieselbetriebene Pkw bzw. Pkw mit Benzinmotoren mit Katalysator die Tankstelle aufsuchen würden. Die dieselbetriebenen Klein-Lkw seien dabei unter die Zahl der dieselbetriebenen Pkw zu subsumieren. Auf Grund dessen könnten erhöhte Abgas- und Lärmimmissionen bei den Nachbarn, verursacht durch die Umstellung der beiden südlichen Zapfsäulen auf andere Treibstoffe, ausgeschlossen werden. Anders sei die geplante Errichtung eines Waschplatzes zu beurteilen. Hier werde ein neuer Teil geschaffen und dem Kunden ein neues Service angeboten. Durch den Waschplatz könnten, wie aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, Lärm-, Geruchs- und Feuchtigkeitsimmissionen verursacht werden. Bezüglich der Feuchtigkeit und des Geruches sei bekannt, daß sich dieser nur in unmittelbarer Umgebung, d.h. in einer Entfernung bis ca. 6 m, auswirke. Auf Grund der Entfernung der Nachbargrundstücke zum geplanten Waschplatz (40 bzw. 45 m) könnten derartige Immissionen bei den Nachbarn ausgeschlossen werden. Was die Lärmimmissionen betreffe, so bestehe zum südlichen Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin eine direkte Sichtverbindung, und es seien daher Lärmimmissionen, verursacht durch den Betrieb des Waschplatzes, nicht auszuschließen. Diesbezüglich müsse davon ausgegangen werden, daß am Waschplatz Schallpegelspitzen bis ca. 75 dB erzeugt würden. Durch die geplante Glasumfassungswand des Waschplatzes sei mit einer Abschattung (Schallpegelminderung) von ca. 7 dB zu rechnen, wodurch sich als Ausgangswert ein Wert von ca. 68 dB für die Schallpegelspitzen, verursacht durch die Benützung des Waschplatzes, ergebe. Auf Grund der Entfernung von mindestens 40 m des Grundstückes der Beschwerdeführerin zum Waschplatz ergebe sich ein Immissionspegel von ca. 38 dB. Die zu erwartenden Schallimmissionen seien als prasselndes, zischendes Geräusch, verursacht durch das Auftreffen des Hochdruckwasserstrahles auf die Fahrzeugkarosserie, zu beschreiben. Nach Rücksprache mit dem Vertreter der mitbeteiligten Partei habe der gewerbetechnische Amtssachverständige erklärt, daß auf dem Waschplatz auf Grund seiner Ausmessungen Klein-Lkw (z.B. Lieferwagen bzw. Kleinbusse) gewaschen werden könnten. Um die Abschattung von 7 dB auch weiterhin in diesem Falle zu erhalten, müsse die westseitige Umfassungswand des Waschplatzes mindestens 3 m hoch sein und fugendicht an den Boden des Waschplatzes anschließen. Bezüglich des Zu- und Abfahrens zum und vom Waschplatz und des Startens der Kfz auf dem Waschplatz sei auszuführen, daß diese von der Geräuschcharakteristik prinzipiell gleich den entsprechenden Vorgängen an der Tankstelle zu setzen seien. Sie würden jedoch auf Grund der annähernd doppelten Entfernung vom Grundstück der Beschwerdeführerin (Zapfsäulen ca. 20 m, Waschplatz ca. 40 m) mit einer um ca. 6 dB geringeren Lautstärke als bei den Zapfsäulen wahrnehmbar sein. Zusätzlich sei noch zu berücksichtigen, daß dieser Vorgang durch die Umfassungswand des Waschplatzes um ca. 7 dB abgeschattet werde. Es ergäben sich somit für das Starten und Türenzuschlagen am Waschplatz Spitzen von ca. 43 bis 46 dB und für dieselben Vorgänge außerhalb des Waschplatzes (z.B. wartende Fahrzeuge) 50 bis 53 dB. Diese Werte seien mit dem niedrigsten Geräuschpegel, gemessen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, von 50 dB bzw. dem Maß für Umgebungsgeräuschpegel (Leq) von 58,8 dB zu vergleichen. Dabei ergebe sich, verglichen mit dem niedrigsten Wert von 50 dB, eine Unterschreitung von 4 dB für die Fahrzeuge im Waschplatz bzw. eine Unterschreitung von 12 dB für den Waschvorgang und eine Überschreitung von ca. 4 dB für die vor dem Waschplatz wartenden Fahrzeuge. Der Leq-Wert werde in allen Fällen nicht überschritten. Sodann habe der medizinische Amtssachverständige gutächtlich ausgeführt: Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ließen sich als für die Beurteilung relevante Emissionen von der gegenständlichen Betriebsanlage die Lärmentwicklung im Zusammenhang mit den Zu- und Abfahrvorgängen zum Waschplatz bzw. den neu zu errichtenden Zapfsäulen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Abgasemissionen erkennen. Aus ärztlicher Sicht werde zu den einzelnen Punkten wie folgt ausgeführt:
1. Lärm: In medizinischer Hinsicht seien Lärmimmissionen in Abhängigkeit von Intensität und Einwirkungsdauer prinzipiell geeignet, das Wohlbefinden bzw. die Gesundheit zu beeinträchtigen bzw. zu gefährden. Man könne dabei zwischen direkten und indirekten Lärmeinwirkungen unterscheiden. Unter direkten Lärmeinwirkungen würden Beeinträchtigung der Gehörsinnesorgane (Hörermüdung, Lärmschwerhörigkeit) verstanden, wozu es der Einwirkung von Lärmpegeln über 85 dB über längere Zeiträume bedürfe. Derartige Lärmimmissionen kämen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Indirekte Lärmeinwirkungen seien unspezifische Auswirkungen auf Funktionen des menschlichen Organismus, die Folge von als Belästigung empfundenen Lärmimmissionen seien, und könnten mit den Begriffen Beeinträchtigung des Wohlbefindens, Störungen von Kommunikation, Erholung oder Konzentration oder Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich des vegetativen Nervensystems umschrieben werden. Die Beeinträchtigung vegetativer Funktionen und damit die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung sei dann gegeben, wenn Lärmpegel mit einer Intensität zwischen 60 und 75 dB einwirkten. Diese große Streubreite ergebe sich in erster Linie aus dem vom Umgebungslärm abhängigen Gewöhnungseffekt. Sei der ansonsten an einem Ort bestehende Umgebungspegel hoch, dann bestehe für neu hinzutretende Geräusche eine entsprechend angehobene Schwelle für die Auslösung vegetativer Reaktionen. Die im vorliegenden Fall festzustellenden Geräuschimmissionen von der Tankstelle, die sich in einer Größenordnung von 38 dB (Waschen) bis 61 dB (Abfahren von der Tankstelle) bewegten, kämen sohin angesichts der Umgebungsgeräuschsituation (bis 73 dB) nicht als gesundheitsgefährdende Immissionen in Betracht. Für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens könnten aber bereits Lärmpegel in Frage kommen, die im Bereich des Grundgeräuschpegels oder unwesentlich darüber (10 dB) lägen, sofern sie imstande seien, auf Grund ihrer Charakteristik entsprechend deutlich aus dem Grundgeräuschpegel herauszutreten, bzw. in bezug auf ihre Häufigkeit deutlich wahrzunehmen seien und somit eine Aufmerksamkeitsreaktion erzeugten. Die Wahrscheinlichkeit, ob einwirkende Lärmimmissionen eine solche Aufmerksamkeitsreaktion auch tatsächlich bei keiner besonderen Aufmerksamkeit vom Betroffenen (also spezielles Lauschen auf das Lärmereignis) erregten, hänge zusätzlich zu den vorhin genannten Faktoren (also Hervortreten aus dem Grundgeräuschpegel) auch im besonderen Maß von der Ortsüblichkeit ab. Als ortsüblich sei ein Geräusch dann zu bezeichnen, wenn es auch häufiger Gegenstand des Umgebungslärms sei. Im konkreten Fall seien jene Geräuschimmissionen, die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehen könnten, zweifelsohne als ortsüblich zu bezeichnen. Dies nicht nur deshalb, weil sie bereits zum Großteil dies durch die bestehende genehmigte Betriebsanlage seien, sondern auch noch durch den Umstand, daß gleichartige Lärmimmissionen auch von umliegenden Parkplätzen kämen, die mit der Betriebsanlage nichts zu tun hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, daß allein auf Grund der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation Lärmimmissionen in einer Zahl und Intensität aufträten, angesichts deren die der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnenden Lärmimmissionen nicht mehr ins Gewicht fielen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei daher festzustellen, daß diese nicht geeignet seien, beim gesunden, normal empfindenden Menschen eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen.
2. Abgase: Mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen seien (bedingt durch die Verbrennung von Kraftstoff) mit dem Ausstoß verschiedenster Schadstoffe zu rechnen, die bei Einwirkung entsprechender Konzentrationen in der Atemluft die Gesundheit beeinträchtigen könnten. Dabei komme es auf die Gesamtkonzentration dieser Schadstoffe in der Atemluft an. Die isolierte Betrachtung einer Emissionsquelle lasse nur dann eine Aussage über mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zu, wenn diese auf Grund ihres Umfanges bzw. Ausmaßes eindeutig die Ortsimmissionsverhältnisse bestimme. Im konkreten Fall bestünden die Schadstoffimmissionen jedoch nicht nur aus jenen, die der Betriebsanlage ursächlich zuzuordnen seien, sondern auch aus jenen, die durch den Verkehr allgemein, der sich ja in unmittelbarer Nähe abspiele und auf Grund der lockeren Verbauung nicht abgrenze, entstünden. Betrachte man die Relation des allgemein verursachten Verkehrs und jener durch die Betriebsanlage betrieblich verursachten Verkehrs (siehe Verkehrszählungen), dann sehe man, daß die Immissionen von rund
1.700 Kfz pro Stunde des allgemeinen Verkehrs jenen von 10 bis 20 Kfz des betrieblich verursachten Verkehrs gegenüberstünden. Auf Grund dieses Verhältnisses (selbst unter der Annahme, daß durch die Änderung der Betriebsanlage eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf der Betriebsanlage auftreten sollte) sei es ausgeschlossen, der Betriebsanlage eine medizinisch relevante Risikoerhöhung in gesundheitlicher Hinsicht zuzumessen. Infolge eines vom Verhandlungsleiter in der Verhandlung vom 30. November 1987 erteilten Auftrages habe die mitbeteiligte Partei unterm 14. Dezember 1987 den im Bescheidspruch erwähnten und dieser Genehmigung zugrunde gelegten Austauschplan vorgelegt. Des weiteren wird im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die §§ 74 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 1 und 2 sowie 81 Abs. 1 GewO 1973 ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - nach den vorerwähnten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes - sei nunmehr die Frage, inwieweit die mit der beantragten Änderung im Zusammenhang stehenden und der Betriebsanlage zurechenbaren, u. a. bei der Beschwerdeführerin eintretenden Immissionen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 herbeizuführen geeignet seien. Hiezu habe der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums in seinem vorstehend wiedergegebenen Gutachten festgehalten, daß in bezug auf die beabsichtigte Umstellung der beiden südlichen Zapfsäulen auf andere Treibstoffe erhöhte Abgas- und Lärmimmissionen bei den Nachbarn ausgeschlossen werden könnten. Was den geplanten Waschplatz anlange, so seien Geruchs- bzw. Feuchtigkeitsimmissionen aufgrund der gegebenen Entfernungen ebenfalls auszuschließen, jedoch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Immissionsspitzenpegel, herrührend vom Waschvorgang, von ungefähr 38 dB zu erwarten, welche sich als prasselndes, zischendes Geräusch darstellten. Voraussetzungen für den gegebenen Immissionwert sei jedoch, daß die westseitige Umfassungswand des Waschplatzes mindestens 3 m hoch sei und fugendicht an den Boden des Waschplatzes anschließe. Dieser Voraussetzung sei hinsichtlich der Höhe durch den vorgelegten und zum Bestandteil dieser Genehmigung erklärten Auswechselplan, hinsichtlich des Erfordernisses des fugendichten Anschließens bereits durch die im erstbehördlichen Bescheid unter Punkt 23 vorgeschriebene Auflage, wonach sämtliche dort genannten Schutzwände in den Boden bzw. in die Fundamente flüssigkeitsdicht einzulassen seien, entsprochen worden. Der von den den Waschplatz frequentierenden Fahrzeugen auf dem Gelände der Betriebsanlage emittierte Lärm sei vom gewerbetechnischen Sachverständigen mit bis zu 46 dB auf dem Waschplatz selbst und bis zu 53 dB außerhalb desselben angegeben worden. Laut Auflagenpunkt 20 des erstbehördlichen Bescheides lauteten die Betriebszeiten des Waschplatzes:
montags bis freitags 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr (jeweils nur werktags). Für diesen Zeitraum könnten die oben wiedergegebenen Umgebungsgeräuschpegelwerte, welche in bezug auf die Beschwerdeführerin mehrmalige kurzfristige niederste Schallpegel in der Höhe von 50 dB, einen Dauerschallpegel (Leq) von 58,8 dB sowie verkehrsbedingte Spitzen von 62 bis 73 dB ergeben hätten, herangezogen werden. Aus dem Vergleich der Störgeräusche mit der Umgebungsgeräuschsituation sei bereits auf den ersten Blick ersichtlich, daß die Störgeräusche in der Umgebungsgeräuschsituation untergehen würden. Damit stehe die oben wiedergegebene medizinische Beurteilung im Einklang, welche festgehalten habe, daß "allein auf Grund der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation Lärmimmissionen in einer Zahl und Intensität aufträten, angesichts deren die der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnenden Lärmimmissionen nicht mehr ins Gewicht fallen". Der hieraus wie aus der Ortsüblichkeit der Störgeräusche gezogene Schluß, diese seien nicht geeigent, eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen, sei daher für den Bundesminister nachvollziehbar und begründet. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zu ergänzen bleibe, daß der Bundesminister keine Bedenken getragen habe, die bereits vor geraumer Zeit erhobenen Meßwerte seiner Beurteilung zugrunde zu legen, da zum einen auf Grund des Fortschreitens der Technik die Störgeräusche in ihrer Lautstärke tendenziell eher abgenommen haben würden, während andererseits die Umgebungsgeräusche auf Grund der Zunahme des Verkehrs tendenziell eher zugenommen haben würden, sodaß eine neuerliche Messung mit Sicherheit kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis gebracht hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin - in ihrer Eigenschaft als Nachbarin - in dem Recht auf Nichtgenehmigung der von der mitbeteiligten Partei begehrten Änderung ihrer gewerblichen Betriebsanlage verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, zu Unrecht folgere die belangte Behörde, daß aus dem vorbezeichneten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0002, abzuleiten wäre, daß bei Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung der Ausspruch eines aus generellen Rechtsnormen abgeleiteten Standortverbotes nicht möglich sei. Keinesfalls nämlich könne eine Baubewilligung die gewerberechtliche Genehmigung ersetzen oder präjudizieren. Diese unrichtige rechtliche Interpretation habe die belangte Behörde, die bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides die Rechtslage im Ergebnis richtig erkannt habe, dazu gebracht, nunmehr ohne weitere Erhebungen ihre Rechtsmeinung diametral umzukehren. Richtig hätte sie unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erkennen müssen, daß sie zwar die bestehende Baubewilligung rechtlich zu berücksichtigen gehabt habe, aber "gewerberechtlich" die Ansuchen abzuweisen gewesen seien, weil sie der Bauordnung von Wien wiedersprächen und daher gemäß § 77 GewO 1973 zu versagen seien. Ferner wäre bei richtiger Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse - die aber nicht als ausreichend angesehen werden könnten - festzustellen gewesen, daß durch die beantragten Änderungen bzw. Erweiterungen ein erheblich verstärkter Pkw-Zustrom und ein damit verbundener Lärm, eine Geruchsbelästigung und Luftverschmutzung mit Sicherheit zu erwarten sei. Die Entfernung des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei derart gering, daß von extremer Verschlechterung der Wohnsituation und Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Schadstoffe in der Luft auszugehen sei. Die entgegenstehenden Annahmen seien ganz einfach dadurch zu entkräften, daß jeder Tankstellenkunde naturgemäß den Lärm und die Schadstoffemissionen erhöhe und niemand annehmen werde, daß keine Kunden zufahren würden. Gerade dem vermehrten Zustrom dienten ja die beantragten Änderungen bzw. Erweiterungen. Weiters wäre festzustellen gewesen, daß ihr Grundstück nicht an einer Durchzugsstraße liege, sondern an einer Wohnstraße, die mit Ausnahme des Früh- und Abendverkehrs ruhig sei, wenn nicht Tankstellenkunden die vorbeschriebenen erheblichen Beeinträchtigungen verursachten. Daß auch nach dem heutigen Stand der Technik Dieselmotoren mehr Lärm und erhöhte Schadstoffemissionen aufwiesen, könne als offenkundig angesehen werden. Hiezu komme die vermehrte und erhöhte (selbst nach dem medizinischen Gutachten) über dem Zumutbaren liegende und bereits ins Gesundheitsschädliche gehende Lärmbelastung sowie die Tatsache, daß eine Gaspendelleitung nicht vorgeschrieben worden sei. All dies ergebe eine gesundheitsschädigende und unzumutbare Verschlechterung der Wohnqualität für ihr Grundstück. Schließlich habe es die Behörde unterlassen, die aktuelle Entwicklung an Ort und Stelle zu überprüfen. Nach dem lange zurückliegenden Zeitraum wäre eine Neudurchführung der Erhebungen unumgänglich gewesen. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil er auf einem aufgehobenen Bescheid beruhe und in seinem gesamten Spruch hätte neu gefaßt werden müssen. Rechtswidrig sei der angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil a) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei, b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe und c) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. a) Aktenwidrig gehe die belangte Behörde in dem zitierten med. GA von unrichtigen Frequenzmessungen aus. Keine Erhebung habe 1.700 Kfz/Std. ergeben. Überhaupt ergebe sich aus dem bereits vorliegenden Gutachten, daß eine Verstärkung der Immissionen von Lärm und Schadstoffen gegeben sei. Dies reiche bereits aus, um die Anträge auf Genehmigung abzuweisen. b) In diesem Sinn hätte die Behörde die beantragten Beweise aufzunehmen gehabt. Ohne aktuellen Lokalaugenschein, ohne langfristige Geräuschmessungen, Berücksichtigung der Lärmentwicklung von Dieselmotoren, Waschstraße, Hochdruckreiniger, Staubsauger (der immer, wenn Verhandlungen stattgefunden hätten, außer Betrieb gewesen sei) usw., Messung der Luftverschmutzung durch das verstärkte Zufahren und Betanken, Messung und Berücksichtigung der Windstärken und -richtungen, Stellungnahme zu den tankstellenbetriebsbedingten Ursachen ihrer Gesundheitsprobleme, insbesondere Halsentzündungen, Beiziehung eines Gartensachverständigen über die Krankheitsbilder der Pflanzen auf ihrem Grundstück, hätte die belangte Behörde nicht entscheiden dürfen. Jedenfalls hätte sie sich nicht auf die vorliegenden alten und überholten, sowie berichtigungs- und ergänzungsbedürftigen Befunde und Gutachten stützen dürfen, sondern neue aktuelle einholen müssen. Gutachten, die den Zustand von 1987 darstellten, hätten dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen, zumal die Möglichkeiten jüngster technischer Errungenschaften (insbesondere Lärmschutzwände und Gaspendelleitungen) damit ungenützt blieben. Auch sei von heutigen Gutachten eine höhere Sensibilisierung zu Gunsten der Wohnqualität gegen umweltschädliche Immissionen zu erwarten. c) Die belangte Behörde habe es nicht nur unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen, sondern auch ihre Stellungnahme mitsamt den darin aufgezeigten Umständen und Beweisen, die eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Wohnqualität durch Lärm- und Schadstoffimmissionen bewiesen, zu berücksichtigen. Bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften wäre die Behörde zu einem "das Straferkenntnis behebenden und das Verfahren einstellenden" Bescheid gekommen, zumindest hätte aber eine Gaspendelleitung vorgeschrieben werden müssen. Zum Beweis hiefür werde angeboten, Durchführung eines Lokalaugenscheines, Beiziehung eines unabhängigen verkehrstechnischen und eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen, eines unabhängigen Gartensachverständigen, Beischaffung einer Auskunft von ÖAMTC und Arbö über die Verkehrsfrequenz auf der Tankstelle und der Straße, Einholung eines Gutachtens über die Luftbelastung durch Schadstoffe und üble Gerüche, die durch die Erweiterung der Anlage hervorgerufen würden.
In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde u.a. aus, die als "aktenwidrig" bezeichnete Frequenz von 1.700 Kfz/h, welche der Umgebung zuzurechnen seien, ergebe sich aus der Summe der Kfz-Frequenz der L-Straße (rund 1.500 Kfz/h, S. 8 des angefochtenen Bescheides) und jener der A-Gasse (246 bzw. 260 kfz/h, S. 9 des angefochtenen Bescheides), woraus ersichtlich werde, daß die vom medizinischen Amtssachverständigen gebildete Summe von "rund 1.700 Kfz/h" noch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Wert darstelle. Zur weiteren Rüge der Beschwerdeführerin unter b) sei auszuführen, daß zu den von der Parteistellung der Beschwerdeführerin gedeckten Fragen einer möglichen Geruchs- bzw. Lärmeinwirkung das Ermittlungsverfahren erschöpfend Auskunft gegeben habe, zumal unter Berücksichtigung der auf S. 18, zweiter Absatz, des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Überlegung, daß die seinerzeitige und dem Bescheid zugrunde gelegte Umgebungssituation sicherlich eine für die mitbeteiligte Partei strengere Beurteilung impliziert habe. Unter c) werde gegenüber b) kein anderes Vorbringen erstattet. Was die Beschwerderüge betreffe, daß die durch die Änderung bewirkte Verkehrsbelastung nicht berücksichtigt worden sei, und daß es ferner verabsäumt worden sei, ein Gaspendelsystem vorzuschreiben, so sei hiezu auszuführen, daß das Ermittlungsverfahren die völlige Unbedenklichkeit der beantragten Änderung hinsichtlich des Geruches ergeben habe (S. 7 und 14 - richtig wohl: 17 - des angefochtenen Bescheides), weshalb sich die Vorschreibung eines Gaspendelsystems lediglich auf § 77 Abs. 3 GewO 1973 hätte stützen können. Diese Gesetzesstelle gewähre jedoch Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere gehe. Bezüglich der Verkehrsfrequenz sei darauf zu verweisen, daß der medizinische Amtssachverständige selbst eine Verdoppelung des betriebskausalen Verkehrs im Zusammenhalt mit der gegenständlichen Änderung als gegenüber der Umgebungsgeräuschsituation vernachlässigbare Größe angesehen habe (S. 14 des angefochtenen Bescheides). Auch dieses Beschwerdevorbringen erweise sich demnach als nicht stichhältig. Das Zurückgreifen der belangten Behörde auf bereits im Jahre 1987 gewonnene Daten sei im angefochtenen Bescheid (S. 18) entsprechend begründet worden, wobei diesen Überlegungen die Beschwerde nichts entgegenzusetzen gewußt habe.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Im Beschwerdefall war von der Rechtslage auszugehen, wie sie im angefochtenen Bescheid - insbesondere in Ansehung der Bestimmungen des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 auch im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. 91/04/0002, - zur Darstellung gelangte.
Weiters ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 zu verweisen, wonach Parteistellung in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungs- bzw. -änderungsverfahren nur im Umfang von Einwendungen nach § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erworben werden kann.
Wie ferner der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Slg. N.F. Nr. 13.064/A, dargelegt hat, kommt einer bestehenden Flächenwidmung tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschrift verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft. Danach fehlt aber dem im Zusammenhang damit erstatteten Beschwerdevorbringen eine Entscheidungsrelevanz.
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann somit der belangten Behörde, wenn sie auf Grund der unter Hinweis auf die bezogenen Amtssachverständigengutachten getroffenen Feststellungen zur Annahme des Vorliegens der Änderungsgenehmigungsvoraussetzungen gelangte, keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, zumal auch eine Formulierung der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1984, Zl. 84/03/0095); entgegenstehende Umstände ergeben sich im Beschwerdezusammenhang im Hinblick auf die durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritte nicht.
Sofern aber die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens zunächst eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Annahme der Fahrzeugfrequenz geltend macht, so vermag der Verwaltungsgerichtshof eine solche entsprechend den Darlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift unter Bedachtnahme auf den Inhalt der in Betracht kommenden Amtssachverständigengutachten im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle nicht zu erkennen.
Im übrigen hat aber der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung von von ihm gerügten Verfahrensmängel hätte kommen können (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. N.F. Nr. 593/A), wofür aber ein lediglich behauptungsmäßig gestaltetes Vorbringen nicht ausreicht. Dies gilt im Beschwerdezusammenhang insbesondere auch in Ansehung der Rüge, "daß von heutigen Gutachten eine höhere Sensibilisierung zu Gunsten der Wohnqualität und gegen umweltschädliche Immissionen zu erwarten" wäre. Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf die nicht als unschlüssig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die seit der Gutachtenserstattung gegebene Verkehrsentwicklung nicht etwa die Annahme als gerechtfertigt zu erkennen, daß allein schon im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erstattung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine vollständige Neubegutachtung durchzuführen gewesen wäre.
Was schließlich die mit ergänzendem Schriftsatz vom 12. Jänner 1993 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Vorlage des von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des "Ing. G - gerichtlich beeideter Sachverständiger" vom 6. Oktober 1992 über von diesem auf Abgase und Benzindämpfe zurückgeführte Schäden an Gartengewächsen - so insbesondere an Wacholdern, Serbischen Fichten, Föhren und Sträuchern - anlangt, so sind diese Darlegungen - abgesehen von der Frage der erforderlichen Deckung dieses Vorbringens durch im Verwaltungsverfahren erstattete entscheidungsrelevante Einwendungen - inhaltlich nicht geeignet, eine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte der Beschwerdeführerin darzutun. Eine solche ist nämlich - im Hinblick auf § 75 Abs. 1 GewO 1973 - nur dann gegeben, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist, oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. hiezu die in Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, S. 109, angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Für eine derartige Annahme bieten aber die Ausführungen im Sachverständigengutachten schon deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte, da sich daraus im Beschwerdezusammenhang keine zwingenden Hinweise darauf ergeben, daß die bei der Befundaufnahme festgestellten Mißbildungen und Wuchsveränderungen an nicht gegen Abgase und Dämpfe resistenteren Gartengewächsen etwa kausal auf die hier zur Entscheidung stehende Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zurückzuführen wären.
Da somit seitens der Beschwerdeführerin auch entscheidungserhebliche Verfahrensmängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht aufgezeigt werden konnten, erweist sich die Beschwerde im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den geltend gemachten Stempelgebührenaufwand für eine nicht erforderliche weitere Ausfertigung der von ihr erstatteten Gegenschrift.
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